Rechtssatz RS0035028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035028
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Norm
EGZPO ArtXLIII
ZPO §304
Rechtssatz
Dem Einsichtsrecht unterliegen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen besteht. Dass der Anspruchsteller und der Besitzer der Urkunde durch das Rechtsverhältnis verbunden sind, bildet den Regelfall, ist aber wegen der unbestimmten Fassung des Gesetzes nicht notwendig. In dieser Variante kommt es nicht auf den Zweck, sondern allein auf den Inhalt der Urkunde an. Es genügt, dass der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 153/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 153/88
Veröff: SZ 61/208
- 4 Ob 519/94
Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 519/94
Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten (T1)
- 1 Ob 2151/96x
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2151/96x
Auch; nur: In dieser Variante kommt es nicht auf den Zweck, sondern allein auf den Inhalt der Urkunde an. Es genügt, dass der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist. (T2)
- 2 Ob 151/97p
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 151/97p
nur: Dem Einsichtsrecht unterliegen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen besteht. Es genügt, dass der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist. (T3); Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherungspolizze. (T4)
- 2 Ob 267/04k
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 2 Ob 267/04k
Vgl auch; Beisatz: Eine vom Haftpflichtversicherer des Bauführers errichtete Urkunde über eine Beweissicherung betreffend den Zustand des Nachbarhauses dient nach den maßgeblichen objektiven Kriterien zum Zeitpunkt ihrer Schaffung (auch) den Interessen des Eigentümers des Nachbargrundstücks. (T5); Beisatz: Dass die Urkunde von einem Dritten errichtet wurde, spielt keine Rolle. (T6)
- 1 Ob 94/06i
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 94/06i
Auch; Beisatz: In Ermangelung einer Verbindung des Anspruchstellers und des Urkundenbesitzers durch ein diesen gemeinsames Rechtsverhältnis ist somit die Frage nach der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde nach deren Inhalt zu lösen (so schon 4 Ob 519/94). (T7); Veröff: SZ 2006/74
- 5 Ob 225/08m
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 225/08m
Auch; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035028
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBA00153_8800000_002