Rechtssatz RS0035057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035057
Entscheidungsdatum
28.09.1988
Norm
EGZPO ArtXLIII
ZPO §304
Rechtssatz
Eine vom Dienstnehmer unterfertigte Niederschrift des Dienstgebers über die Verantwortung des Dienstnehmers zu Vorwürfen betreffend die Verletzung der Dienstpflichten ist eine gemeinsame Urkunde. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Einsicht in die Urkunde ist nach den Umständen des Einzelfalles unter billiger Würdigung der beiderseitigen Interessen zu prüfen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035057
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBA00153_8800000_003