Die Revision der klagenden Parteien ist aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, daß sich aus § 1 Abs 1 (gemeint wohl Abs 2) BGBl 1969/115 die direkte gesetzliche Vertretungsbefugnis der TAAG für die beklagte Partei ableiten lasse, zumal die Formulierung in dieser Bestimmung "für den Bund" analog zu der Bestimmung des § 4 Abs 1 BGBl 1981/300, wo es heißt: "im Namen des Bundes" zu interpretieren sei. Gemäß § 1 Abs 1 BGBl 1969/115 sei die TAAG als gesetzliche Vertreterin der beklagten Partei mit der Wahrung öffentlicher Interessen, nämlich mit der Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke betraut worden. Der Hinweis auf die direkte Stellvertretung könne auch aus dem Punkt VIII des streitgegenständlichen Übereinkommens entnommen werden: "... der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung A (Tauernautobahn AG) ...". Schon aufgrund dieser Aufsandungserklärung hätten die Kläger davon ausgehen können und müssen, daß die TAAG als direkter Stellvertreter für die beklagte Partei handle.Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, daß sich aus Paragraph eins, Absatz eins, (gemeint wohl Absatz 2,) BGBl 1969/115 die direkte gesetzliche Vertretungsbefugnis der TAAG für die beklagte Partei ableiten lasse, zumal die Formulierung in dieser Bestimmung "für den Bund" analog zu der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, BGBl 1981/300, wo es heißt: "im Namen des Bundes" zu interpretieren sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BGBl 1969/115 sei die TAAG als gesetzliche Vertreterin der beklagten Partei mit der Wahrung öffentlicher Interessen, nämlich mit der Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke betraut worden. Der Hinweis auf die direkte Stellvertretung könne auch aus dem Punkt römisch acht des streitgegenständlichen Übereinkommens entnommen werden: "... der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung A (Tauernautobahn AG) ...". Schon aufgrund dieser Aufsandungserklärung hätten die Kläger davon ausgehen können und müssen, daß die TAAG als direkter Stellvertreter für die beklagte Partei handle.
Zudem habe auch die Republik Österreich am 18.5.1982 zu 7 Cg 255/82 des Landesgerichtes Salzburg eine Klage gegen die nunmehrigen Kläger auf Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Übereinkommens eingebracht. In diesem Verfahren habe die Republik Österreich ausdrücklich behauptet, durch die TAAG vertreten zu werden. Die TAAG bzw deren Nachfolgegesellschaften hätten nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, die für den Straßenbau notwendigen Grundflächen im Namen der beklagten Partei zu erwerben.
Es sei auch unrichtig, die klagsgegenständliche Einräumung der Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung zugunsten der beklagten Partei nicht als notwendige Grundfläche im Sinne des § 4 Abs 1 des Gesetzes BGBl 1981/300 zu qualifizieren. Der Zweck der Regelung liege nicht nur im Erwerb der notwendigen Grundflächen, sondern auch in der Sicherstellung der Erhaltung der ins Eigentum des Bundes gelangten Grundflächen, sowie eben im vorliegenden Fall durch den Abschluß eines Übereinkommens zur Einräumung der Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung zugunsten der beklagten Partei.Es sei auch unrichtig, die klagsgegenständliche Einräumung der Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung zugunsten der beklagten Partei nicht als notwendige Grundfläche im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes BGBl 1981/300 zu qualifizieren. Der Zweck der Regelung liege nicht nur im Erwerb der notwendigen Grundflächen, sondern auch in der Sicherstellung der Erhaltung der ins Eigentum des Bundes gelangten Grundflächen, sowie eben im vorliegenden Fall durch den Abschluß eines Übereinkommens zur Einräumung der Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung zugunsten der beklagten Partei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die beklagte Partei Partner des am 6.12.1982 mit den Klägern abgeschlossenen Vertrages ist, oder ob ihr lediglich die Stellung eines begünstigten Dritten im Sinne der §§ 881 f ABGB zukommt. Da der Vertrag vom 6.12.1982 von den Vertretern der TAAG mit den Klägern abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob diese als direkter Stellvertreter der beklagten Partei aufgetreten ist. Die Voraussetzungen wirksamer direkter Stellvertretung sind Handeln "im Namen" des Vertretenen, Vertretungsmacht und Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters (Koziol/Welser I10 162 f).Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die beklagte Partei Partner des am 6.12.1982 mit den Klägern abgeschlossenen Vertrages ist, oder ob ihr lediglich die Stellung eines begünstigten Dritten im Sinne der Paragraphen 881, f ABGB zukommt. Da der Vertrag vom 6.12.1982 von den Vertretern der TAAG mit den Klägern abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob diese als direkter Stellvertreter der beklagten Partei aufgetreten ist. Die Voraussetzungen wirksamer direkter Stellvertretung sind Handeln "im Namen" des Vertretenen, Vertretungsmacht und Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters (Koziol/Welser I10 162 f).
Im vorliegenden Fall fehlt es, wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, aus folgenden Gründen an der Befugnis der TAAG, die beklagte Partei zu vertreten.
Mit Bundesgesetz vom 6.3.1969 betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt Eben in Pongau bis Rennweg (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz) BGBl 1969/115 hat der Bund die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen einer Aktiengesellschaft übertragen. Nach § 1 Abs 2 leg cit sind die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen von dieser Aktiengesellschaft auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben.Mit Bundesgesetz vom 6.3.1969 betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt Eben in Pongau bis Rennweg (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz) BGBl 1969/115 hat der Bund die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen einer Aktiengesellschaft übertragen. Nach Paragraph eins, Absatz 2, leg cit sind die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen von dieser Aktiengesellschaft auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben.
Durch die Übertragung der Errichtung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke an eine eigene Rechtsperson, nämlich eine Straßensondergesellschaft, sind diese Agenden aus den Aufgaben des Bundes ausgeschieden und von der Straßensondergesellschaft zu erfüllen. Es handelt sich dabei um eine Form der mittelbaren Besorgung von nicht hoheitlichen Verwaltungsaufgaben des Bundes, die damit aus den vom Bund unmittelbar zu besorgenden Angelegenheiten ausscheiden (ZVR 1991/74; 2 Ob 537/94). Soweit daher die Straßensondergesellschaft in Erfüllung der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben tätig wird, handelt sie im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Bundes (2 Ob 537/94). Der Abschluß eines Vertrages, in dem die Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung eingeräumt wird, stellt nicht den Erwerb der für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen dar, sodaß das klagsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht vom § 1 Abs 2 BGBl 1969/115 erfaßt ist und selbst dann, wenn man die Wortfolge "für den Bund" den Worten "im Namen des Bundes" gleichsetzt, eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der TAAG für die beklagte Partei nicht gegeben ist, sodaß schon allein aus diesem Grunde das Klagebegehren nicht berechtigt ist.Durch die Übertragung der Errichtung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke an eine eigene Rechtsperson, nämlich eine Straßensondergesellschaft, sind diese Agenden aus den Aufgaben des Bundes ausgeschieden und von der Straßensondergesellschaft zu erfüllen. Es handelt sich dabei um eine Form der mittelbaren Besorgung von nicht hoheitlichen Verwaltungsaufgaben des Bundes, die damit aus den vom Bund unmittelbar zu besorgenden Angelegenheiten ausscheiden (ZVR 1991/74; 2 Ob 537/94). Soweit daher die Straßensondergesellschaft in Erfüllung der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben tätig wird, handelt sie im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Bundes (2 Ob 537/94). Der Abschluß eines Vertrages, in dem die Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung eingeräumt wird, stellt nicht den Erwerb der für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen dar, sodaß das klagsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht vom Paragraph eins, Absatz 2, BGBl 1969/115 erfaßt ist und selbst dann, wenn man die Wortfolge "für den Bund" den Worten "im Namen des Bundes" gleichsetzt, eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der TAAG für die beklagte Partei nicht gegeben ist, sodaß schon allein aus diesem Grunde das Klagebegehren nicht berechtigt ist.
Dazu kommt, daß das Stellvertretungsrecht vom Offenlegungsgrundsatz gekennzeichnet ist (Strasser in Rummel**2, Rz 50 zu § 1002; Schinko in Straube, HGB I**2, § 48 Rz 26); im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (HS 5078; RdW 1984, 309; RdW 1990, 342; ecolex 1993, 24). Einer Offenlegung bedarf es dann nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird, oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet (JBl 1989, 39; vgl BankArch 1995, 636). Im vorliegenden Fall ist aber die TAAG weder namens der beklagten Republik Österreich aufgetreten noch war für die Kläger ohne weiteres erkennbar, daß die TAAG nicht im eigenen Namen handle, weil schon in der Präambel des Übereinkommens als Vertragspartner die TAAG einerseits und die Kläger andererseits angeführt sind und zudem eine Reallast zugunsten der beklagten Partei eingeräumt wird. Wer aber zugunsten eines anderen handelt, handelt nicht in dessen Namen. Daß in Punkt VIII der strittigen Vereinbarung in Klammer nach der begünstigten Republik Österreich die TAAG angeführt wird, vermag nichts daran zu ändern, daß die Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, daß die TAAG namens der beklagten Partei aufgetreten wäre.Dazu kommt, daß das Stellvertretungsrecht vom Offenlegungsgrundsatz gekennzeichnet ist (Strasser in Rummel**2, Rz 50 zu Paragraph 1002,; Schinko in Straube, HGB I**2, Paragraph 48, Rz 26); im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (HS 5078; RdW 1984, 309; RdW 1990, 342; ecolex 1993, 24). Einer Offenlegung bedarf es dann nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird, oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet (JBl 1989, 39; vergleiche BankArch 1995, 636). Im vorliegenden Fall ist aber die TAAG weder namens der beklagten Republik Österreich aufgetreten noch war für die Kläger ohne weiteres erkennbar, daß die TAAG nicht im eigenen Namen handle, weil schon in der Präambel des Übereinkommens als Vertragspartner die TAAG einerseits und die Kläger andererseits angeführt sind und zudem eine Reallast zugunsten der beklagten Partei eingeräumt wird. Wer aber zugunsten eines anderen handelt, handelt nicht in dessen Namen. Daß in Punkt römisch acht der strittigen Vereinbarung in Klammer nach der begünstigten Republik Österreich die TAAG angeführt wird, vermag nichts daran zu ändern, daß die Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, daß die TAAG namens der beklagten Partei aufgetreten wäre.
Die klagenden Parteien können auch aus der Bestimmung des § 4 Abs 1 BGBl 1981/300 (die jedenfalls nicht unmittelbar auf die TAAG zum Zeitpunkte des Abschlusses des gegenständlichen Vertrages anwendbar war), keine für sie günstigen Rechtsfolgen ableiten. In dieser Bestimmung wird nur angeordnet, daß die für die Errichtung der im § 1 leg cit genannten Strecken notwendigen Grundflächen von der ASAG auf deren Kosten im Namen des Bundes zu erwerben sind. Normadressat ist also die ASAG; wenn diese aber entgegen dieser Bestimmung im eigenen Namen erwirbt, so verstößt sie wohl gegen § 4 Abs 1 dieses Gesetzes, was aber an der Rechtswirksamkeit eines im eigenen Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes grundsätzlich nichts ändert.Die klagenden Parteien können auch aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, BGBl 1981/300 (die jedenfalls nicht unmittelbar auf die TAAG zum Zeitpunkte des Abschlusses des gegenständlichen Vertrages anwendbar war), keine für sie günstigen Rechtsfolgen ableiten. In dieser Bestimmung wird nur angeordnet, daß die für die Errichtung der im Paragraph eins, leg cit genannten Strecken notwendigen Grundflächen von der ASAG auf deren Kosten im Namen des Bundes zu erwerben sind. Normadressat ist also die ASAG; wenn diese aber entgegen dieser Bestimmung im eigenen Namen erwirbt, so verstößt sie wohl gegen Paragraph 4, Absatz eins, dieses Gesetzes, was aber an der Rechtswirksamkeit eines im eigenen Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes grundsätzlich nichts ändert.
Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Akt 7 Cg 255/82 des Landesgerichtes Salzburg berufen. In diesem Verfahren ist die TAAG namens der Republik Österreich aufgetreten, woraus aber nicht folgt, daß sie dazu auch berechtigt war (vgl 2 Ob 537/94).Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Akt 7 Cg 255/82 des Landesgerichtes Salzburg berufen. In diesem Verfahren ist die TAAG namens der Republik Österreich aufgetreten, woraus aber nicht folgt, daß sie dazu auch berechtigt war vergleiche 2 Ob 537/94).
Es war somit dem Rechtsmittel der klagenden Parteien keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.