Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung auch gegen den Haftpflichtversicherers des Verurteilten ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
In der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 (= AnwBl
1995, 900; Strigl = RdW 1996, 15; Berger = ZVR 1996, 2 = EvBl 1996,
34 = JBl 1996, 117; vgl auch Oberhammer, verst.Senat "Bindung an Strafurteile", ecolex 1995, 790; Graff zur Bindungswirkung des Strafurteils im Zivilprozeß nach Aufhebung des § 268 ZPO, AnwBl 1996, 77), wurde der Rechtssatz formuliert:34 = JBl 1996, 117; vergleiche auch Oberhammer, verst.Senat "Bindung an Strafurteile", ecolex 1995, 790; Graff zur Bindungswirkung des Strafurteils im Zivilprozeß nach Aufhebung des Paragraph 268, ZPO, AnwBl 1996, 77), wurde der Rechtssatz formuliert:
"Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist".
Zur Frage, ob eine derartige Bindungswirkung auch im Prozeß gegen den Haftpflichtversicherer des strafgerichtlich Verurteilten bestehe, hat der verstärkte Senat ausdrücklich nicht Stellung genommen (vgl dazu Oberhammer aaO Anm 10).Zur Frage, ob eine derartige Bindungswirkung auch im Prozeß gegen den Haftpflichtversicherer des strafgerichtlich Verurteilten bestehe, hat der verstärkte Senat ausdrücklich nicht Stellung genommen vergleiche dazu Oberhammer aaO Anmerkung 10).
Die Revision verweist ausdrücklich darauf, daß unter einer "strafgerichtlichen Verurteilung" auch eine rechtskräftige Strafverfügung zu verstehen sei, und daß der "Rechtskreis des Verurteilten" dessen Haftpflichtversicherung umfasse.
Zur Frage, ob unter einer strafgerichtlichen Verurteilung auch eine rechtskräftige Strafverfügung zu verstehen ist, muß aber hier nicht eingegangen werden.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 2070/96t ausgesprochen, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, nicht erstreckt, weil im gegenteiligen Fall das verfahrensrechtliche Grundgesetz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK verletzt würde. Dieses Grundrecht könne nicht dort, wo es zu komplizierten verfahrensrechtlichen Feststellungen führt, einfach ignoriert werden.Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 2070/96t ausgesprochen, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, nicht erstreckt, weil im gegenteiligen Fall das verfahrensrechtliche Grundgesetz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK verletzt würde. Dieses Grundrecht könne nicht dort, wo es zu komplizierten verfahrensrechtlichen Feststellungen führt, einfach ignoriert werden.
An dieser Rechtsansicht hat der erkennende Senat auch in seiner Entscheidung 2 Ob 2287/96d festgehalten.
Auch der hier zu entscheidende Sachverhalt entspricht der in der letzten Entscheidung zu beurteilenden Fallkonstellation, weil auch hier letztlich die Haftpflichtversicherung eines durch rechtskräftige Strafverfügung Verurteilten in Anspruch genommen wird.
Der erkennende Senat hält daher ausdrücklich an seiner Rechtsansicht fest, daß sich die Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, erstreckt.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.