Die Revision ist zwar zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Rechtsausführungen, die in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes GlU 15.375 und SZ 51/92 enthalten sind, nicht im Einklang steht; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß seiner Leistung keine Gegenleistung der Beklagten gegenübergestanden sei, so daß von einer Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes auszugehen sei. Gemäß § 915 Abs 1 ABGB komme die Vermutung zum Tragen, daß die Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, sodaß die Beklagte die Schenkungsabsicht beweisen müßte. Diesen Beweis habe sie aber nicht erbracht. Es sei somit von der Vereinbarung eines unentgeltlichen Darlehens auszugehen und die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Es habe auch keine sittliche Verpflichtung bestanden, der Beklagten S 100.000 zu schenken.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß seiner Leistung keine Gegenleistung der Beklagten gegenübergestanden sei, so daß von einer Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes auszugehen sei. Gemäß Paragraph 915, Absatz eins, ABGB komme die Vermutung zum Tragen, daß die Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, sodaß die Beklagte die Schenkungsabsicht beweisen müßte. Diesen Beweis habe sie aber nicht erbracht. Es sei somit von der Vereinbarung eines unentgeltlichen Darlehens auszugehen und die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Es habe auch keine sittliche Verpflichtung bestanden, der Beklagten S 100.000 zu schenken.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, ob die Überweisung von S 100.000 auf der Rechtsgrundlage eines Darlehens oder einer Schenkung erfolgte, ohne Zweifel so zu verstehen ist, daß weder eine Schenkungsabsicht festgestellt werden konnte noch eine Vereinbarung, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, die S 100.000 zurückzuzahlen.
Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, trägt nach der allgemeinen Beweislastregel jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Das bedeutet, daß im Regelfall derjenige, der ein Recht behauptet, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muß (s hiezu auch Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 Vor § 266 mwN).Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, trägt nach der allgemeinen Beweislastregel jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Das bedeutet, daß im Regelfall derjenige, der ein Recht behauptet, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muß (s hiezu auch Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 Vor Paragraph 266, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Forderung auf einen ganz konkreten Vertragstyp gestützt (Darlehen), er konnte aber eine für die Annahme eines Darlehensvertrages wesentliche Tatsache, nämlich das Versprechen der Rückzahlung (§ 983 ABGB; Schubert in Rummel**2, Rz 5 zu §§ 983, 984), nicht beweisen. Auch aus den Umständen des Falles sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Beklagte annehmen hätte müssen, zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Es ist dem Kläger somit der Nachweis einer der seinen Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht gelungen, weshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen haben.Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Forderung auf einen ganz konkreten Vertragstyp gestützt (Darlehen), er konnte aber eine für die Annahme eines Darlehensvertrages wesentliche Tatsache, nämlich das Versprechen der Rückzahlung (Paragraph 983, ABGB; Schubert in Rummel**2, Rz 5 zu Paragraphen 983, 984,), nicht beweisen. Auch aus den Umständen des Falles sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Beklagte annehmen hätte müssen, zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Es ist dem Kläger somit der Nachweis einer der seinen Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht gelungen, weshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen haben.
In der Entscheidung SZ 51/92 hat der Oberste Gerichtshof zwar unter Hinweis auf Gschnitzer (in Klang**2 IV/1, 416) ausgeführt, es könne dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Leistung feststeht, gemäß § 915 erster Satz ABGB vermutet werden, daß die Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei. Ähnlich vertrat im Fall der Entscheidung GlU 15.375 das Gericht zweiter Instanz die damals vom Obersten Gerichtshof gebilligte Ansicht, daß gemäß § 915 ABGB Schenkung nicht vermutet werde. Steht die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes fest, dann greift nach Koziol/Welser (I10, 93) die Zweifelsregel des § 915 erster Satz ABGB auch dann ein, wenn unklar ist, welcher Vertragstyp, etwa Schenkung oder Leihe, gemeint war. Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Senates aber nur vor, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, daß der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, daß er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert, des sowohl bei ausdrücklichen (vgl Miet 42.110; ÖBA 1990, 843; ÖBA 1992, 745; SZ 68/13 ua) als auch bei schlüssigen (vgl SZ 58/11; JBl 1989, 723; 3 Ob 535/94 ua) Erklärungen für deren Bedeutung maßgebend ist, keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. Da dieser Fall hier vorliegt, muß nicht darauf eingegangen werden, ob nicht überhaupt die Erwägungen zutreffen, die Zemen (Im Zweifel Darlehen oder Leihe statt Schenkung? JBl 1986, 205 ff) zur dargestellten Rechtsansicht angestellt hat. Die aus dem Gesagten folgende Abweisung des Klagebegehrens entspricht im übrigen auch dem Ergebnis der Entscheidung SZ 51/92.In der Entscheidung SZ 51/92 hat der Oberste Gerichtshof zwar unter Hinweis auf Gschnitzer (in Klang**2 IV/1, 416) ausgeführt, es könne dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Leistung feststeht, gemäß Paragraph 915, erster Satz ABGB vermutet werden, daß die Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei. Ähnlich vertrat im Fall der Entscheidung GlU 15.375 das Gericht zweiter Instanz die damals vom Obersten Gerichtshof gebilligte Ansicht, daß gemäß Paragraph 915, ABGB Schenkung nicht vermutet werde. Steht die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes fest, dann greift nach Koziol/Welser (I10, 93) die Zweifelsregel des Paragraph 915, erster Satz ABGB auch dann ein, wenn unklar ist, welcher Vertragstyp, etwa Schenkung oder Leihe, gemeint war. Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Senates aber nur vor, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, daß der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, daß er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert, des sowohl bei ausdrücklichen vergleiche Miet 42.110; ÖBA 1990, 843; ÖBA 1992, 745; SZ 68/13 ua) als auch bei schlüssigen vergleiche SZ 58/11; JBl 1989, 723; 3 Ob 535/94 ua) Erklärungen für deren Bedeutung maßgebend ist, keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. Da dieser Fall hier vorliegt, muß nicht darauf eingegangen werden, ob nicht überhaupt die Erwägungen zutreffen, die Zemen (Im Zweifel Darlehen oder Leihe statt Schenkung? JBl 1986, 205 ff) zur dargestellten Rechtsansicht angestellt hat. Die aus dem Gesagten folgende Abweisung des Klagebegehrens entspricht im übrigen auch dem Ergebnis der Entscheidung SZ 51/92.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.