Die Revision ist berechtigt.
Gemäß Art. XLIII EGZPO kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Weg der Klage gefordert werden. Der Verpflichtungsgrund besteht in der Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhaltes für beide Teile. Die Bestimmung des § 304 Abs 2 ZPO führt diesen Grund näher aus, ohne ihn allerdings auszuschöpfen (Fasching III, 390). Im § 304 ZPO sind lediglich - allerdings umfassende - Beispielsgruppen angeführt. Danach ist eine Urkunde u.a. gemeinschaftlich, wenn sie für mehrere Personen deren gegenseitige Rechtsverhältnisse bekundet oder im Interesse mehrerer Personen errichtet ist (§ 304 Abs 2 Satz 1 ZPO). Dem Einsichtsrecht unterliegen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen besteht. Daß der Anspruchsteller und der Besitzer der Urkunde durch das Rechtsverhältnis verbunden sind, bildet den Regelfall, ist aber wegen der unbestimmten Fassung des Gesetzes nicht notwendig. In dieser Variante kommt es nicht auf den Zweck, sondern allein auf den Inhalt der Urkunde an. Es genügt, daß der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht (Hüffer in Münchner Kommentar2, 1240). Es reicht aus, daß die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist (Steffen RGRK12, Rz 10 zu § 810 BGB).Gemäß "Art". XLIII EGZPO kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Weg der Klage gefordert werden. Der Verpflichtungsgrund besteht in der Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhaltes für beide Teile. Die Bestimmung des Paragraph 304, Absatz 2, ZPO führt diesen Grund näher aus, ohne ihn allerdings auszuschöpfen (Fasching römisch drei, 390). Im Paragraph 304, ZPO sind lediglich - allerdings umfassende - Beispielsgruppen angeführt. Danach ist eine Urkunde u.a. gemeinschaftlich, wenn sie für mehrere Personen deren gegenseitige Rechtsverhältnisse bekundet oder im Interesse mehrerer Personen errichtet ist (Paragraph 304, Absatz 2, Satz 1 ZPO). Dem Einsichtsrecht unterliegen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen besteht. Daß der Anspruchsteller und der Besitzer der Urkunde durch das Rechtsverhältnis verbunden sind, bildet den Regelfall, ist aber wegen der unbestimmten Fassung des Gesetzes nicht notwendig. In dieser Variante kommt es nicht auf den Zweck, sondern allein auf den Inhalt der Urkunde an. Es genügt, daß der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht (Hüffer in Münchner Kommentar2, 1240). Es reicht aus, daß die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist (Steffen RGRK12, Rz 10 zu Paragraph 810, BGB).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß die Urkunde, deren Vorlage die Klägerin begehrt, als gemeinschaftliche zu qialifizieren ist. Die Klägerin stand zu der beklagten Partei in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Die Vernehmung am 9. Mai 1984 stand unmittelbar im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis. Die Klägerin wurde bei diesem Anlaß zu Vorwürfen vernommen, welche die Verletzung von Verpflichtungen aus diesem Dienstverhältnis betrafen. Sie wurde ausdrücklich befragt, ob sie mit der Aufnahme eines Protokolls einverstanden sei und hat die Niederschrift auch über Verlangen unterfertigt. Der Urkunde kommt daher nicht der Charakter einer einseitigen privaten Aufzeichnung zu; es sollte vielmehr die Rechtfertigung der Klägerin zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in einer auch von der Klägerin überprüfbaren Form niedergelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt stand keineswegs fest, welche Konsequenzen die beklagte Partei aus dem Ergebnis der Untersuchung ziehen werde. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß damals auch die Klägerin an einer genauen Aufzeichnung ihrer Rechtfertigung interessiert war, da sie damit rechnen mußte, daß der Wortlaut des Protokolls, das sie auch unterschrieben hat, eine wesentliche Grundlage für allenfalls gegen sie ergriffene dienstliche Maßnahmen bilden werde. Das Protokoll, in dem Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsam die Stellungnahme der Dienstnehmerin zu Anschuldigungen, die Verletzungen ihrer Dienstpflicht betrafen, festhielten, stand in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis; es handelt sich daher um eine gemeinsame Urkunde im Sinn des Art. XLIII EGZPO. Das Recht auf Einsichtnahme ist darauf gerichtet, vom Inhalt der Urkunde unmittelbar Kenntnis zu nehmen. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses ist eine Voraussetzung für eine Klage gemäß Art. XLIII EGZPO (Fasching II, 99; SZ 56/117). Im Fall der Bestreitung muß das Vorliegen eines rechtlichen Interesses bescheinigt werden und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen (SZ 23/363). Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt (Steffen aaO Rz 6 zu § 810 BGB). Ob ein solches rechtliches Interesse vorliegt, muß nach den Umständen des Einzelfalles unter billiger Würdigung der beiderseitigen Interessen geprüft werden (Soergel-Mühl BGB Rz 2 zu § 810 BGB).Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß die Urkunde, deren Vorlage die Klägerin begehrt, als gemeinschaftliche zu qialifizieren ist. Die Klägerin stand zu der beklagten Partei in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Die Vernehmung am 9. Mai 1984 stand unmittelbar im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis. Die Klägerin wurde bei diesem Anlaß zu Vorwürfen vernommen, welche die Verletzung von Verpflichtungen aus diesem Dienstverhältnis betrafen. Sie wurde ausdrücklich befragt, ob sie mit der Aufnahme eines Protokolls einverstanden sei und hat die Niederschrift auch über Verlangen unterfertigt. Der Urkunde kommt daher nicht der Charakter einer einseitigen privaten Aufzeichnung zu; es sollte vielmehr die Rechtfertigung der Klägerin zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in einer auch von der Klägerin überprüfbaren Form niedergelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt stand keineswegs fest, welche Konsequenzen die beklagte Partei aus dem Ergebnis der Untersuchung ziehen werde. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß damals auch die Klägerin an einer genauen Aufzeichnung ihrer Rechtfertigung interessiert war, da sie damit rechnen mußte, daß der Wortlaut des Protokolls, das sie auch unterschrieben hat, eine wesentliche Grundlage für allenfalls gegen sie ergriffene dienstliche Maßnahmen bilden werde. Das Protokoll, in dem Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsam die Stellungnahme der Dienstnehmerin zu Anschuldigungen, die Verletzungen ihrer Dienstpflicht betrafen, festhielten, stand in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis; es handelt sich daher um eine gemeinsame Urkunde im Sinn des "Art". XLIII EGZPO. Das Recht auf Einsichtnahme ist darauf gerichtet, vom Inhalt der Urkunde unmittelbar Kenntnis zu nehmen. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses ist eine Voraussetzung für eine Klage gemäß "Art". XLIII EGZPO (Fasching römisch zwei, 99; SZ 56/117). Im Fall der Bestreitung muß das Vorliegen eines rechtlichen Interesses bescheinigt werden und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen (SZ 23/363). Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt (Steffen aaO Rz 6 zu Paragraph 810, BGB). Ob ein solches rechtliches Interesse vorliegt, muß nach den Umständen des Einzelfalles unter billiger Würdigung der beiderseitigen Interessen geprüft werden (Soergel-Mühl BGB Rz 2 zu Paragraph 810, BGB).
Die Klägerin hat zur Begründung des erhobenen Begehrens vorgebracht, daß sie auf der Grundlage des genauen Inhalts des Protokolls beabsichtige, im Rahmen ihrer Bewerbung um eine Lehrerstelle die seinerzeitigen Vorfälle entsprechend klarzustellen, um zu verhindern, daß ihr hieraus Nachteile entstehen; sie habe bei ihrer Bewerbung bekanntgeben müssen, daß sie bereits in einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete gestanden sei. Es liegt nun durchaus im Bereich der Möglichkeit, daß sich die mit der Aufnahme in den Lehrerdienst befaßten Stellen Informationen über das seinerzeitige Dienstverhältnis beschaffen und insbesonders Einsicht in den Personalakt der Klägerin und damit in die Beurkundung der Einmahnung nehmen, und daß in diesem Zusammenhang auch Einsicht in das Protokoll genommen wird. Ebensowenig kann ausgeschlossen werden, daß hieraus der Klägerin Nachteile bei ihrer Bewerbung erwachsen, zumal im Fall gleicher Qualifikation mehrerer Bewerber die das seinerzeitige Dienstverhältnis betreffenden Umstände den Ausschlag geben könnten. Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, ergänzende Klarstellungen vorzunehmen, um diesem allfälligen Nachteil zu begegnen. Wohl kann davon ausgegangen werden, daß der Klägerin die Vorfälle, die zum Ausspruch der Ermahnung führten, bekannt sind, doch ist es für sie zweifellos von Vorteil, bei ihrer Klarstellung vom genauen Inhalt des bereits vor geraumer Zeit aufgenommenen Protokolles auszugehen, um nicht durch eine wenn auch nur gering abweichende Darstellung den beabsichtigten Erfolg von vornherein in Frage zu stellen. Das rechtliche Interesse ist nicht streng abzugrenzen; es genügt, daß die Einsicht in die Urkunde die Rechtssphäre des Anspruchstellers berühren könnte. Dies ist hier nicht auszuschließen. Ob es der Klägerin tatsächlich gelingen wird, durch die beabsichtigte Vorgangsweise das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen, ist bei der Frage des Bestehens eines rechtlichen Interesses nicht zu prüfen. Ins Treffen geführt wurde weiters, daß ein rechtliches Interesse auch dann fehle, wenn sich der Anspruchsteller erst durch die Vorlage der Urkunde Unterlagen für die Rechtsverfolgung sichern wolle. Diese in Lehre und Rechtsprechung vertretene Meinung hat aber offenbar andere Fälle im Auge. So wird in Palandt47, 854, hiezu ausgeführt, daß ein rechtliches Interesse nicht bestehe, wenn die Vorlage ohne genügende konkrete Angaben lediglich dazu führen soll, Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu schaffen. Hüffer (aaO, 1241) führt aus, daß die Schutzwürdigkeit des Interesses fehle, wenn die Einsichtnahme nur der Ausforschung des Anspruchsgegners dienen solle; sie sei auch unzulässig, wenn ein Schadenersatzanspruch gegen den Urkundenbesitzer erhoben werden solle und der Anspruchsteller die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden Tatsachen erst durch die Einsichtnahme erwerben wolle (in diesem Sinn auch die Ausführungen von Steffen aaO Anm. 6 zu § 810 BGB). Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird daher immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesonders gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. In diesen Fällen ist er auf die Bestimmung über die Urkundenvorlage in § 304 ZPO zu verweisen. Von diesen Sachverhalten unterscheidet sich aber der vorliegende Fall dadurch, daß die Klägerin nicht die Verwertung des Inhaltes des Protokolls in einem Prozeß beabsichtigt; die Einsicht in die Urkunde soll ihr vielmehr als Grundlage für eine ergänzende Darstellung im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung in den öffentlichen Dienst dienen.Die Klägerin hat zur Begründung des erhobenen Begehrens vorgebracht, daß sie auf der Grundlage des genauen Inhalts des Protokolls beabsichtige, im Rahmen ihrer Bewerbung um eine Lehrerstelle die seinerzeitigen Vorfälle entsprechend klarzustellen, um zu verhindern, daß ihr hieraus Nachteile entstehen; sie habe bei ihrer Bewerbung bekanntgeben müssen, daß sie bereits in einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete gestanden sei. Es liegt nun durchaus im Bereich der Möglichkeit, daß sich die mit der Aufnahme in den Lehrerdienst befaßten Stellen Informationen über das seinerzeitige Dienstverhältnis beschaffen und insbesonders Einsicht in den Personalakt der Klägerin und damit in die Beurkundung der Einmahnung nehmen, und daß in diesem Zusammenhang auch Einsicht in das Protokoll genommen wird. Ebensowenig kann ausgeschlossen werden, daß hieraus der Klägerin Nachteile bei ihrer Bewerbung erwachsen, zumal im Fall gleicher Qualifikation mehrerer Bewerber die das seinerzeitige Dienstverhältnis betreffenden Umstände den Ausschlag geben könnten. Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, ergänzende Klarstellungen vorzunehmen, um diesem allfälligen Nachteil zu begegnen. Wohl kann davon ausgegangen werden, daß der Klägerin die Vorfälle, die zum Ausspruch der Ermahnung führten, bekannt sind, doch ist es für sie zweifellos von Vorteil, bei ihrer Klarstellung vom genauen Inhalt des bereits vor geraumer Zeit aufgenommenen Protokolles auszugehen, um nicht durch eine wenn auch nur gering abweichende Darstellung den beabsichtigten Erfolg von vornherein in Frage zu stellen. Das rechtliche Interesse ist nicht streng abzugrenzen; es genügt, daß die Einsicht in die Urkunde die Rechtssphäre des Anspruchstellers berühren könnte. Dies ist hier nicht auszuschließen. Ob es der Klägerin tatsächlich gelingen wird, durch die beabsichtigte Vorgangsweise das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen, ist bei der Frage des Bestehens eines rechtlichen Interesses nicht zu prüfen. Ins Treffen geführt wurde weiters, daß ein rechtliches Interesse auch dann fehle, wenn sich der Anspruchsteller erst durch die Vorlage der Urkunde Unterlagen für die Rechtsverfolgung sichern wolle. Diese in Lehre und Rechtsprechung vertretene Meinung hat aber offenbar andere Fälle im Auge. So wird in Palandt47, 854, hiezu ausgeführt, daß ein rechtliches Interesse nicht bestehe, wenn die Vorlage ohne genügende konkrete Angaben lediglich dazu führen soll, Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu schaffen. Hüffer (aaO, 1241) führt aus, daß die Schutzwürdigkeit des Interesses fehle, wenn die Einsichtnahme nur der Ausforschung des Anspruchsgegners dienen solle; sie sei auch unzulässig, wenn ein Schadenersatzanspruch gegen den Urkundenbesitzer erhoben werden solle und der Anspruchsteller die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden Tatsachen erst durch die Einsichtnahme erwerben wolle (in diesem Sinn auch die Ausführungen von Steffen aaO Anmerkung 6 zu Paragraph 810, BGB). Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird daher immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesonders gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. In diesen Fällen ist er auf die Bestimmung über die Urkundenvorlage in Paragraph 304, ZPO zu verweisen. Von diesen Sachverhalten unterscheidet sich aber der vorliegende Fall dadurch, daß die Klägerin nicht die Verwertung des Inhaltes des Protokolls in einem Prozeß beabsichtigt; die Einsicht in die Urkunde soll ihr vielmehr als Grundlage für eine ergänzende Darstellung im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung in den öffentlichen Dienst dienen.
Da die den Streitgegenstand bildende Urkunde somit als gemeinschaftlich anzusehen ist und die Klägerin überdies ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme besitzt, erweist sich ihr Begehren als berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.