Rechtssatz RS0034993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034993
Entscheidungsdatum
16.05.2006
Norm
EGZPO ArtXLIII
ZPO §304
Rechtssatz
Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. In diesen Fällen ist er auf die Bestimmung über die Urkundenvorlage in § 304 ZPO zu verweisen.Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. In diesen Fällen ist er auf die Bestimmung über die Urkundenvorlage in Paragraph 304, ZPO zu verweisen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 153/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 153/88
Veröff: SZ 61/208
- 7 Ob 7/92
Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 7/92
Veröff: VersRdSch 1992,403 = VersR 1993,775
- 4 Ob 519/94
Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 519/94
- 6 Ob 552/95
Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 552/95
nur: Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt. (T1)
- 1 Ob 2151/96x
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2151/96x
nur T1
- 2 Ob 2382/96z
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 2382/96z
Vgl aber; Beisatz: Von diesen Grundsätzen ist dann abzugehen, wenn die Nichtbefolgung eines Auftrages zur Vorlage von Urkunden beziehungsweise Augenscheinsgegenständen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden kann. Das rechtliche Interesse an der Vorlage der Urkunde oder des Augenscheingegenstandes ist auch dann gegeben, wenn diese Vorlage für die Einleitung des Verfahrens notwendig oder zumindest zweckmäßig ist. (T2)
- 2 Ob 151/97p
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 151/97p
Auch
- 9 ObA 172/99f
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 172/99f
Vgl auch; nur: Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. (T3)
- 1 Ob 94/06i
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 94/06i
Gegenteilig; Beisatz: Ein Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß ArtXLIIIEGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach §304 ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird (inhaltlich so schon 2 Ob 267/04k). (T4); Veröff: SZ 2006/74
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034993
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBA00153_8800000_001