Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Gemäß Art XLIII EGZPO kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§ 304 ZPO) auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden. Der Verpflichtungsgrund besteht ausschließlich in der Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhalts und nicht auch in dem weiteren - ebenfalls außerhalb eines Prozesses denkbaren - Fall des § 304 Abs 1 Z 2 ZPO, daß der Gegner nach bürgerlichem Recht zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet ist (vgl SZ 56/117, SZ 61/208 und VR 1992, 403). Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind; als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäftes gepflogenen schriftlichen Verhandlungen (§ 304 Abs 2 ZPO). Im Interesse beider Parteien ist eine Urkunde errichtet, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu förden; maßgebend dafür ist nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck (SZ 56/117). Nur dann, wenn der Anspruchsteller und der Besitzer der Urkunde nicht durch ein gemeinsames Rechtsverhältnis verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Gemeinschaftlichkeit auf den Inhalt der Urkunde an (SZ 61/208).Gemäß Art XLIII EGZPO kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (Paragraph 304, ZPO) auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden. Der Verpflichtungsgrund besteht ausschließlich in der Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhalts und nicht auch in dem weiteren - ebenfalls außerhalb eines Prozesses denkbaren - Fall des Paragraph 304, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, daß der Gegner nach bürgerlichem Recht zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet ist vergleiche SZ 56/117, SZ 61/208 und VR 1992, 403). Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind; als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäftes gepflogenen schriftlichen Verhandlungen (Paragraph 304, Absatz 2, ZPO). Im Interesse beider Parteien ist eine Urkunde errichtet, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu förden; maßgebend dafür ist nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck (SZ 56/117). Nur dann, wenn der Anspruchsteller und der Besitzer der Urkunde nicht durch ein gemeinsames Rechtsverhältnis verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Gemeinschaftlichkeit auf den Inhalt der Urkunde an (SZ 61/208).
Ungeachtet des Umstandes, daß es hier die Beklagte war, die den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens über die Investitionen der Klägerin erteilt hat, womit sie (auch) eine Grundlage für ihre interne Willensbildung bei den Ablöseverhandlungen mit der Klägerin ermitteln wollte, ist dennoch anzunehmen, daß die Urkunde im Interesse beider Parteien errichtet wurde. Die Streitteile sind durch einen Vertrag verbunden, welcher die Klägerin zur Errichtung bestimmter Anlagen und Einrichtungen auf den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Grundstücken, die Beklagte aber im Fall der vorzeitigen Auflösung des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages zur Ablöse dieser Aufwendungen verpflichtete. Die Beklagte hat die Klägerin bei der Erstellung des Gutachtens beigezogen. Unbestrittenermaßen hat die Klägerin durch ihre Mitwirkung an der Befundaufnahme und die Vorlage von Urkunden über ihre Investitionen einen entscheidenden Beitrag zum Zustandekommen des Gutachtens geleistet. Zweck der Erstellung eines solchen Gutachtens konnte demnach nur sein, den Interessen beider Parteien als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern bzw zu ordnen.
Von der Frage, ob die Klägerin aufgrund der Vertragslage tatsächlich Anspruch auf Ablöse ihrer Investitionen hat, hängt die Beurteilung des Gutachtens als gemeinschaftliche Urkunde nicht ab. Nach der Rechtsprechung ist ein Interesse beider Parteien nicht nur dann anzunehmen, wenn beide Parteien zur Mitwirkung an der Errichtung der Urkunde vertraglich verpflichtet waren. In der Entscheidung VR 1992, 403 wurde zwar das schutzwürdige Interesse an der Urkundenvorlage des Befundteiles eines Gutachtens bejaht, weil dort der Kläger gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet war, sich (zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens) durch einen Arzt untersuchen zu lassen, doch schließt dies ein anderes gemeinsames Interesse an der Errichtung einer Urkunde nicht aus. Ein gemeinsames Interesse der Parteien an der Urkundenerrichtung liegt insbesondere schon dann vor, wenn sie angefertigt wurde, um die rechtlichen Beziehungen der Streitteile zu fördern (SZ 56/117). Die Frage, ob die Klägerin gemäß Punkt VIII.2. des Abfallbeseitigungsvertrages verpflichtet war, zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens in ihre Geschäftsunterlagen Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Aufschlüsse zu geben, muß daher nicht geprüft werden.Von der Frage, ob die Klägerin aufgrund der Vertragslage tatsächlich Anspruch auf Ablöse ihrer Investitionen hat, hängt die Beurteilung des Gutachtens als gemeinschaftliche Urkunde nicht ab. Nach der Rechtsprechung ist ein Interesse beider Parteien nicht nur dann anzunehmen, wenn beide Parteien zur Mitwirkung an der Errichtung der Urkunde vertraglich verpflichtet waren. In der Entscheidung VR 1992, 403 wurde zwar das schutzwürdige Interesse an der Urkundenvorlage des Befundteiles eines Gutachtens bejaht, weil dort der Kläger gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet war, sich (zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens) durch einen Arzt untersuchen zu lassen, doch schließt dies ein anderes gemeinsames Interesse an der Errichtung einer Urkunde nicht aus. Ein gemeinsames Interesse der Parteien an der Urkundenerrichtung liegt insbesondere schon dann vor, wenn sie angefertigt wurde, um die rechtlichen Beziehungen der Streitteile zu fördern (SZ 56/117). Die Frage, ob die Klägerin gemäß Punkt römisch acht.2. des Abfallbeseitigungsvertrages verpflichtet war, zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens in ihre Geschäftsunterlagen Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Aufschlüsse zu geben, muß daher nicht geprüft werden.
Gemäß Art XLIII EGZPO muß der Kläger neben den besprochenen Voraussetzungen der Vorlagepflicht des Gegners auch ein eigenes privatrechtliches Interesse an der Urkundenvorlage behaupten und beweisen (SZ 23/363; SZ 56/117; SZ 61/208; VR 1992, 403; Fasching II 99). Es trifft zwar zu, daß das Bestehen eines rechtlichen Interesses in Lehre und Rechtsprechung (SZ 61/208 mwN) immer dann verneint wird, wenn sich der Anspruchsteller durch die Einsichtnahme in Urkunden Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will, weil er in diesem Fall auf die - im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zu beantragende - Urkundenvorlage gemäß § 304 ZPO zu verweisen ist. Wurde aber die Urkunde - wie hier - schon deshalb im Interesse beider Parteien errichtet, um ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern, dann ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der Urkundenvorlage schon deshalb zu bejahen, weil sie sich dadurch Gewißheit darüber verschaffen kann, ob alle für die Beurteilung des strittigen Ablöseanspruches heranzuziehenden Daten bei der Errichtung der Urkunde berücksichtigt wurden. Eine Urkundenvorlage aus einem solchen Grund dient dann nicht mehr bloß der Vorbereitung eines Prozesses; sie kann vielmehr dazu beitragen, einen (weiteren) Prozeß zu verhindern.Gemäß Art XLIII EGZPO muß der Kläger neben den besprochenen Voraussetzungen der Vorlagepflicht des Gegners auch ein eigenes privatrechtliches Interesse an der Urkundenvorlage behaupten und beweisen (SZ 23/363; SZ 56/117; SZ 61/208; VR 1992, 403; Fasching römisch zwei 99). Es trifft zwar zu, daß das Bestehen eines rechtlichen Interesses in Lehre und Rechtsprechung (SZ 61/208 mwN) immer dann verneint wird, wenn sich der Anspruchsteller durch die Einsichtnahme in Urkunden Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will, weil er in diesem Fall auf die - im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zu beantragende - Urkundenvorlage gemäß Paragraph 304, ZPO zu verweisen ist. Wurde aber die Urkunde - wie hier - schon deshalb im Interesse beider Parteien errichtet, um ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern, dann ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der Urkundenvorlage schon deshalb zu bejahen, weil sie sich dadurch Gewißheit darüber verschaffen kann, ob alle für die Beurteilung des strittigen Ablöseanspruches heranzuziehenden Daten bei der Errichtung der Urkunde berücksichtigt wurden. Eine Urkundenvorlage aus einem solchen Grund dient dann nicht mehr bloß der Vorbereitung eines Prozesses; sie kann vielmehr dazu beitragen, einen (weiteren) Prozeß zu verhindern.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die begehrte Urkundenvorlage aufgetragen. Somit war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.