Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Beklagten erblicken eine Aktenwidrigkeit in den Ausführungen des Berufungsgerichtes, es wäre unbewiesen und unbeweisbar, daß sich ihr Haftpflichtversicherer bei Kenntnis der Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Kaskoversicherung eingeschaltet und den Kraftfahrzeugschaden selbst liquidiert hätte, um die Verwendung eines Mietfahrzeuges durch längere Zeit hintanzuhalten. Diese Ausführungen widersprächen der Aktenlage. Aus der Aussage des Zeugen Alexander Pfriemer bei der mündlichen Streitverhandlung vom 27. 6. 1963 gehe eindeutig hervor, daß ihr Haftpflichtversicherer ohneweiteres bereit gewesen wäre, den Kaskoschaden zu liquidieren, wenn sie von der klagenden Partei über ihre Differenzen mit ihrem Kaskoversicherer in Kenntnis gesetzt worden wäre. Wäre der richtige Akteninhalt vom Berufungsgericht beachtet worden, hätte es zu der Annahme gelangen müssen, daß die klagende Partei ihrer Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, gröblichst verletzt habe. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Vorerst ist darauf zu verweisen, daß von den Beklagten in erster Instanz eine Prozeßbehauptung in der angeführten Richtung überhaupt nicht aufgestellt wurde. Das Gericht hatte sich daher mit einem solchen Einwand gar nicht zu befassen. Schließlich aber geht aus der Aussage des genannten Zeugen in keiner Weise hervor, in welcher Höhe der Kaskoschaden vom Haftpflichtversicherer der Beklagten bereinigt worden wäre. Von einer Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein. In rechtlicher Hinsicht sind die Beklagten der Meinung, daß die klagende Partei verpflichtet gewesen wäre, ihrem Haftpflichtversicherer von den Schwierigkeiten bei Abwicklung der Kaskoversicherung Mitteilung zu machen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich in die Verhandlungen einzuschalten und in den Kaskoschaden selbst einzutreten. Nur durch ein solches Verhalten hätte die klagende Partei ihrer Verpflichtung, den Schaden möglichst niedrig zu halten, Genüge getan. Durch die Unterlassung einer Verständigung treffe die klagende Partei das Verschulden an den höheren Auslagen für ein Mietfahrzeug. Sie habe daher keinen Anspruch auf Ersatz dieser Auslagen.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Wie schon oben ausgeführt wurde, wurde von den Beklagten in erster Instanz eine Behauptung in der Richtung, daß sie den Kaskoschaden der klagenden Partei in einer kürzeren Zeit und in der von ihr begehrten Höhe beglichen hätte, als es die Klägerin durch ihre Verhandlungen mit ihrem Kaskoversicherer erreichen konnte, überhaupt nicht aufgestellt. Lediglich aus den Beweisaufnahmen, nämlich aus der Aussage des Zeugen Pfriemer könnten unbestimmte Anhaltspunkte in dieser Hinsicht entnommen werden. Mangels einer bestimmten Prozeßbehauptung und eines bestimmten Beweisanerbietens ist auf diesen Einwand der Beklagten überhaupt nicht einzugehen. Ihre darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Berufung stellen Neuerungen dar, die schon vom Berufungsgericht nicht zu beachten waren.
Aber auch wenn man diesem Einwand als einem rechtlichen Einwand geltend lassen wollte, wäre für die Beklagten nichts gewonnen. Es war der klagenden Partei nicht verwehrt, ihren Schaden wegen der Zerstörung des Kraftfahrzeuges mit ihrem Kaskoversicherer abzuwickeln, zumal in der Regel auf diese Weise eine schnellere Abwicklung zu erwarten ist, als bei der Geltendmachung dieses Schadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten. Ersterer wird nämlich eher zu einer kulanteren Erledigung seinem Versicherungsnehmer gegenüber bereit sein, als der Haftpflichtversicherer des Geschädigten. Das Vorgehen der klagenden Partei kann daher an sich nicht als eine schuldhafte Verletzung ihrer Verpflichtung angesehen werden, den Schaden möglichst niedrig zu halten.
Es bestand aber auch keine Verpflichtung der klagenden Partei, den Haftpflichtversicherer der Beklagten über ihre Verhandlungen mit ihrem Versicherer auf dem laufenden zu halten. Es steht fest, daß dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Tatsache, daß von der klagenden Partei ein Mietfahrzeug benützt werden müsse, zumindestens bei der Unterredung am 15. 3. 1961 bekannt wurde. Er wußte auch, daß eine Kaskoversicherung bestehe und daß der Kaskoschaden mit dem Versicherer der klagenden Partei abgewickelt werde. Der Versicherer der Beklagten wäre daher an sich in der Lage gewesen, sich jederzeit über die Erledigung zu unterrichten, zumal ihm ja bewußt sein mußte, daß er die Auslagen für ein Mietfahrzeug solange ersetzen müsse, bis die klagende Partei durch die Bezahlung aus der Kaskoversicherung die Möglichkeit erlangt hat, sich wieder ein Kraftfahrzeug anzuschaffen. Der in der Rechtsprechung festgelegte Grundsatz, wonach der Geschädigte nicht verpflichtet ist, für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges eigene Mittel aufzuwenden oder Kredit aufzunehmen, sondern ein Mietfahrzeug solange verwenden darf, bis der Schaden ersetzt wurde (ZVR 1961 Nr. 313 u. a.), war ja dem Versicherer der Beklagten, wie sich bereits aus ihren Ausführungen in der Berufung ergibt, bekannt. Es ist auch nichts hervorgekommen, daß die klagende Partei schuldhaft die Verhandlungen mit ihrem Kaskoversicherer verzögert habe. Es ergibt sich vielmehr aus der Aktenlage, daß die Verhandlungen von der klagenden Partei mit ihrem Kaskoversicherer laufend, ohne Unterbrechungen und schließlich mit Erfolg geführt wurden.
Die Untergerichte haben daher mit Recht der klagenden Partei auch den noch strittigen Schadenersatz zuerkannt. Zum Zinsenbegehren der klagenden Partei fehlt es an Ausführungen, sodaß hiezu nicht Stellung zu nehmen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.