Rechtssatz RS0105723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105723
Entscheidungsdatum
31.10.1996
Norm
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz §1 Abs2
Rechtssatz
§ 1 Abs 2 des BG vom 6.März 1969, betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt Eben in Pongau bis Rennweg (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz) BGBl 1969/115. Mit diesem Bundesgesetz hat der Bund bestimmte, genau angeführte Agenden einer Aktiengesellschaft übertragen. Unter anderem sind die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen von dieser Aktiengesellschaft auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Soweit die Straßensondergesellschaft in Erfüllung dieser Aufgaben tätig wird, handelt sie im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Bundes. Der Abschluß eines Vertrages, in dem die Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung eingeräumt wird, stellt zudem keinen Erwerb der für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen dar.Paragraph eins, Absatz 2, des BG vom 6.März 1969, betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt Eben in Pongau bis Rennweg (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz) BGBl 1969/115. Mit diesem Bundesgesetz hat der Bund bestimmte, genau angeführte Agenden einer Aktiengesellschaft übertragen. Unter anderem sind die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen von dieser Aktiengesellschaft auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Soweit die Straßensondergesellschaft in Erfüllung dieser Aufgaben tätig wird, handelt sie im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Bundes. Der Abschluß eines Vertrages, in dem die Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung eingeräumt wird, stellt zudem keinen Erwerb der für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105723
Dokumentnummer
JJR_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_001