Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz von der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Ziel, die gänzliche Klagsabweisung zu erreichen, erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig, zumal der Bewertungsausspruch für den Obersten Gerichtshof bindend ist (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 500 ZPO mwN); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz von der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Ziel, die gänzliche Klagsabweisung zu erreichen, erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig, zumal der Bewertungsausspruch für den Obersten Gerichtshof bindend ist (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 500, ZPO mwN); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Parteien streiten allein darum, ob der Kläger als Versicherungsnehmer sein Begehren, das zur Frage der Unfallskausalität seiner Verletzung von der Beklagten eingeholte Gutachten für ihn zu kopieren und ihm bzw seinem Rechtsfreund die Kopie zu übersenden, auf § 11a VersVG (nunmehr nach der Novelle BGBl I Nr 150/1999 § 11a Abs 4 VersVG) stützen kann, oder ob diese (gemäß § 15a VersVG nur zu Gunsten des Versicherungsnehmers zwingende - vgl Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novelle Rz 6 zu § 11a:Die Parteien streiten allein darum, ob der Kläger als Versicherungsnehmer sein Begehren, das zur Frage der Unfallskausalität seiner Verletzung von der Beklagten eingeholte Gutachten für ihn zu kopieren und ihm bzw seinem Rechtsfreund die Kopie zu übersenden, auf Paragraph 11 a, VersVG (nunmehr nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 1999, Paragraph 11 a, Absatz 4, VersVG) stützen kann, oder ob diese (gemäß Paragraph 15 a, VersVG nur zu Gunsten des Versicherungsnehmers zwingende - vergleiche Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novelle Rz 6 zu Paragraph 11 a, :
"halbzwingende") Gesetzesbestimmung, wie die Beklagte meint, vom Versicherer kein solches aktives Tun verlangt, sondern dem Versicherungsnehmer nur das Recht einräumt, vom Versicherer Auskunft über und Einsicht in das ärztliche Gutachten zu bekommen.
Die in diesem Sinne erforderliche Auslegung des mit der VersVG-Novelle BGBl 1994/509 geschaffenen § 11a VersVG hat - wie jede Gesetzesauslegung - mit der Wortinterpretation (sprachliche, grammatikalische Auslegung) zu beginnen, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0008896). Innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens (vgl RIS-Justiz RS0008796) ist nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder den des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen (SZ 54/135; SZ 60/254 = ÖBl 1988, 99). Worte oder Sätze können jeweils verschiedene Bedeutung haben, je nachdem, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang einer Regelung ergibt sich häufig, welche der möglichen Wortsinndeutungen zu wählen ist (systematisch-logische Auslegung - vgl 4 Ob 38/95 ua; F. Bydlinski, Methodenlehre 442 ff; Posch in Schwimann ABGB2 I, § 6 Rz 11 ff). Lässt sich auch dann die zweifelhafte Norm nicht eindeutig klären, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (4 Ob 38/95 mwN; F. Bydlinski aaO 449 ff; Posch aaO Rz 16 ff). Wenn schließlich die Auslegung einer Norm mit Hilfe des Wortlauts, des Bedeutungszusammenhangs und nach der Absicht des Gesetzgebers zu widersprechenden Ergebnissen führt, kommt letztlich der teleologischen Auslegung, die den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen sucht, das entscheidende Gewicht zu (F. Bydlinski aaO 453 ff; Posch aaO Rz 21 mwN).Die in diesem Sinne erforderliche Auslegung des mit der VersVG-Novelle BGBl 1994/509 geschaffenen Paragraph 11 a, VersVG hat - wie jede Gesetzesauslegung - mit der Wortinterpretation (sprachliche, grammatikalische Auslegung) zu beginnen, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0008896). Innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens vergleiche RIS-Justiz RS0008796) ist nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder den des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen (SZ 54/135; SZ 60/254 = ÖBl 1988, 99). Worte oder Sätze können jeweils verschiedene Bedeutung haben, je nachdem, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang einer Regelung ergibt sich häufig, welche der möglichen Wortsinndeutungen zu wählen ist (systematisch-logische Auslegung - vergleiche 4 Ob 38/95 ua; F. Bydlinski, Methodenlehre 442 ff; Posch in Schwimann ABGB2 römisch eins, Paragraph 6, Rz 11 ff). Lässt sich auch dann die zweifelhafte Norm nicht eindeutig klären, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (4 Ob 38/95 mwN; F. Bydlinski aaO 449 ff; Posch aaO Rz 16 ff). Wenn schließlich die Auslegung einer Norm mit Hilfe des Wortlauts, des Bedeutungszusammenhangs und nach der Absicht des Gesetzgebers zu widersprechenden Ergebnissen führt, kommt letztlich der teleologischen Auslegung, die den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen sucht, das entscheidende Gewicht zu (F. Bydlinski aaO 453 ff; Posch aaO Rz 21 mwN).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall zunächst zur Überlegung, dass der aus § 11 Abs 4 VersVG herzuleitende Anspruch des Versicherungsnehmers nach dem bloßen Wortlaut dieser Gesetzesstelle keineswegs auf ein passives Verhalten des Versicherers beschränkt bleiben muss: Dem Versicherungsnehmer/Versicherten ist nach der genannten Gesetzesstelle "Einsicht in Gutachten zu geben". Dies kann zweifellos (auch) im Sinne von "Einsicht in Gutachten zu verschaffen" verstanden werden; zum Unterschied von (bloß) "Einsicht zu gestatten", d.h. zu dulden, dass sich der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens verschafft. Nach dem Wortsinn muss demnach nicht, wie die Revisionswerberin und die von ihr zitierte Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck meinen, davon ausgegangen werden, dass der Versicherer jedenfalls nur ein passives Verhalten schulde.Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall zunächst zur Überlegung, dass der aus Paragraph 11, Absatz 4, VersVG herzuleitende Anspruch des Versicherungsnehmers nach dem bloßen Wortlaut dieser Gesetzesstelle keineswegs auf ein passives Verhalten des Versicherers beschränkt bleiben muss: Dem Versicherungsnehmer/Versicherten ist nach der genannten Gesetzesstelle "Einsicht in Gutachten zu geben". Dies kann zweifellos (auch) im Sinne von "Einsicht in Gutachten zu verschaffen" verstanden werden; zum Unterschied von (bloß) "Einsicht zu gestatten", d.h. zu dulden, dass sich der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens verschafft. Nach dem Wortsinn muss demnach nicht, wie die Revisionswerberin und die von ihr zitierte Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck meinen, davon ausgegangen werden, dass der Versicherer jedenfalls nur ein passives Verhalten schulde.
Wie aus den Gesetzesmaterialien (RV 1553 BlgNR 18. GP 17)Wie aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 17)
ersichtlich, war die oberstgerichtliche Entscheidung 7 Ob 7/92 = VR
1992/291 = VersR 1993, 775 = VersE 1532 Anlass für die Schaffung des § 11a VersVG. Diese Entscheidung betraf einen dem vorliegenden insofern vergleichbaren Fall aus der Unfallversicherung, als auch dort der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem Ereignis, das er als Unfall ansah, bei seinem Unfallversicherer angemeldet hatte, der ihn aufforderte, sich von einem Sachverständigen zum Zwecke der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens untersuchen zu lassen. Nachdem der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nachgekommen war, lehnte der Versicherer auf Grund des von ihm eingeholten Gutachtens die Deckung ab und weigerte sich auch, dem Versicherungsnehmer Einsicht in das fachärztliche Gutachten zu gewähren. Der Oberste Gerichtshof wies die auf Einsichtnahme in das Gutachten gerichtete Klage des Versicherungsnehmers ab, da es diesem selbst dann, wenn man das Gutachten als gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des § 304 Abs 2 ZPO betrachtete, an dem gemäß Art XLIII EGZPO für eine außergerichtliche Urkundenvorlage erforderlichen eigenen privatrechtlichen Interesse an der Urkundenvorlage fehle. Der Versicherungsnehmer könne nur Urkundenvorlage im Prozess verlangen. Der Gesetzgeber nahm diese Entscheidung zum Anlass, dem Versicherungsnehmer ein (außerprozessuales) Einsichtsrecht in ein derartiges ärztliches Gutachten ausdrücklich einzuräumen, mit dem Ziel und Zweck, dem Versicherungsnehmer bzw Versicherten die Möglichkeit zu geben, sich über die Entscheidungsgrundlagen des Versicherers Klarheit zu verschaffen (Prölss in Prölss/Martin, VVG26, § 11 Rz 31). Von einer weitgehenden Offenlegung der Entscheidungsbasis des Versicherers sei nicht zuletzt eine streitabschneidende Wirkung zu erwarten, weil der Versicherungsnehmer unter diesen Voraussetzungen die Erfolgsaussichten einer allfälligen Prozessführung besser beurteilen könne (RV 1553 BlgNR 18. GP 17; BK/Gruber § 11 VVG Rn 47).1992/291 = VersR 1993, 775 = VersE 1532 Anlass für die Schaffung des Paragraph 11 a, VersVG. Diese Entscheidung betraf einen dem vorliegenden insofern vergleichbaren Fall aus der Unfallversicherung, als auch dort der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem Ereignis, das er als Unfall ansah, bei seinem Unfallversicherer angemeldet hatte, der ihn aufforderte, sich von einem Sachverständigen zum Zwecke der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens untersuchen zu lassen. Nachdem der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nachgekommen war, lehnte der Versicherer auf Grund des von ihm eingeholten Gutachtens die Deckung ab und weigerte sich auch, dem Versicherungsnehmer Einsicht in das fachärztliche Gutachten zu gewähren. Der Oberste Gerichtshof wies die auf Einsichtnahme in das Gutachten gerichtete Klage des Versicherungsnehmers ab, da es diesem selbst dann, wenn man das Gutachten als gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des Paragraph 304, Absatz 2, ZPO betrachtete, an dem gemäß Art XLIII EGZPO für eine außergerichtliche Urkundenvorlage erforderlichen eigenen privatrechtlichen Interesse an der Urkundenvorlage fehle. Der Versicherungsnehmer könne nur Urkundenvorlage im Prozess verlangen. Der Gesetzgeber nahm diese Entscheidung zum Anlass, dem Versicherungsnehmer ein (außerprozessuales) Einsichtsrecht in ein derartiges ärztliches Gutachten ausdrücklich einzuräumen, mit dem Ziel und Zweck, dem Versicherungsnehmer bzw Versicherten die Möglichkeit zu geben, sich über die Entscheidungsgrundlagen des Versicherers Klarheit zu verschaffen (Prölss in Prölss/Martin, VVG26, Paragraph 11, Rz 31). Von einer weitgehenden Offenlegung der Entscheidungsbasis des Versicherers sei nicht zuletzt eine streitabschneidende Wirkung zu erwarten, weil der Versicherungsnehmer unter diesen Voraussetzungen die Erfolgsaussichten einer allfälligen Prozessführung besser beurteilen könne Regierungsvorlage 1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 17; BK/Gruber Paragraph 11, VVG Rn 47).
Um dem durch § 11a Abs 4 VersVG normierten Einsichtsrecht des Versicherungsnehmers im Hinblick auf dieses Ziel und diesen Zweck zur Effektivität zu verhelfen, erscheint die Herausgabe von Gutachtenskopien durch den Versicherer besonders geeignet (vgl OLG Köln NJW 1982, 704; OLG Frankfurt/Main, VersR 1992, 224 jeweils zum Einsichtsrecht in einen Arztbericht bzw Krankenunterlagen). Die Herstellung von Gutachtenskopien ist insbesondere deshalb notwendig und zweckmäßig, da der Versicherungsnehmer als (in der Regel) medizinischer Laie wohl fast immer einer Beratung durch einen Vertrauensarzt bedürfen wird (vgl § 178m dVVG, der ((in der Lebens- und Krankenversicherung)) die Gutachtenseinsicht überhaupt nur durch einen vom Versicherungsnehmer benannten Arzt vorsieht; vgl auch Wasserburg, Die ärztliche Dokumentationspflicht im Interesse des Patienten, NJW 1980, 617 [622]). Zweckmäßig erscheint es auch, die Kopien (gleich) vom Versicherer herstellen zu lassen; dies stellt, da davon ausgegangen werden kann, dass alle betreffenden Unternehmen über entsprechende Kopiergeräte verfügen, keine nennenswerte Belastung dar. In jenen Fällen, in denen Gutachten auch nicht den Versicherungsnehmer/Versicherten betreffende Teile bzw Passagen enthalten, die vom Einsichtsrecht allenfalls ausgenommen sind, erscheint die Herstellung von Kopien durch den Versicherer sogar unumgänglich notwendig (vgl 10 Ob 550/84 = SZ 57/98 betreffend die Einsichtnahme in Krankengeschichten, die vom Berechtigten nur zum Teil eingesehen werden dürfen; weiters auch 6 Ob 148/00h = ZVR 2001/31). Dass die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsnehmer Kenntnis vom Gutachtensinhalt zu verschaffen, schließlich - auch ohne ausdrückliche Anordnung im Gesetz - auch die Übersendung der Gutachtenskopien an den Versicherungsnehmer umfasst, muss (im Regelfall, anders wohl bei unmittelbarer Nachbarschaft zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer) als geradezu "in der Natur der Sache liegend" angesehen werden. Im Hinblick auf die in der Werbung von Versicherungsunternehmen häufig propagierte und immer wieder betonte Kundenfreundlichkeit ist diese Serviceleistung auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz als geradezu selbstverständlich zu bezeichnen. Es ist in diesem Zusammenhang die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers (Versicherten) zu betonen (vgl neuerlich NJW 1982, 704 und VersR 1992, 224), die im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr darstellt. Dass im vorliegenden Fall S 500 zur Deckung der Kopierkosten, des Portos udgl nicht ausreichten, hat die beklagte Partei gar nicht eingewendet. Ihren Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses (vgl hiezu RIS-Justiz RS0034993) im Hinblick auf die Möglichkeit, Gutachtenseinsicht im Deckungsprozess zu erlangen, hat sie nicht mehr aufrecht erhalten. Darauf muss daher nicht mehr eingegangen werden. Im Übrigen steht fest, dass im bereits anhängigen Deckungsprozess das gegenständliche Gutachten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht vorgelegt worden war.Um dem durch Paragraph 11 a, Absatz 4, VersVG normierten Einsichtsrecht des Versicherungsnehmers im Hinblick auf dieses Ziel und diesen Zweck zur Effektivität zu verhelfen, erscheint die Herausgabe von Gutachtenskopien durch den Versicherer besonders geeignet vergleiche OLG Köln NJW 1982, 704; OLG Frankfurt/Main, VersR 1992, 224 jeweils zum Einsichtsrecht in einen Arztbericht bzw Krankenunterlagen). Die Herstellung von Gutachtenskopien ist insbesondere deshalb notwendig und zweckmäßig, da der Versicherungsnehmer als (in der Regel) medizinischer Laie wohl fast immer einer Beratung durch einen Vertrauensarzt bedürfen wird vergleiche Paragraph 178 m, dVVG, der ((in der Lebens- und Krankenversicherung)) die Gutachtenseinsicht überhaupt nur durch einen vom Versicherungsnehmer benannten Arzt vorsieht; vergleiche auch Wasserburg, Die ärztliche Dokumentationspflicht im Interesse des Patienten, NJW 1980, 617 [622]). Zweckmäßig erscheint es auch, die Kopien (gleich) vom Versicherer herstellen zu lassen; dies stellt, da davon ausgegangen werden kann, dass alle betreffenden Unternehmen über entsprechende Kopiergeräte verfügen, keine nennenswerte Belastung dar. In jenen Fällen, in denen Gutachten auch nicht den Versicherungsnehmer/Versicherten betreffende Teile bzw Passagen enthalten, die vom Einsichtsrecht allenfalls ausgenommen sind, erscheint die Herstellung von Kopien durch den Versicherer sogar unumgänglich notwendig vergleiche 10 Ob 550/84 = SZ 57/98 betreffend die Einsichtnahme in Krankengeschichten, die vom Berechtigten nur zum Teil eingesehen werden dürfen; weiters auch 6 Ob 148/00h = ZVR 2001/31). Dass die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsnehmer Kenntnis vom Gutachtensinhalt zu verschaffen, schließlich - auch ohne ausdrückliche Anordnung im Gesetz - auch die Übersendung der Gutachtenskopien an den Versicherungsnehmer umfasst, muss (im Regelfall, anders wohl bei unmittelbarer Nachbarschaft zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer) als geradezu "in der Natur der Sache liegend" angesehen werden. Im Hinblick auf die in der Werbung von Versicherungsunternehmen häufig propagierte und immer wieder betonte Kundenfreundlichkeit ist diese Serviceleistung auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz als geradezu selbstverständlich zu bezeichnen. Es ist in diesem Zusammenhang die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers (Versicherten) zu betonen vergleiche neuerlich NJW 1982, 704 und VersR 1992, 224), die im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr darstellt. Dass im vorliegenden Fall S 500 zur Deckung der Kopierkosten, des Portos udgl nicht ausreichten, hat die beklagte Partei gar nicht eingewendet. Ihren Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0034993) im Hinblick auf die Möglichkeit, Gutachtenseinsicht im Deckungsprozess zu erlangen, hat sie nicht mehr aufrecht erhalten. Darauf muss daher nicht mehr eingegangen werden. Im Übrigen steht fest, dass im bereits anhängigen Deckungsprozess das gegenständliche Gutachten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht vorgelegt worden war.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.