Der ursprünglich geklagte Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hat seinen Vertragsbestand (Versicherungsbetrieb) in die A*****-C***** Versicherung AG eingebracht. Anders als bei einer Vermögensübertragung nach § 60 Abs 1 VAG bleibt bei dieser Art der Einbringung des gesamten Versicherungsbetriebes eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine oder mehrere Aktiengesellschaften nach §§ 61a ff VAG der einbringende Versicherungsverein trotz der Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge in §§ 61 Abs 1 und 61b Abs 1 VAG weiterhin bestehen; sein Gegenstand wird allerdings auf die Vermögensverwaltung beschränkt (§ 61b Abs 3 VAG). Der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wird in das Firmenbuch eingetragen (§ 61b Abs 1 VAG). Im vorliegenden Fall geschah das nach den Erhebungen im Firmenbuch am 25.10.1991. Da die AG seither den gesamten Versicherungsbetrieb des Vereins als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin fortsetzt, war die Bezeichnung der Beklagten auf die AG richtigzustellen.Der ursprünglich geklagte Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hat seinen Vertragsbestand (Versicherungsbetrieb) in die A*****-C***** Versicherung AG eingebracht. Anders als bei einer Vermögensübertragung nach Paragraph 60, Absatz eins, VAG bleibt bei dieser Art der Einbringung des gesamten Versicherungsbetriebes eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine oder mehrere Aktiengesellschaften nach Paragraphen 61 a, ff VAG der einbringende Versicherungsverein trotz der Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge in Paragraphen 61, Absatz eins und 61 b Absatz eins, VAG weiterhin bestehen; sein Gegenstand wird allerdings auf die Vermögensverwaltung beschränkt (Paragraph 61 b, Absatz 3, VAG). Der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wird in das Firmenbuch eingetragen (Paragraph 61 b, Absatz eins, VAG). Im vorliegenden Fall geschah das nach den Erhebungen im Firmenbuch am 25.10.1991. Da die AG seither den gesamten Versicherungsbetrieb des Vereins als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin fortsetzt, war die Bezeichnung der Beklagten auf die AG richtigzustellen.
Die Frage, ob das über die bloße Befundaufnahme hinausgehende fachärztliche Gutachten, das sich die Beklagte zur Gewinnung von Entscheidungsgrundlagen über die Berechtigung der vom Kläger wegen des Ereignisses vom 19.8.1989 erhobenen Ansprüche auf eigene Kosten einholen ließ, eine gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des § 304 Abs 2 ZPO (Art XLIII EGZPO) ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Gemäß Art XLIII EGZPO muß der Kläger neben der zivilrechtlichen Vorlagepflicht des Gegners auch ein eigenes privatrechtliches Interesse an der Urkundenvorlage behaupten und beweisen (SZ 23/363; SZ 56/117; SZ 61/208; Fasching II, 99). Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird aber immer dann verneint, wenn sich der Anspruchsteller durch die Einsichtnahme in Urkunden Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will; in diesem Fall ist er auf die Bestimmungen über die - im Rahmen eines anhängigen VerfahrensDie Frage, ob das über die bloße Befundaufnahme hinausgehende fachärztliche Gutachten, das sich die Beklagte zur Gewinnung von Entscheidungsgrundlagen über die Berechtigung der vom Kläger wegen des Ereignisses vom 19.8.1989 erhobenen Ansprüche auf eigene Kosten einholen ließ, eine gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des Paragraph 304, Absatz 2, ZPO (Art XLIII EGZPO) ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Gemäß Art XLIII EGZPO muß der Kläger neben der zivilrechtlichen Vorlagepflicht des Gegners auch ein eigenes privatrechtliches Interesse an der Urkundenvorlage behaupten und beweisen (SZ 23/363; SZ 56/117; SZ 61/208; Fasching römisch zwei, 99). Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird aber immer dann verneint, wenn sich der Anspruchsteller durch die Einsichtnahme in Urkunden Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will; in diesem Fall ist er auf die Bestimmungen über die - im Rahmen eines anhängigen Verfahrens
vorzunehmende - Urkundenvorlage gemäß § 304 ZPO zu verweisen (SZ 61/208 mwN, Bruck-Möller, VVG8 I 163).vorzunehmende - Urkundenvorlage gemäß Paragraph 304, ZPO zu verweisen (SZ 61/208 mwN, Bruck-Möller, VVG8 römisch eins 163).
Im vorliegenden Fall begründet der Kläger sein rechtliches Interesse an der Vorlage des Gutachtens gerade damit, sich auf Grund der Einsichtnahme Grundlagen für seine Ansprüche gegen die Beklagten aus der bestehenden Unfallversicherung verschaffen zu wollen. Mit diesem Interesse muß er sich aber auf die Urkundenvorlage im Prozeß verweisen lassen. Aber auch mit dem Hinweis auf die in Art 7 Z 6 AUVB 1983 enthaltene Verpflichtung des Versicherten, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen Arzt untersuchen zu lassen, vermag der Kläger ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in jenen Teil des Gutachtens, der die Befundaufnahme des Arztes übersteigt, nicht zu begründen. Aus dieser vertraglichen Verpflichtung ergibt sich nur ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Ergebnisse der Untersuchung. Zu welcher gutachtlichen Äußerung der ärztliche Sachverständige aber vom Versicherer aufgefordert wurde und zu welchen Schlußfolgerungen er dabei gelangt ist, wird von der Pflicht des Versicherten, sich durch einen Arzt untersuchen zu lassen, nicht berührt. Damit verschafft sich der Versicherer nur auf eigene Kosten Grundlagen für seine Entscheidung, sodaß an der Einsichtnahme in derartige Unterlagen außerhalb eines Prozesses durch den Versicherten kein rechtliches Interesse besteht.Im vorliegenden Fall begründet der Kläger sein rechtliches Interesse an der Vorlage des Gutachtens gerade damit, sich auf Grund der Einsichtnahme Grundlagen für seine Ansprüche gegen die Beklagten aus der bestehenden Unfallversicherung verschaffen zu wollen. Mit diesem Interesse muß er sich aber auf die Urkundenvorlage im Prozeß verweisen lassen. Aber auch mit dem Hinweis auf die in Artikel 7, Ziffer 6, AUVB 1983 enthaltene Verpflichtung des Versicherten, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen Arzt untersuchen zu lassen, vermag der Kläger ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in jenen Teil des Gutachtens, der die Befundaufnahme des Arztes übersteigt, nicht zu begründen. Aus dieser vertraglichen Verpflichtung ergibt sich nur ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Ergebnisse der Untersuchung. Zu welcher gutachtlichen Äußerung der ärztliche Sachverständige aber vom Versicherer aufgefordert wurde und zu welchen Schlußfolgerungen er dabei gelangt ist, wird von der Pflicht des Versicherten, sich durch einen Arzt untersuchen zu lassen, nicht berührt. Damit verschafft sich der Versicherer nur auf eigene Kosten Grundlagen für seine Entscheidung, sodaß an der Einsichtnahme in derartige Unterlagen außerhalb eines Prozesses durch den Versicherten kein rechtliches Interesse besteht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren beträgt mangels konkreter anderer Anhaltspunkte nur mehr die Hälfte der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des gesamten Streitgegenstandes.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren beträgt mangels konkreter anderer Anhaltspunkte nur mehr die Hälfte der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des gesamten Streitgegenstandes.