Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes nur dann nicht gebunden, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen wäre (vgl Kodek in Rechberger § 500 Rz 3 mwN). Da dies hier nicht zutrifft, ist daher der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes bindend und es ist deshalb auf die hier in der Revisionsbeantwortung enthaltenen Ausführungen nicht einzugeben.Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes nur dann nicht gebunden, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen wäre vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 500, Rz 3 mwN). Da dies hier nicht zutrifft, ist daher der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes bindend und es ist deshalb auf die hier in der Revisionsbeantwortung enthaltenen Ausführungen nicht einzugeben.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht näher begründet werden muß.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO nicht näher begründet werden muß.
Nach Art XLIII EGZPO kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§ 304 ZPO) auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits im Wege der Klage gefordert werden. Urkunden im Sinne der Zivilprozeßordnung sind schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken, die im Regelfall Tatsachen festhalten (vgl Rechberger in Rechberger § 292 Rz 10; Fasching, ZPR2 Rz 944). Davon zu unterscheiden sind Augenscheinsgegenstände, die mangels Aufzeichnung von Gedanken keine Urkunden darstellen (Rechberger aaO; Fasching aaO Rz 945). Lichtbilder sind daher nur dann Urkunden, wenn sie schriftliche Aufzeichnungen festhalten (Fasching aaO Rz 944; Rechberger aaO Rz 4 vor § 292), sonst Augenscheinsgegenstände, wenn sie keinen Gedankeninhalt vermitteln, sondern bloß die äußere Erscheinung von Personen oder Sachen darstellen (Walther, Zur Abgrenzung von Urkundenbeweis, Beweis durch Auskunftssachen und Augenschein im österreichischen Zivilprozeß, RZ 1993, 47 [49]; vgl auch die Beispiele bei Fasching aaO Rz 945).Nach Art XLIII EGZPO kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (Paragraph 304, ZPO) auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits im Wege der Klage gefordert werden. Urkunden im Sinne der Zivilprozeßordnung sind schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken, die im Regelfall Tatsachen festhalten vergleiche Rechberger in Rechberger Paragraph 292, Rz 10; Fasching, ZPR2 Rz 944). Davon zu unterscheiden sind Augenscheinsgegenstände, die mangels Aufzeichnung von Gedanken keine Urkunden darstellen (Rechberger aaO; Fasching aaO Rz 945). Lichtbilder sind daher nur dann Urkunden, wenn sie schriftliche Aufzeichnungen festhalten (Fasching aaO Rz 944; Rechberger aaO Rz 4 vor Paragraph 292,), sonst Augenscheinsgegenstände, wenn sie keinen Gedankeninhalt vermitteln, sondern bloß die äußere Erscheinung von Personen oder Sachen darstellen (Walther, Zur Abgrenzung von Urkundenbeweis, Beweis durch Auskunftssachen und Augenschein im österreichischen Zivilprozeß, RZ 1993, 47 [49]; vergleiche auch die Beispiele bei Fasching aaO Rz 945).
Nach § 304 Abs 1 Z 3 ZPO kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde im Prozeß durch den Gegner nicht verweigert werden. Danach besteht für solche gemeinschaftliche Urkunden eine unbedingte Vorlagepflicht (Fasching aaO Rz 958), die zu einem - nicht vollstreckbaren (Fasching aaO Rz 959; Rechberger aaO § 307 Rz 2) - Vorlageauftrag führt (§ 303 Abs 1 ZPO). Kommt der Gegner diesem Auftrag nicht nach, unterliegt es der freien Beweiswürdigung des Gerichtes, ob die Angaben des Beweisführers über den Urkundeninhalt als erwiesen anzusehen sind (§ 307 Abs 2 ZPO). Hingegen kann einem Dritten die Vorlage gemeinschaftlicher Urkunden durch vollstreckbaren Vorlageauftrag aufgetragen werden (§ 308 ZPO).Nach Paragraph 304, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde im Prozeß durch den Gegner nicht verweigert werden. Danach besteht für solche gemeinschaftliche Urkunden eine unbedingte Vorlagepflicht (Fasching aaO Rz 958), die zu einem - nicht vollstreckbaren (Fasching aaO Rz 959; Rechberger aaO Paragraph 307, Rz 2) - Vorlageauftrag führt (Paragraph 303, Absatz eins, ZPO). Kommt der Gegner diesem Auftrag nicht nach, unterliegt es der freien Beweiswürdigung des Gerichtes, ob die Angaben des Beweisführers über den Urkundeninhalt als erwiesen anzusehen sind (Paragraph 307, Absatz 2, ZPO). Hingegen kann einem Dritten die Vorlage gemeinschaftlicher Urkunden durch vollstreckbaren Vorlageauftrag aufgetragen werden (Paragraph 308, ZPO).
Für Augenscheinsgegenstände, die sich im Besitz der Gegenpartei befinden, sind nach § 369 ZPO die Bestimmungen über die Urkundenvorlage (§§ 303 bis 307 ZPO) sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Gegner bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 304 ZPO verpflichtet, den Gegenstand vorzulegen. Die Vorlagepflicht des Gegners kann aber auch beim Augenscheinsbeweis nicht erzwungen werden. Die Verweigerung der Vorlage durch ihn unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Fasching aaO Rz 1016; Rechberger aaO § 369 Rz 1).Für Augenscheinsgegenstände, die sich im Besitz der Gegenpartei befinden, sind nach Paragraph 369, ZPO die Bestimmungen über die Urkundenvorlage (Paragraphen 303 bis 307 ZPO) sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Gegner bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 304, ZPO verpflichtet, den Gegenstand vorzulegen. Die Vorlagepflicht des Gegners kann aber auch beim Augenscheinsbeweis nicht erzwungen werden. Die Verweigerung der Vorlage durch ihn unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Fasching aaO Rz 1016; Rechberger aaO Paragraph 369, Rz 1).
Da die Vorlagepflicht des Gegners im Prozeß für gemeinschaftliche Urkunden und Augenscheinsgegenstände den sinngemäß gleichen Regelungen unterworfen ist, ist zu prüfen, ob die Ansicht vertreten werden kann, Art XLIII EGZPO sei nicht nur für gemeinschaftliche Urkunden sondern analog auch auf gemeinschaftliche Augenscheinsgegenstände anzuwenden.
Die Materialien führen dazu nur aus, Art XLIII EGZPO sei über Wunsch der Herrenhauskommission zur Beseitigung des Zweifels, ob die Vorlage einer gemeinsamen Urkunde (§ 304 ZPO) nur im Rahmen eines bereits anhängigen Prozesses begehrt werden kann oder ob diesbezüglich eine allgemeine Editionspflicht besteht, in die Regierungsvorlage eingefügt worden (1197 BlgAH XI. Session 20). Ob eine solche allgemeine Vorlagepflicht auch für gemeinschaftliche Augenscheinsgegenstände besteht, wird nicht erwähnt. Da aber in den Bestimmungen über die Vorlagepflicht solcher Augenscheinsgegenstände im Prozeß auf die Bestimmungen über die Vorlagepflicht von gemeinsamen Urkunden verwiesen wird, kann angenommen werden, daß es eine planwidrige Unvollständigkeit darstellt, wenn in Art XLIII EGZPO hierauf nicht Bedacht genommen wird. Diese Regelungslücke ist in erster Linie durch Analogieschluß auszufüllen (Bydlinski in Rummel2 § 7 Rz 3 mwN). Da die Bestimmungen über die Vorlagepflicht des Gegners bei gemeinsamen Urkunden im Prozeß denen der Vorlagepflicht gemeinsamer Augenscheinsgegenstände - und zwar entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht auch in der Frage der Erzwingbarkeit - gleichen, kann nach Ansicht des erkennenden Senates auch Art XLIII EGZPO hierauf analog angewendet und daher die Vorlage schon vor anhängigem Prozeß im Wege der Klage gefordert werden.Die Materialien führen dazu nur aus, Art XLIII EGZPO sei über Wunsch der Herrenhauskommission zur Beseitigung des Zweifels, ob die Vorlage einer gemeinsamen Urkunde (Paragraph 304, ZPO) nur im Rahmen eines bereits anhängigen Prozesses begehrt werden kann oder ob diesbezüglich eine allgemeine Editionspflicht besteht, in die Regierungsvorlage eingefügt worden (1197 BlgAH römisch elf. Session 20). Ob eine solche allgemeine Vorlagepflicht auch für gemeinschaftliche Augenscheinsgegenstände besteht, wird nicht erwähnt. Da aber in den Bestimmungen über die Vorlagepflicht solcher Augenscheinsgegenstände im Prozeß auf die Bestimmungen über die Vorlagepflicht von gemeinsamen Urkunden verwiesen wird, kann angenommen werden, daß es eine planwidrige Unvollständigkeit darstellt, wenn in Art XLIII EGZPO hierauf nicht Bedacht genommen wird. Diese Regelungslücke ist in erster Linie durch Analogieschluß auszufüllen (Bydlinski in Rummel2 Paragraph 7, Rz 3 mwN). Da die Bestimmungen über die Vorlagepflicht des Gegners bei gemeinsamen Urkunden im Prozeß denen der Vorlagepflicht gemeinsamer Augenscheinsgegenstände - und zwar entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht auch in der Frage der Erzwingbarkeit - gleichen, kann nach Ansicht des erkennenden Senates auch Art XLIII EGZPO hierauf analog angewendet und daher die Vorlage schon vor anhängigem Prozeß im Wege der Klage gefordert werden.
Vorlage einer Urkunde bzw eines Augenscheinsgegenstandes nach dieser Gesetzesbestimmung bedeutet aber entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht nicht die Herausgabe, sondern lediglich die Gestattung der Einsichtnahme und der Feststellung der wesentlichen Punkte derselben (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4 I 377 FN 1). Die Herausgabe einer Urkunde kann nämlich nur bei Vorliegen eines Eigentumstitels an der Urkunde oder am Augenscheinsgegenstand begehrt werden (vgl JBl 1979, 376).Vorlage einer Urkunde bzw eines Augenscheinsgegenstandes nach dieser Gesetzesbestimmung bedeutet aber entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht nicht die Herausgabe, sondern lediglich die Gestattung der Einsichtnahme und der Feststellung der wesentlichen Punkte derselben (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4 römisch eins 377 FN 1). Die Herausgabe einer Urkunde kann nämlich nur bei Vorliegen eines Eigentumstitels an der Urkunde oder am Augenscheinsgegenstand begehrt werden vergleiche JBl 1979, 376).
Ferner ist noch auf die Rechtsprechung einzugehen, nach der für die Urkundenvorlage iSd Art XLIII EGZPO das Bestehen eines eigenen rechtlichen Interesses gefordert und ein solches immer dann verneint wurde, wenn sich der Anspruchsteller durch die Einsichtnahme in Urkunden Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern wollte (SZ 61/208 mwN; VR 1992, 403 = VersR 1993, 775). Dabei wurde davon ausgegangen, daß die Partei in dem einzuleitenden Rechtstreit die Vorlage der Urkunde begehren könne. Diese Rechtsprechung läßt sich aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der Kläger begründet nämlich sein Vorlagebegehren mit seiner Absicht, eine Wiederaufnahmsklage anzustreben.
Voraussetzung für den allein in Betracht kommenden Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, ist, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder "Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Vor Einsichtnahme in den gemeinschaftlichen Augenscheinsgegenstand kann nicht gesagt werden, daß ein präsumtiver Wiederaufnahmswerber imstande ist, ihn zu benützen. In diesem Fall käme es nach § 538 ZPO zur Zurückweisung der Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet. Für dieses Vorprüfungsverfahren, das vor der Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung stattfindet, besteht daher für die Anwendung des § 369 ZPO, der erkennbar auf die mündliche Verhandlung abstellt, keine Möglichkeit. Dem Wiederaufnahmewerber wäre deshalb mit der Bestimmung, daß die Verweigerung der Vorzeigung und Herausgabe des gemeinschaftlichen Augenscheinsgegenstandes im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei, nicht gedient.Voraussetzung für den allein in Betracht kommenden Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, ist, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder "Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Vor Einsichtnahme in den gemeinschaftlichen Augenscheinsgegenstand kann nicht gesagt werden, daß ein präsumtiver Wiederaufnahmswerber imstande ist, ihn zu benützen. In diesem Fall käme es nach Paragraph 538, ZPO zur Zurückweisung der Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet. Für dieses Vorprüfungsverfahren, das vor der Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung stattfindet, besteht daher für die Anwendung des Paragraph 369, ZPO, der erkennbar auf die mündliche Verhandlung abstellt, keine Möglichkeit. Dem Wiederaufnahmewerber wäre deshalb mit der Bestimmung, daß die Verweigerung der Vorzeigung und Herausgabe des gemeinschaftlichen Augenscheinsgegenstandes im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei, nicht gedient.
Die oben angeführte Rechtsprechung ist daher dann nicht anzuwenden, wenn die Nichtbefolgung eines Auftrages zur Vorlage von Urkunden bzw Augenscheinsgegenständen im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere also im Vorprüfungsverfahren bei einem angestrebten Wiederaufnahmsprozeß, nicht berücksichtigt werden kann. In diesem Fall ist somit das rechtliche Interesse an der Vorlage der Urkunde oder des Augenscheingegenstandes auch dann gegeben, wenn diese Vorlage für die Einleitung des Verfahrens notwendig oder zumindest zweckmäßig ist.
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung besteht gegenüber dem Kläger eine Verpflichtung der beklagten Partei, die Lichtbilder vorzulegen. Das vom Erstgericht festgestellte Verhalten der beklagten Partei, wonach diese dem Wunsch des Klägers nach Anfertigung von Lichtbildern seines Fahrzeuges entsprach, muß nämlich nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) dahin verstanden werden, daß der Kläger berechtigt sein sollte, in die Lichtbilder zumindest Einsicht zu nehmen, zumal für ihn im Hinblick auf dieses Verhalten der beklagten Partei kein Anlaß bestand, selbst solche Lichtbilder anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Nicht gefolgt werden kann schließlich auch der in der Revision vertretenen Meinung, dem Kläger fehle das rechtliche Interesse an der Einsicht in die Lichtbilder deshalb, weil die bloße Einsicht zu keinem für die Wiederaufnahmsklage verwertbaren Ergebnis führen könne. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Kläger die Möglichkeit hat, die Einsicht unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmen oder seinerseits Lichtbilder von ihm zur Einsicht vorgelegten Lichtbildern anzufertigen. Ob er auf diese Weise einen Wiederaufnahmsgrund dartun kann, ist in dem Rechtstreit, der bloß der Durchsetzung des Rechtes auf Vorlage der Lichtbilder dient, nicht von Bedeutung und daher nicht zu prüfen.Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung besteht gegenüber dem Kläger eine Verpflichtung der beklagten Partei, die Lichtbilder vorzulegen. Das vom Erstgericht festgestellte Verhalten der beklagten Partei, wonach diese dem Wunsch des Klägers nach Anfertigung von Lichtbildern seines Fahrzeuges entsprach, muß nämlich nach der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) dahin verstanden werden, daß der Kläger berechtigt sein sollte, in die Lichtbilder zumindest Einsicht zu nehmen, zumal für ihn im Hinblick auf dieses Verhalten der beklagten Partei kein Anlaß bestand, selbst solche Lichtbilder anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Nicht gefolgt werden kann schließlich auch der in der Revision vertretenen Meinung, dem Kläger fehle das rechtliche Interesse an der Einsicht in die Lichtbilder deshalb, weil die bloße Einsicht zu keinem für die Wiederaufnahmsklage verwertbaren Ergebnis führen könne. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Kläger die Möglichkeit hat, die Einsicht unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmen oder seinerseits Lichtbilder von ihm zur Einsicht vorgelegten Lichtbildern anzufertigen. Ob er auf diese Weise einen Wiederaufnahmsgrund dartun kann, ist in dem Rechtstreit, der bloß der Durchsetzung des Rechtes auf Vorlage der Lichtbilder dient, nicht von Bedeutung und daher nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.