Aus der Begründung:
Der Rechtsrüge der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Denn zunächst ist die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß der vom Kläger erhobene Anspruch nach den Bestimmungen des § 403 ABGB. zu beurteilen ist. Die Bergungshandlungen des Klägers und seiner Leute und der Erfolg seiner Bemühungen sind ja auch von der Beklagten nicht bestritten worden und die weitere Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, daß die Sache "von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange" gerettet worden sei, hat das Berufungsgericht, das die Beurteilung in dieser Hinsicht zutreffend auf die W.-B. AG. abgestellt hat, aus überzeugenden Gründen für gegeben erachtet. Diese Rechtsansicht der zweiten Instanz findet in Lehre und Rechtsprechung ihre Bestätigung. Denn nach Klang (in seinem Kommentar, 2. Aufl., zu § 403, S. 274) besteht der Anspruch auf Bergelohn in dieser Beziehung dann, wenn nach dem natürlichen Gang der Dinge der Verlust einer beweglichen Sache bevorsteht, und dieselbe Formulierung dieser Anspruchsvoraussetzung findet sich in 2 Ob 1000/34 (Rechtsprechung 1935, Nr. 57). Nach der Aktenlage kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß die W.-B. AG. ohne die Tätigkeit des Klägers über den Eisenträger in brauchbaren Zustande nicht mehr hätte verfügen können. Aus diesem Gründe erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Rekurswerberin über das "Finden" einzugehen, zumal bereits in SZ. VI/408 ausgesprochen worden ist, daß es für die Anwendung des § 403 ABGB. gleichgültig sei, auf welche Art die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen ist und in welchem Verhältnis zu ihm (verborgen, verloren) sich die Sache zur Zeit der Bergung befunden hat.Der Rechtsrüge der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Denn zunächst ist die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß der vom Kläger erhobene Anspruch nach den Bestimmungen des Paragraph 403, ABGB. zu beurteilen ist. Die Bergungshandlungen des Klägers und seiner Leute und der Erfolg seiner Bemühungen sind ja auch von der Beklagten nicht bestritten worden und die weitere Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, daß die Sache "von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange" gerettet worden sei, hat das Berufungsgericht, das die Beurteilung in dieser Hinsicht zutreffend auf die W.-B. AG. abgestellt hat, aus überzeugenden Gründen für gegeben erachtet. Diese Rechtsansicht der zweiten Instanz findet in Lehre und Rechtsprechung ihre Bestätigung. Denn nach Klang (in seinem Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 403,, S. 274) besteht der Anspruch auf Bergelohn in dieser Beziehung dann, wenn nach dem natürlichen Gang der Dinge der Verlust einer beweglichen Sache bevorsteht, und dieselbe Formulierung dieser Anspruchsvoraussetzung findet sich in 2 Ob 1000/34 (Rechtsprechung 1935, Nr. 57). Nach der Aktenlage kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß die W.-B. AG. ohne die Tätigkeit des Klägers über den Eisenträger in brauchbaren Zustande nicht mehr hätte verfügen können. Aus diesem Gründe erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Rekurswerberin über das "Finden" einzugehen, zumal bereits in SZ. VI/408 ausgesprochen worden ist, daß es für die Anwendung des Paragraph 403, ABGB. gleichgültig sei, auf welche Art die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen ist und in welchem Verhältnis zu ihm (verborgen, verloren) sich die Sache zur Zeit der Bergung befunden hat.
Verfehlt sind auch die Rekursausführungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 1037 ABGB. Denn aus der Bezugnahme auf § 403 ABGB. in § 1036 ABGB. ergibt sich eindeutig, daß der Fall der Bergung gemäß § 403 ABGB. als eine Erscheinungsform der Geschäftsführung im Notfalle nach § 1036 ABGB. anzusehen ist (vgl. Swoboda, Die Rettung fremder Sachen und Menschen, AnwZ. 1931, S. 465 ff., und in Klangs Kommentar, II/2, 1934, S. 879 f., sowie Ob II 855/1921 in ZBl. 1921 Nr. 159 und SZ. XXIV/279). Die Bergetätigkeit nimmt dabei nur insofern eine Besonderheit in Anspruch, als für sie nebst dem Ersatze des Aufwandes auch noch eine Belohnung gefordert werden kann.Verfehlt sind auch die Rekursausführungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 1037, ABGB. Denn aus der Bezugnahme auf Paragraph 403, ABGB. in Paragraph 1036, ABGB. ergibt sich eindeutig, daß der Fall der Bergung gemäß Paragraph 403, ABGB. als eine Erscheinungsform der Geschäftsführung im Notfalle nach Paragraph 1036, ABGB. anzusehen ist vergleiche Swoboda, Die Rettung fremder Sachen und Menschen, AnwZ. 1931, S. 465 ff., und in Klangs Kommentar, II/2, 1934, S. 879 f., sowie Ob römisch zwei 855 aus 1921, in ZBl. 1921 Nr. 159 und SZ. XXIV/279). Die Bergetätigkeit nimmt dabei nur insofern eine Besonderheit in Anspruch, als für sie nebst dem Ersatze des Aufwandes auch noch eine Belohnung gefordert werden kann.
Was schließlich den Ersatz des Aufwandes betrifft, hat das Berufungsgericht den vom Kläger begehrten Stundenlohn von 1440 S (nämlich 180 Stunden zu je 8 S) als Aufwand angesehen und dies unter Hinweis auf die besonderen Umstände dieses Falles ausführlich begrundet. Zwar kommt auch im Falle des § 403 ABGB. nur "eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens Zehn vom Hundert" als Lohn in Betracht, im vorliegenden Falle also die bereits vom Berufungsgerichte berücksichtigten 400 S, es ist aber in der Lehre (vgl. Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 719) anerkannt, daß vom Lohne die Entschädigung für Verdienstentgang zu unterscheiden und Zeitverlust ein Aufwand sei, der dem Geschäftsführer vergütet werden müsse. Unter diesem Gesichtspunkte ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkte richtig. Denn daß die Bergungsarbeiten einen Zeitaufwand von 180 Stunden erfordert haben, hat die Rekurswerberin selbst nicht bestritten und dieser Zeitverlust des Klägers und seiner Mitarbeiter ist billigerweise mit dem angesprochenen Betrage von 8 S je Stunde zu entschädigen, weil ein derartiger Verdienst für die Leute auch anderswo zu erzielen gewesen wäre, zumal selbst im Bericht des Tiefbauamtes der Beklagten an ihre Magistratsdirektion vom 21. März 1952, Beilage 3, für die Bergearbeiten ein Stundensatz von 10.50 S angegeben wird.Was schließlich den Ersatz des Aufwandes betrifft, hat das Berufungsgericht den vom Kläger begehrten Stundenlohn von 1440 S (nämlich 180 Stunden zu je 8 S) als Aufwand angesehen und dies unter Hinweis auf die besonderen Umstände dieses Falles ausführlich begrundet. Zwar kommt auch im Falle des Paragraph 403, ABGB. nur "eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens Zehn vom Hundert" als Lohn in Betracht, im vorliegenden Falle also die bereits vom Berufungsgerichte berücksichtigten 400 S, es ist aber in der Lehre vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 719) anerkannt, daß vom Lohne die Entschädigung für Verdienstentgang zu unterscheiden und Zeitverlust ein Aufwand sei, der dem Geschäftsführer vergütet werden müsse. Unter diesem Gesichtspunkte ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkte richtig. Denn daß die Bergungsarbeiten einen Zeitaufwand von 180 Stunden erfordert haben, hat die Rekurswerberin selbst nicht bestritten und dieser Zeitverlust des Klägers und seiner Mitarbeiter ist billigerweise mit dem angesprochenen Betrage von 8 S je Stunde zu entschädigen, weil ein derartiger Verdienst für die Leute auch anderswo zu erzielen gewesen wäre, zumal selbst im Bericht des Tiefbauamtes der Beklagten an ihre Magistratsdirektion vom 21. März 1952, Beilage 3, für die Bergearbeiten ein Stundensatz von 10.50 S angegeben wird.
Die Entscheidung über die Rekurskosten der Beklagten grundet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten der Beklagten grundet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO.
Der Rekurs des Klägers ist begrundet.
Die Beklagte hat im erstgerichtlichen Verfahren zugegeben, daß der Eisenträger Eigentum der W.-B. AG. gewesen sei und daß die Genannte ihr Eigentum daran auf die Beklagte übertragen habe. Sie hat außerdem im Laufe des erstgerichtlichen Verfahrens die Klagsforderung mit dem Teilbetrage von 490 S an Ersatz des Aufwandes "der Bergungsgenossen für Seilmiete, Abnützung eigener Seile, sonstige Materialabnützung, Reparaturkosten und für den Abtransport" anerkannt. Nach ihrem gesamten Vorbringen hat sie den restlichen Anspruch des Klägers keineswegs deshalb bestritten, weil diesem im übrigen die W.-B. AG. zahlungspflichtig wäre. Es besteht also schon prozessual kein Anlaß für die vom Berufungsgerichte als erforderlich erachtete Verfahrensergänzung, zumal aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der W.-B. AG. an den Magistrat S. vom 24. November 1951 eindeutig hervorgeht, daß sie den Träger der Beklagten mit Rücksicht auf die Kosten der Bergungsarbeiten überlassen hat (das Einverständnis der Beklagten mit dem Inhalte dieses Schreibens ergibt sich aus dessen Vorlage im Prozesse). Zutreffend weist der Rekurswerber hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten aber auch auf die Vorschrift des § 403 ABGB. hin, wonach von dem rückfordernden Eigentümer, also der Beklagten, der Ersatz des Aufwandes und der Belohnung verlangt werden kann. Dementsprechend wird in der Lehre (vgl. Klang a. a. O., II/S. 274) dem Retter zur Sicherung dieser Ansprüche auch ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt. Die Passivlegitimation der beklagten Partei ist also gegeben, der vom Berufungsgerichte aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es nicht, die Sache ist vielmehr im Sinne des Standpunktes des Rekurswerbers spruchreif.Die Beklagte hat im erstgerichtlichen Verfahren zugegeben, daß der Eisenträger Eigentum der W.-B. AG. gewesen sei und daß die Genannte ihr Eigentum daran auf die Beklagte übertragen habe. Sie hat außerdem im Laufe des erstgerichtlichen Verfahrens die Klagsforderung mit dem Teilbetrage von 490 S an Ersatz des Aufwandes "der Bergungsgenossen für Seilmiete, Abnützung eigener Seile, sonstige Materialabnützung, Reparaturkosten und für den Abtransport" anerkannt. Nach ihrem gesamten Vorbringen hat sie den restlichen Anspruch des Klägers keineswegs deshalb bestritten, weil diesem im übrigen die W.-B. AG. zahlungspflichtig wäre. Es besteht also schon prozessual kein Anlaß für die vom Berufungsgerichte als erforderlich erachtete Verfahrensergänzung, zumal aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der W.-B. AG. an den Magistrat S. vom 24. November 1951 eindeutig hervorgeht, daß sie den Träger der Beklagten mit Rücksicht auf die Kosten der Bergungsarbeiten überlassen hat (das Einverständnis der Beklagten mit dem Inhalte dieses Schreibens ergibt sich aus dessen Vorlage im Prozesse). Zutreffend weist der Rekurswerber hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten aber auch auf die Vorschrift des Paragraph 403, ABGB. hin, wonach von dem rückfordernden Eigentümer, also der Beklagten, der Ersatz des Aufwandes und der Belohnung verlangt werden kann. Dementsprechend wird in der Lehre vergleiche Klang a. a. O., II/S. 274) dem Retter zur Sicherung dieser Ansprüche auch ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt. Die Passivlegitimation der beklagten Partei ist also gegeben, der vom Berufungsgerichte aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es nicht, die Sache ist vielmehr im Sinne des Standpunktes des Rekurswerbers spruchreif.