Rechtssatz RS0035011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035011
Entscheidungsdatum
13.06.2001
Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer (Unfallversicherung) keinen außerhalb des Deckungsprozesses durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in ein vom Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeholtes Gutachten und zwar auch dann nicht, wenn er sich auf Aufforderung des Versicherers von dem vom Versicherer zur Erstellung des Gutachtens bestellten Sachverständigen untersuchen hat lassen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 7/92
Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 7/92
- 7 Ob 133/01m
Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 133/01m
Gegenteilig; Beisatz: Der Versicherer ist gemäß § 11a Abs 4 VersVG zur Übersendung von Gutachtenskopien an den Versicherten gegen Kostenersatz verpflichtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035011
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0070OB00007_9200000_001