Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses mit der im Urteilsspruch genannten Anschrift. Im Jahre 1965 mietete der Erstbeklagte ein in diesem Haus befindliches Geschäftslokal samt Kellerabteil. Das Mietobjekt sollte als Parfumeriegeschäft verwendet werden, doch wurde dem Erstbeklagten das Recht eingeräumt, die Mietrechte an dritte Personen zu übertragen, falls sich der Standort als zur Führung eines Parfumeriegeschäfts „ungeeignet oder unwirtschaftlich“ erweisen sollte. Im Jahre 1988 räumten die Kläger dem Erstbeklagten das Recht ein, neben dem Parfumeriegeschäft ein Cafe zu betreiben. Dem Erstbeklagten wurde die Änderung des Vertragszwecks gestattet, lediglich die Verwendung der Mieträumlichkeiten zur Führung einer Diskothek, Tierhandlung, eines Spielautomatensalons, Soundstudios, einer Antiquitätenhandlung, Trafik oder eines Optikergeschäfts wurde ihm untersagt. Wörtlich vereinbarten die Mietvertragsparteien noch:
„Sollte der Mieter die Absicht haben, seine Mietrechte an andere zu übertragen, verpflichtet er sich, bei Vorliegen eines ernsthaften Angebots eines Dritten, diese Rechte zu denselben Bedingungen vorerst dem Vermieter anzubieten. Der Vermieter verpflichtet sich, auf ein solches Angebot binnen 14 Tagen schriftlich zu antworten.“
Im Februar 1994 wurde den Klägern ein schriftliches Anbot der Zweitbeklagten übermittelt, in dem sich diese gegenüber dem Erstbeklagten für den Fall, daß die Hausbesitzer ihr „Vormietrecht“ nicht ausübten, verpflichtete, die im Geschäftslokal getätigten Investitionen um einen Betrag von S 600.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer abzulösen.
Die Kläger begehrten die Ausfolgung einer Ablichtung des näher bezeichneten Unternehmenskaufvertrags und brachten vor, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des zuletzt genannten Anbots der Zweitbeklagten gehabt zu haben. Deshalb hätten sie einen entsprechenden Nachweis der Unwirtschaftlichkeit des vom Erstbeklagten betriebenen Unternehmens begehrt. Daraufhin habe der Erstbeklagte eine entsprechende Bestätigung vorgelegt und weiters mitgeteilt, er habe sein Unternehmen - und die Hauptmietrechte - mit Wirkung vom 1.4.1994 an die Zweitbeklagte verkauft. Dabei sei auf § 12 Abs.3 MRG aF (Übergang der Hauptmietrechte auf die Unternehmenserwerberin) hingewiesen worden. Die Kläger hätten das Recht auf Übersendung einer Kopie des Unternehmenskaufvertrags vom 1.4.1994, weil ihnen bewiesen werden müsse, daß tatsächlich eine Unternehmensveräußerung stattgefunden habe. Für den Fall, daß das Unternehmen nicht veräußert worden sei, stünde den Klägern das vertraglich vereinbarte „Vormietrecht“ zu; es bestehe der dringende Verdacht, daß es sich beim Anbot der Zweitbeklagten, die Mietrechte unter Bezahlung einer Investitionsablöse von S 600.000,-- zu übernehmen, um ein Scheinangebot gehandelt habe, um das vertragliche „Vormietrecht“ der Kläger auszuschalten. Der von den Beklagten angeblich abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag stelle eine gemeinschaftliche Urkunde dar.Die Kläger begehrten die Ausfolgung einer Ablichtung des näher bezeichneten Unternehmenskaufvertrags und brachten vor, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des zuletzt genannten Anbots der Zweitbeklagten gehabt zu haben. Deshalb hätten sie einen entsprechenden Nachweis der Unwirtschaftlichkeit des vom Erstbeklagten betriebenen Unternehmens begehrt. Daraufhin habe der Erstbeklagte eine entsprechende Bestätigung vorgelegt und weiters mitgeteilt, er habe sein Unternehmen - und die Hauptmietrechte - mit Wirkung vom 1.4.1994 an die Zweitbeklagte verkauft. Dabei sei auf Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF (Übergang der Hauptmietrechte auf die Unternehmenserwerberin) hingewiesen worden. Die Kläger hätten das Recht auf Übersendung einer Kopie des Unternehmenskaufvertrags vom 1.4.1994, weil ihnen bewiesen werden müsse, daß tatsächlich eine Unternehmensveräußerung stattgefunden habe. Für den Fall, daß das Unternehmen nicht veräußert worden sei, stünde den Klägern das vertraglich vereinbarte „Vormietrecht“ zu; es bestehe der dringende Verdacht, daß es sich beim Anbot der Zweitbeklagten, die Mietrechte unter Bezahlung einer Investitionsablöse von S 600.000,-- zu übernehmen, um ein Scheinangebot gehandelt habe, um das vertragliche „Vormietrecht“ der Kläger auszuschalten. Der von den Beklagten angeblich abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag stelle eine gemeinschaftliche Urkunde dar.
Die Beklagten wendeten ein, dem Erstbeklagten sei jegliche Änderung des Verwendungszwecks des Mietobjekts mit den oben angeführten Ausnahmen gestattet worden, sodaß der Erstbeklagte den Nachweis für die mangelnde Eignung des Standorts zur Führung eines Parfumeriegeschäfts bzw dessen Unwirtschaftlichkeit nicht erbringen müsse. Es sei zwar das Eintrittsrecht der Vermieter vereinbart worden, doch bestehe bei einer Unternehmensveräußerung nur die Verpflichtung zu deren Anzeige an die Vermieter, nicht aber zur Ausfolgung (einer Fotokopie) einer Vertragsurkunde. Es handle sich beim Unternehmenskaufvertrag nicht um eine gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des Art XLIII EGZPO.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten vereinbarte „Vormietrecht“ bedeute, daß bei Ausübung dieses Rechts die Mietrechte an die Hauseigentümer „zurückfielen“, also erlöschten, um den Klägern selbst eine Verwertung des Objekts zu ermöglichen. Der Erstbeklagte habe die Verpflichtung übernommen, den Klägern ein „gehöriges Einlösungsanbot“ zu übermitteln, das alle Einzelheiten des von der Zweitbeklagten gestellten Anbots unter Einschluß allfälliger Nebenbedingungen enthalten müsse. Ein unrichtiges Anbot löse den Lauf der Frist zur Ausübung des „Vormietrechts“ nicht aus. Beim Übergang der Mietrechte gemäß § 12 Abs 3 MRG aF (nunmehr § 12a MRG) sei dessen verläßliche Kenntnisnahme durch den Vermieter zwecks Stellung eines allfälligen Erhöhungsbegehrens erforderlich. Der Inhalt des von den Beklagten geschlossenen Vertrags (Unternehmenskauf) müsse den Klägern nur soweit bekanntgegeben werden, als er sie betreffe. Es stünde den Klägern frei, diesen Vertrag anzufechten bzw. eine Klage auf Einlösung des „Vormietrechts“ einzubringen. Zwar könne die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde gemäß Art XLIII EGZPO auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits im Klageweg gefordert werden, doch handle es sich beim Unternehmenskaufvertrag nicht um eine den Streitteilen gemeinschaftliche Urkunde. Maßgeblich sei nämlich der Errichtungszweck, nicht der Urkundeninhalt. Zweck des zwischen den Beklagten geschlossenen Vertrags sei aber nicht die Herausgabe desselben an die Kläger gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten vereinbarte „Vormietrecht“ bedeute, daß bei Ausübung dieses Rechts die Mietrechte an die Hauseigentümer „zurückfielen“, also erlöschten, um den Klägern selbst eine Verwertung des Objekts zu ermöglichen. Der Erstbeklagte habe die Verpflichtung übernommen, den Klägern ein „gehöriges Einlösungsanbot“ zu übermitteln, das alle Einzelheiten des von der Zweitbeklagten gestellten Anbots unter Einschluß allfälliger Nebenbedingungen enthalten müsse. Ein unrichtiges Anbot löse den Lauf der Frist zur Ausübung des „Vormietrechts“ nicht aus. Beim Übergang der Mietrechte gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF (nunmehr Paragraph 12 a, MRG) sei dessen verläßliche Kenntnisnahme durch den Vermieter zwecks Stellung eines allfälligen Erhöhungsbegehrens erforderlich. Der Inhalt des von den Beklagten geschlossenen Vertrags (Unternehmenskauf) müsse den Klägern nur soweit bekanntgegeben werden, als er sie betreffe. Es stünde den Klägern frei, diesen Vertrag anzufechten bzw. eine Klage auf Einlösung des „Vormietrechts“ einzubringen. Zwar könne die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde gemäß Art XLIII EGZPO auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits im Klageweg gefordert werden, doch handle es sich beim Unternehmenskaufvertrag nicht um eine den Streitteilen gemeinschaftliche Urkunde. Maßgeblich sei nämlich der Errichtungszweck, nicht der Urkundeninhalt. Zweck des zwischen den Beklagten geschlossenen Vertrags sei aber nicht die Herausgabe desselben an die Kläger gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil erster Instanz und sprach aus, daß zwar der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteige, daß aber die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auf Vormietrechte seien analog die Regeln des Vorkaufsrechts anzuwenden. Der zur Anbietung Verpflichtete habe dem Berechtigten die Kenntnis über alle für die Ausübung des Vormietrechts bedeutsamen Tatsachen zu verschaffen. Es müsse dem Berechtigten der wesentliche Inhalt des beabsichtigten Vertrags mitgeteilt werden, die Übersendung desselben sei aber nicht nötig. Es ergebe sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung, dem Vormiet-(Vorkaufs-)Berechtigten die Vertragsurkunde zu überlassen. Die nachträgliche Beseitigung des Kaufs (der Übertragung der Mietrechte unter Bezahlung einer Investitionsablöse) könne im Verhältnis zum Berechtigten (den Klägern) den bereits eingetretenen Vorkaufsfall („Vormietfall“) nicht mehr berühren. Demnach könnten die Kläger unter dem Aspekt eines Eintrittsrechtes die Herausgabe des Unternehmenskaufvertrags vom 1.4.1994 von den Beklagten selbst dann nicht begehren, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß dieser Vertrag gegenüber der ursprünglich zwischen den Beklagten geschlossenen Vereinbarung eine Verbesserung ihrer Position darstellte. Gemäß § 12a MRG seien Veräußerer und Erwerber eines Unternehmens nur zur Anzeige der Unternehmensveräußerung an den Vermieter verpflichtet. Daraus könne nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Vermieter auch den Unternehmenskaufvertrag auszufolgen. Gemäß Art XLIII EGZPO könne nur die Vorlage einer Urkunde gefordert werden, nicht aber deren Ausfolgung. Es mangle aber an der Gemeinschaftlichkeit der Urkunde, weil der Unternehmenskaufvertrag nur die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Beklagten betreffe, ein Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen darin aber nicht beurkundet sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil erster Instanz und sprach aus, daß zwar der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteige, daß aber die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auf Vormietrechte seien analog die Regeln des Vorkaufsrechts anzuwenden. Der zur Anbietung Verpflichtete habe dem Berechtigten die Kenntnis über alle für die Ausübung des Vormietrechts bedeutsamen Tatsachen zu verschaffen. Es müsse dem Berechtigten der wesentliche Inhalt des beabsichtigten Vertrags mitgeteilt werden, die Übersendung desselben sei aber nicht nötig. Es ergebe sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung, dem Vormiet-(Vorkaufs-)Berechtigten die Vertragsurkunde zu überlassen. Die nachträgliche Beseitigung des Kaufs (der Übertragung der Mietrechte unter Bezahlung einer Investitionsablöse) könne im Verhältnis zum Berechtigten (den Klägern) den bereits eingetretenen Vorkaufsfall („Vormietfall“) nicht mehr berühren. Demnach könnten die Kläger unter dem Aspekt eines Eintrittsrechtes die Herausgabe des Unternehmenskaufvertrags vom 1.4.1994 von den Beklagten selbst dann nicht begehren, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß dieser Vertrag gegenüber der ursprünglich zwischen den Beklagten geschlossenen Vereinbarung eine Verbesserung ihrer Position darstellte. Gemäß Paragraph 12 a, MRG seien Veräußerer und Erwerber eines Unternehmens nur zur Anzeige der Unternehmensveräußerung an den Vermieter verpflichtet. Daraus könne nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Vermieter auch den Unternehmenskaufvertrag auszufolgen. Gemäß Art XLIII EGZPO könne nur die Vorlage einer Urkunde gefordert werden, nicht aber deren Ausfolgung. Es mangle aber an der Gemeinschaftlichkeit der Urkunde, weil der Unternehmenskaufvertrag nur die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Beklagten betreffe, ein Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen darin aber nicht beurkundet sei.