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Rechtssatz RS0080598

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080598

Geschäftszahl

2Ob24/64

Entscheidungsdatum

13.02.1964

Rechtssatz

Aus der Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst niedrig zu halten, folgt nicht, daß dem Geschädigten verwehrt ist, den Schaden, der durch Beschädigung (Zerstörung) seines Wagens entstanden ist, mit seinem Kaskoversicherer abzuwickeln, oder daß ihn die Verpflichtung träfe, den Haftpflichtversicherer des Schädigers über seine Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer auf dem laufenden zu halten, zumal wenn dem Haftpflichtversicherer bereits bekannt ist, daß der Geschädigte einen Ersatzwagen gemietet hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 24/64
    Entscheidungstext OGH 13.02.1964 2 Ob 24/64
    Veröff: VersR 1966,99 (mit Anmerkung von Wahle)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0080598

Dokumentnummer

JJR_19640213_OGH0002_0020OB00024_6400000_001