Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die beklagte Partei geltend, die Versicherung habe die streitgegenständliche Urkunde nicht im Interesse der Streitparteien errichten lassen, sondern in ihrem eigenen Interesse als Haftpflichtversicherer der beklagten Partei. Errichtungszweck sei die in der Sphäre des Haftpflichtversicherers gelegene Abgrenzung des Deckungsrisikos gewesen. Dass der vom Haftpflichtversicherer der beklagten Partei beauftragte Beweissicherungsbefund keine gemeinsame Urkunde sei, ergebe sich daraus, dass zwischen den Streitteilen über eine gemeinsame Beweissicherung auf Kosten der beklagten Partei verhandelt worden sei, die beklagte Partei auch zu einer solchen bereit gewesen wäre, wenn der Kläger seine nicht gerechtfertigte Berufung gegen das von der beklagten Partei beabsichtigte Bauvorhaben zurückziehe. Da der Kläger aber dazu nicht bereit gewesen sei, sei es nicht zur Vereinbarung über die gemeinsame Beweissicherung gekommen. Der Haftpflichtversicherer der beklagten Partei habe daher für seine eigenen Zwecke einen Beweissicherungsbefund erstellen lassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht zur Ansicht kommen müssen, dass der Beweissicherungsbefund keine gemeinsame Urkunde sei, weil er weder im gemeinsamen Interesse der Streitteile errichtet worden sei, noch darin ein fragliches Rechtsverhältnis beurkundet sei, weil die beklagte Partei die Erstellung einer gemeinsamen Urkunde ausgeschlossen und schließlich die Urkunde nicht von der beklagten Partei erstellt worden sei und sie über die Urkunde auch nicht verfügungsberechtigt sei. Letztlich fehle es auch an einem rechtlichen Interesse der klagenden Partei.
Hiezu wurde erwogen:
Art XLIII EGZPO räumt einen Anspruch auf Urkundenvorlage ein, der von weiteren rechtlichen Voraussetzungen unabhängig ist; die Vorlagepflicht setzt nur die Gemeinschaftlichkeit der Urkunde voraus (Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art XLIII EGZPO Rz 2 und 3). Was als gemeinschaftliche Urkunde iSd § 304 ZPO zu verstehen ist, wird zwar in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich ausgeführt, es werden allerdings zwei Beispielsgruppen angeführt (ZVR 1999/122).Art XLIII EGZPO räumt einen Anspruch auf Urkundenvorlage ein, der von weiteren rechtlichen Voraussetzungen unabhängig ist; die Vorlagepflicht setzt nur die Gemeinschaftlichkeit der Urkunde voraus (Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art XLIII EGZPO Rz 2 und 3). Was als gemeinschaftliche Urkunde iSd Paragraph 304, ZPO zu verstehen ist, wird zwar in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich ausgeführt, es werden allerdings zwei Beispielsgruppen angeführt (ZVR 1999/122).
Nach der ersten Alternative des § 304 Abs 2 ZPO gilt eine Urkunde insbesondere "für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist", als gemeinschaftlich. Voraussetzung ist, dass die Urkunde jedenfalls auch im Interesse des Vorlage Verlangenden geschaffen worden ist (Kodek in Fasching/Konecny² III § 304 ZPO Rz 17; Bienert-Nießl, Materiellrechtliche Auskunftspflichten im Zivilprozess, 129). Ausschlaggebend für das Vorliegen eines derartigen Interesses ist, ob die Urkunde dazu bestimmt ist, dem Vorlage Begehrenden als Beweismittel zu dienen oder auf andere Weise seine rechtlichen Beziehungen zu sichern, zu klären oder auf sie fördernd einzuwirken (Marburger in Staudinger, Komm z BGB [Neubearbeitung 2002] § 810 BGB Rz 10; Bienert-Nießl, aaO, 130; Kodek aaO, § 304 ZPO Rz 17; siehe auch ZVR 1999/122). Ob diese Funktion gegeben ist, hängt vom Zweck der Errichtung der Urkunde ab (RIS-Justiz RS0035021; SZ 56/117; Kodek, aaO, § 304 ZPO Rz 18; Bienert-Nießl, aaO, 130).Nach der ersten Alternative des Paragraph 304, Absatz 2, ZPO gilt eine Urkunde insbesondere "für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist", als gemeinschaftlich. Voraussetzung ist, dass die Urkunde jedenfalls auch im Interesse des Vorlage Verlangenden geschaffen worden ist (Kodek in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 304, ZPO Rz 17; Bienert-Nießl, Materiellrechtliche Auskunftspflichten im Zivilprozess, 129). Ausschlaggebend für das Vorliegen eines derartigen Interesses ist, ob die Urkunde dazu bestimmt ist, dem Vorlage Begehrenden als Beweismittel zu dienen oder auf andere Weise seine rechtlichen Beziehungen zu sichern, zu klären oder auf sie fördernd einzuwirken (Marburger in Staudinger, Komm z BGB [Neubearbeitung 2002] Paragraph 810, BGB Rz 10; Bienert-Nießl, aaO, 130; Kodek aaO, Paragraph 304, ZPO Rz 17; siehe auch ZVR 1999/122). Ob diese Funktion gegeben ist, hängt vom Zweck der Errichtung der Urkunde ab (RIS-Justiz RS0035021; SZ 56/117; Kodek, aaO, Paragraph 304, ZPO Rz 18; Bienert-Nießl, aaO, 130).
Im vorliegenden Fall wurde die strittige Urkunde über Auftrag des Versicherers der beklagten Partei geschaffen. Soweit der Beziehung zwischen der Versicherung und der beklagten Partei eine Bauwesenversicherung zugrunde liegt, erfolgte die Errichtung der Urkunde nicht im Interesse des Klägers, handelt es sich doch bei dieser Versicherung um eine Sachversicherung (RIS-Justiz RS0080911; 7 Ob 63/02v), die jedenfalls nicht die Liegenschaft und das Haus des Klägers erfasste.
Allerdings war die W***** Versicherung AG nach den Behauptungen der beklagten Partei selbst (auch) deren Bauherrenhaftpflichtversicherer. Bei dieser ist der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit einzutretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Die Haftpflichtversicherung gibt dem Versicherten einen Befreiungs- und einen Rechtschutzanspruch (Schauer, Versicherungsvertragsrecht³, 401 f). Die Frage des Eintrittes oder Nichteintrittes eines Versicherungsfalles und des Entstehens eines Befreiungs- oder Rechtsschutzanspruches ist aber (unter anderem) davon abhängig, ob dem Kläger Ansprüche gegenüber der beklagten Partei zustehen, sohin ob auf der Liegenschaft des Klägers und auf dessen Haus Veränderung erfolgten, die auf die Bauführung am Nachbargrundstück (der beklagten Partei) zurückzuführen sind. Die Beweissicherung diente daher nach den maßgeblichen objektiven Kriterien zum Zeitpunkt ihrer Schaffung (Bienert-Nießl, aaO, 130) auch den Interessen des Klägers. Darüber hinaus ist die Urkunde auch im Interesse der Parteien des Versicherungsvertrages errichtet worden. Auf die Frage, ob ein Interesse beider Parteien erforderlich ist, oder ob das Interesse der begehrenden Person ausreicht (siehe hiezu Kodek, aaO, § 304 ZPO Rz 17; Bienert-Nießl, aaO, 129 f) braucht daher nicht eingegangen zu werden.Allerdings war die W***** Versicherung AG nach den Behauptungen der beklagten Partei selbst (auch) deren Bauherrenhaftpflichtversicherer. Bei dieser ist der Versicherer gemäß Paragraph 149, VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit einzutretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Die Haftpflichtversicherung gibt dem Versicherten einen Befreiungs- und einen Rechtschutzanspruch (Schauer, Versicherungsvertragsrecht³, 401 f). Die Frage des Eintrittes oder Nichteintrittes eines Versicherungsfalles und des Entstehens eines Befreiungs- oder Rechtsschutzanspruches ist aber (unter anderem) davon abhängig, ob dem Kläger Ansprüche gegenüber der beklagten Partei zustehen, sohin ob auf der Liegenschaft des Klägers und auf dessen Haus Veränderung erfolgten, die auf die Bauführung am Nachbargrundstück (der beklagten Partei) zurückzuführen sind. Die Beweissicherung diente daher nach den maßgeblichen objektiven Kriterien zum Zeitpunkt ihrer Schaffung (Bienert-Nießl, aaO, 130) auch den Interessen des Klägers. Darüber hinaus ist die Urkunde auch im Interesse der Parteien des Versicherungsvertrages errichtet worden. Auf die Frage, ob ein Interesse beider Parteien erforderlich ist, oder ob das Interesse der begehrenden Person ausreicht (siehe hiezu Kodek, aaO, Paragraph 304, ZPO Rz 17; Bienert-Nießl, aaO, 129 f) braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Dass die Urkunde von einem Dritten errichtet wurde, spielt keine Rolle (Kodek, aaO, § 304 ZPO Rz 19).Dass die Urkunde von einem Dritten errichtet wurde, spielt keine Rolle (Kodek, aaO, Paragraph 304, ZPO Rz 19).
Daraus folgt, dass das Vorlagebegehren des Klägers berechtigt und der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.