Rechtssatz RS0082170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082170
Entscheidungsdatum
23.04.1992
Rechtssatz
Die in Art 7 Z 6 AUVB 1983 enthaltene Verpflichtung des Versicherten, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen Arzt untersuchen zu lassen begründet kein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in jenen Teil des Gutachtens, der die Befundaufnahme des Arztes übersteigt.Die in Artikel 7, Ziffer 6, AUVB 1983 enthaltene Verpflichtung des Versicherten, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen Arzt untersuchen zu lassen begründet kein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in jenen Teil des Gutachtens, der die Befundaufnahme des Arztes übersteigt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 7/92
Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 7/92
Veröff: VersRdSch 1992,403 = VersR 1993,775
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082170
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0070OB00007_9200000_002