Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 13. 8. 1989 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Lenkers eines PKWs schwer verletzt. Seine Verletzungen bewirken eine dauernde lebenslange körperliche und geistige Beeinträchtigung. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. 8. 1993 wurde die Haftung des Fahrzeuglenkers und die Haftung der beklagten Partei als Haftpflichtversicherer für alle künftigen Schäden des Klägers aus diesem Verkehrsunfall festgestellt, wobei die Haftung der beklagten Partei nach Maßgabe des Haftpflichtversicherungsvertrages begrenzt wurde, der zum Unfallszeitpunkt für den PKW bestand. In einem weiteren Verfahren wurde dem Kläger ein Betrag von S 1,362.135,68 und eine monatliche Verdienstentgangsrente von S 14.000,-- ab Jänner 1996 zugesprochen.
In einem Schreiben vom 28. 9. 1994 teilte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit, daß er mit seinem Mandanten erörtert habe, ob er über die Anregung des Beklagtenvertreters der Lösung einer allfälligen endgültigen globalen Abfindung nähertreten könnte;
grundsätzlich könne eine solche Lösung, vorausgesetzt, die Entschädigungssumme sei ausreichend hoch, ins Auge gefaßt werden;
dabei wäre sicher von Bedeutung, wie sich die Frage einer möglichen Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme einmal stellen könnte; er ersuche daher, eine Ausfertigung bzw Kopie der Haftpflichtversicherungspolizze zu übermitteln. Mit den Schreiben vom 21. 10. und 7. 12. 1994 rief der Klagevertreter dieses Ersuchen in Erinnerung.
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm die Urkunden über den am 13. 8. 1989 "bestandenen" KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag (Haftpflichtversicherungspolizze) betreffend den PKW Marke Renault 5, amtliches Kennzeichen ***** (A), nach dessen Maßgabe ihre mit Urteil 10 Cg 176/90 Landesgericht Innsbruck festgestellte Haftpflicht gegenüber der klagenden Partei aus dem Verkehrsunfall vom 13. 8. 1989 auf der Götzener Landesstraße rechtskräftig festgestellt wurde, in der Weise vorzulegen, daß sie dem Kläger Einsicht in die in ihrem betreffenden Polizzenakt befindliche Ausfertigung oder sonstige urkundliche Inhaltsfesthaltung dieses KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrages gewährt und dazu der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters mitteilt, an welchem Ort sich diese Urkunde zu ihrer Einsichtnahme befindet. Er brachte dazu vor, die Polizze sei dadurch, daß die Haftung der beklagten Partei in dem Urteil vom 20. 8. 1993 nach Maßgabe des Versicherungsvertrages begrenzt wurde, zu einer gemeinschaftlichen Urkunde im Sinne von Art XLIII EGZPO geworden, begrenze sie doch das Haftungsrechtsverhältnis zwischen den Streitteilen. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Vorlage dieser Urkunde, weil er auch in Zukunft erhebliche Schadenersatzforderungen geltend zu machen habe und weil seine Lebensdisponierung davon abhänge, ob die Gefahr einer Erschöpfung der Versicherungssumme bestehe. Von der Höhe der Versicherungssumme hänge es auch ab, in welcher Höhe allenfalls eine Kapitalsabfindung stattfinden könnte und ob es günstiger sei, fortlaufend höhere Sozialversicherungsbeiträge zur Erreichung einer entsprechenden Alterspension zu bezahlen oder ab dem Zeitpunkt der Pensionierung den Pensionsdifferenzschaden geltend zu machen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und brachte hiezu vor, die Polizze sei keine gemeinschaftliche Urkunde, weil sie nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Haftpflichtversicherung regle. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse an der Vorlage der Urkunde. Ein solches werde nämlich dann verneint, wenn durch die Vorlage einer Urkunde nur ein Beweismittel für einen beabsichtigten Prozeß gegen den Besitzer der Urkunde gesichert werden solle, wie dies hier der Fall sei. Überdies hätte die Urkundenvorlage in den früheren Prozessen und in einem gleichzeitig anhängig gemachten Prozeß nach § 304 ZPO verlangt werden können. Die Urkunde existiere nicht mehr, weil mittlerweile alles nur noch elektronisch bei der beklagten Partei gespeichert sei.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und brachte hiezu vor, die Polizze sei keine gemeinschaftliche Urkunde, weil sie nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Haftpflichtversicherung regle. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse an der Vorlage der Urkunde. Ein solches werde nämlich dann verneint, wenn durch die Vorlage einer Urkunde nur ein Beweismittel für einen beabsichtigten Prozeß gegen den Besitzer der Urkunde gesichert werden solle, wie dies hier der Fall sei. Überdies hätte die Urkundenvorlage in den früheren Prozessen und in einem gleichzeitig anhängig gemachten Prozeß nach Paragraph 304, ZPO verlangt werden können. Die Urkunde existiere nicht mehr, weil mittlerweile alles nur noch elektronisch bei der beklagten Partei gespeichert sei.
Das Erstgericht gab ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dem Klagebegehren Folge.
Es erörterte rechtlich, daß der Haftpflicht- versicherungsvertrag eine gemeinschaftliche Urkunde darstelle. Aufgrund der Bestimmungen der §§ 63 KFG und 22 Abs 1 KHVG (gemeint: 1987) könne der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages auch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Der Vertrag sei daher eine Beurkundung des gegenseitigen Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei als Versicherer und dem Kläger als geschädigtem Dritten. Der Vertrag sei auch ein Beweismittel über die Höhe der Versicherungssummen und insoferne zur Beweisführung geeignet. Das von Art XLIII EGZPO verlangte privatrechtliche Interesse an der Urkundenvorlage sei ebenfalls zu bejahen. Sei nämlich - wie hier - eine Urkunde im Interesse beider Parteien errichtet worden, um ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern, dann sei das rechtliche Interesse des Klägers an der Urkundenvorlage schon deshalb zu bejahen, weil sie beitragen könne, einen weiteren Prozeß zu verhindern. Daß allenfalls die Urkunde körperlich nicht mehr vorhanden sei, hindere nicht, der Klage stattzugeben; in dieser werde die Herausgabe nicht begehrt, vielmehr nur die Möglichkeit verlangt, in den Urkundeninhalt Einsicht zu nehmen.Es erörterte rechtlich, daß der Haftpflicht- versicherungsvertrag eine gemeinschaftliche Urkunde darstelle. Aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 63, KFG und 22 Absatz eins, KHVG (gemeint: 1987) könne der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages auch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Der Vertrag sei daher eine Beurkundung des gegenseitigen Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei als Versicherer und dem Kläger als geschädigtem Dritten. Der Vertrag sei auch ein Beweismittel über die Höhe der Versicherungssummen und insoferne zur Beweisführung geeignet. Das von Art XLIII EGZPO verlangte privatrechtliche Interesse an der Urkundenvorlage sei ebenfalls zu bejahen. Sei nämlich - wie hier - eine Urkunde im Interesse beider Parteien errichtet worden, um ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern, dann sei das rechtliche Interesse des Klägers an der Urkundenvorlage schon deshalb zu bejahen, weil sie beitragen könne, einen weiteren Prozeß zu verhindern. Daß allenfalls die Urkunde körperlich nicht mehr vorhanden sei, hindere nicht, der Klage stattzugeben; in dieser werde die Herausgabe nicht begehrt, vielmehr nur die Möglichkeit verlangt, in den Urkundeninhalt Einsicht zu nehmen.
Das von der beklagten Partei allein aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Es verwies darauf, daß Art XLIII EGZPO einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch auf Urkundenvorlage im Fall der Gemeinschaftlichkeit der vorzulegenden Urkunde schaffe, wobei die Gemeinschaftlichkeit der Urkunde nach der Bestimmung des § 304 ZPO zu beurteilen sei. Diese Bestimmung liefere keine den Begriff ausschöpfende Definition der gemeinschaftlichen Urkunde, führe aber umfassende Beispielsgruppen an. Danach gelte als gemeinschaftlich eine Urkunde für jene Personen, in deren Interesse sie errichtet worden sei, und andererseits für Personen, deren gegenseitigen Rechtsverhältnisse darin bekundet seien. Für letzteren Bereich sei entscheidend der Urkundeninhalt. Dem so abgeleiteten Einsichtsrecht unterlägen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hätten, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen bestehe. Es genüge, daß der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbar rechtlicher Beziehung stehe, bzw daß die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu einem Rechtsverhältnis aufweise, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt sei. Der gegenständliche Versicherungsvertrag sei eine gemeinschaftliche Urkunde, weil darin ein zwischen den Prozeßparteien gegenseitiges Rechtsverhältnis bekundet sei. Dem Kläger stehe aufgrund der Bestimmungen der §§ 22 Abs 1 KHVG 1987 und 26 KHVG 1994 ein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen die beklagte Partei zu; die Streitteile stünden insoweit in unmittelbarer rechtlicher Beziehung und die im Versicherungsvertrag festgelegte Versicherungssumme stelle eine Beurkundung dar, die mit dem zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung stehe. Auch das rechtliche Interesse des Klägers an der Vorlage der Urkunden sei zu bejahen. Dieses sei dann gegeben, wenn die Einsichtnahme in die Urkunde zur Erhaltung und Verteidigung der rechtlich geschützten Interessen des die Einsicht begehrenden Klägers benötigt werde.Es verwies darauf, daß Art XLIII EGZPO einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch auf Urkundenvorlage im Fall der Gemeinschaftlichkeit der vorzulegenden Urkunde schaffe, wobei die Gemeinschaftlichkeit der Urkunde nach der Bestimmung des Paragraph 304, ZPO zu beurteilen sei. Diese Bestimmung liefere keine den Begriff ausschöpfende Definition der gemeinschaftlichen Urkunde, führe aber umfassende Beispielsgruppen an. Danach gelte als gemeinschaftlich eine Urkunde für jene Personen, in deren Interesse sie errichtet worden sei, und andererseits für Personen, deren gegenseitigen Rechtsverhältnisse darin bekundet seien. Für letzteren Bereich sei entscheidend der Urkundeninhalt. Dem so abgeleiteten Einsichtsrecht unterlägen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hätten, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen bestehe. Es genüge, daß der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbar rechtlicher Beziehung stehe, bzw daß die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu einem Rechtsverhältnis aufweise, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt sei. Der gegenständliche Versicherungsvertrag sei eine gemeinschaftliche Urkunde, weil darin ein zwischen den Prozeßparteien gegenseitiges Rechtsverhältnis bekundet sei. Dem Kläger stehe aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 22, Absatz eins, KHVG 1987 und 26 KHVG 1994 ein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen die beklagte Partei zu; die Streitteile stünden insoweit in unmittelbarer rechtlicher Beziehung und die im Versicherungsvertrag festgelegte Versicherungssumme stelle eine Beurkundung dar, die mit dem zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung stehe. Auch das rechtliche Interesse des Klägers an der Vorlage der Urkunden sei zu bejahen. Dieses sei dann gegeben, wenn die Einsichtnahme in die Urkunde zur Erhaltung und Verteidigung der rechtlich geschützten Interessen des die Einsicht begehrenden Klägers benötigt werde.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei; es bestehe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit eine KFZ-Haftpflichtversicherung, deren Haftung gegenüber dem bei einem Unfall Geschädigten bis zur Höhe der Versicherungssumme mit Urteil festgestellt sei, zur Vorlage der Versicherungspolizze im Sinne von Art XLIII EGZPO verpflichtet sei.
Die beklagte Partei beantragt mit ihrer Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.