Begründung:
Am 31.8.1989 ereignete sich in Italien auf der SS 2240, der östlichen Gardaseestraße, ein Verkehrsunfall, an dem Beate W***** als Lenkerin und Halterin des Personenkraftwagens mit dem pol. Kennzeichen N *****, der bei der beklagten Partei haftpflichtversichert war, sowie der von Philippi P***** gelenkte und in Italien zugelassene LKW mit dem pol. Kennzeichen TN-***** beteiligt waren. Die Lenkerin und Halterin Beate W***** wurde bei diesem Unfall getötet, während die Klägerin als Beifahrerin des von Beate W***** gelenkten PKWs schwer verletzt wurde.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei die Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 100.000 sA und beantragte die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden und Nachteile aus diesem Verkehrsunfall. Die Lenkerin des PKWs Beate W***** treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Die beklagte Partei hafte für die Unfallsfolgen auf Grund des bestandenen Kfz-Haftpflichtversicherungsverhältnisses. Gemäß Art 3 und 9 des Haager Straßenverkehrsabkommens sowie gemäß § 38 Abs 2 und 1 IPRG iVm § 63 KFG sei der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch bei einem Auslandsschaden möglich.Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei die Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 100.000 sA und beantragte die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden und Nachteile aus diesem Verkehrsunfall. Die Lenkerin des PKWs Beate W***** treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Die beklagte Partei hafte für die Unfallsfolgen auf Grund des bestandenen Kfz-Haftpflichtversicherungsverhältnisses. Gemäß Artikel 3 und 9 des Haager Straßenverkehrsabkommens sowie gemäß Paragraph 38, Absatz 2 und eins IPRG in Verbindung mit Paragraph 63, KFG sei der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch bei einem Auslandsschaden möglich.
Die Beklagte stellte zunächst die Voraussetzungen des Feststellungsanspruches, ihre Passivlegitimation sowie die Höhe des geltend gemachten Schmerzengeldes außer Streit, behauptete jedoch ein Mitverschulden der Klägerin wegen Nichtbenützung des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.10.1990 wendete die beklagte Partei ausdrücklich ihre mangelnde Passivlegitimatin mit der Begründung ein, daß es sich um einen Auslandsunfall handelt, weshalb ein direktes Durchgriffsrecht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer gemäß § 22 KFG 1987 nicht möglich sei.Die Beklagte stellte zunächst die Voraussetzungen des Feststellungsanspruches, ihre Passivlegitimation sowie die Höhe des geltend gemachten Schmerzengeldes außer Streit, behauptete jedoch ein Mitverschulden der Klägerin wegen Nichtbenützung des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.10.1990 wendete die beklagte Partei ausdrücklich ihre mangelnde Passivlegitimatin mit der Begründung ein, daß es sich um einen Auslandsunfall handelt, weshalb ein direktes Durchgriffsrecht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer gemäß Paragraph 22, KFG 1987 nicht möglich sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sich gemäß § 1 KHVG die gesetzliche Haftpflicht für Kraftfahrzeuge nur auf das österreichische Bundesgebiet erstrecke und es sich bei der auf den europäischen Raum zufolge § 2 BKHB 1987 ausgedehnten Haftpflichtversicherung um eine freiwillige Versicherung handle, die sich auf das Ausland beziehe und der Regelung des § 2 KHVG unterliege. Nach § 2 KHVG könne aber der im § 22 KHVG enthaltene Direktanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer nicht herangezogen werden. Demnach bestehe bei einem Unfall eines in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges im Ausland kein direktes Klagerecht gegen den österreichischen Haftpflichtversicherer.Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sich gemäß Paragraph eins, KHVG die gesetzliche Haftpflicht für Kraftfahrzeuge nur auf das österreichische Bundesgebiet erstrecke und es sich bei der auf den europäischen Raum zufolge Paragraph 2, BKHB 1987 ausgedehnten Haftpflichtversicherung um eine freiwillige Versicherung handle, die sich auf das Ausland beziehe und der Regelung des Paragraph 2, KHVG unterliege. Nach Paragraph 2, KHVG könne aber der im Paragraph 22, KHVG enthaltene Direktanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer nicht herangezogen werden. Demnach bestehe bei einem Unfall eines in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges im Ausland kein direktes Klagerecht gegen den österreichischen Haftpflichtversicherer.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Verfahrensrüge der Klägerin über eine angebliche Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht, verneinte einen behaupteten Feststellungsmangel, wonach das Erstgericht von sich aus die Vereinbarung einer freiwilligen Höherversicherung hätte feststellen müssen und verwies auf den Widerruf der zugestandenen Passivlegitimation der beklagten Partei; es hielt aber die Rechtsrüge für berechtigt:
Da sich der Unfall in Italien ereignete, seien auf die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche die kollisionsrechtlichen Regelungen des Haager Straßenverkehrsübereinkommens, in Österreich mit BGBl 1975/287 in Kraft gesetzt, anzuwenden, wobei dieses Abkommen als Spezialregelung für Straßenverkehrsunfälle die allgemeine Anknüpfung nach § 48 Abs 1 IPRG verdränge. Da weiters an diesem Unfall nicht nur ein österreichisches, sondern auch ein in Italien zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt waren, sohin die Ausnahmebestimmungen des Art 4 lit a und lit b des Übereinkommens nicht vorliegen - das italienische Kraftfahrzeug habe beim Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle gespielt (vgl ZVR 1990/41; EvBl 1987/32; ZVR 1988/57 mwN) - bestimme sich das anzuwendende Recht nach dem Recht des Unfallsortes. Dieses sei nach Art 9 des Abkommens auch für die Frage des Direktanspruches der Klägerin gegenüber der beklagten Partei maßgebend. Im Art 18 des Gesetzes Nr 990 vom 24.12.1969, mit dem in Italien die obligatorische Haftpflichtversicherung ua für Straßenfahrzeuge eingeführt wurde, werde ein Direktanspruch begründet, an den allerdings die in Art 22 dieses Gesetzes enthaltene Bedingung geknüpft sei, daß der Haftpflichtversicherer vom Geschädigten nur nach Ablauf von 60 Tagen nach eingeschrieben übermittelter Schadenersatzforderung geklagt werden kann. Diese Frage brauche jedoch hier nicht abschließend erörtert zu werden, weil die beklagte Partei einen entsprechenden Einwand nicht erhoben habe. Das Erstgericht werde daher - da die Passivlegitimation der beklagten Partei gegeben sei - über die sachliche Berechtigung des Klagebegehrens zu entscheiden haben.Da sich der Unfall in Italien ereignete, seien auf die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche die kollisionsrechtlichen Regelungen des Haager Straßenverkehrsübereinkommens, in Österreich mit BGBl 1975/287 in Kraft gesetzt, anzuwenden, wobei dieses Abkommen als Spezialregelung für Straßenverkehrsunfälle die allgemeine Anknüpfung nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG verdränge. Da weiters an diesem Unfall nicht nur ein österreichisches, sondern auch ein in Italien zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt waren, sohin die Ausnahmebestimmungen des Artikel 4, Litera a und Litera b, des Übereinkommens nicht vorliegen - das italienische Kraftfahrzeug habe beim Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle gespielt vergleiche ZVR 1990/41; EvBl 1987/32; ZVR 1988/57 mwN) - bestimme sich das anzuwendende Recht nach dem Recht des Unfallsortes. Dieses sei nach Artikel 9, des Abkommens auch für die Frage des Direktanspruches der Klägerin gegenüber der beklagten Partei maßgebend. Im Artikel 18, des Gesetzes Nr 990 vom 24.12.1969, mit dem in Italien die obligatorische Haftpflichtversicherung ua für Straßenfahrzeuge eingeführt wurde, werde ein Direktanspruch begründet, an den allerdings die in Artikel 22, dieses Gesetzes enthaltene Bedingung geknüpft sei, daß der Haftpflichtversicherer vom Geschädigten nur nach Ablauf von 60 Tagen nach eingeschrieben übermittelter Schadenersatzforderung geklagt werden kann. Diese Frage brauche jedoch hier nicht abschließend erörtert zu werden, weil die beklagte Partei einen entsprechenden Einwand nicht erhoben habe. Das Erstgericht werde daher - da die Passivlegitimation der beklagten Partei gegeben sei - über die sachliche Berechtigung des Klagebegehrens zu entscheiden haben.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richten sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, dem Berufungsgericht aufzutragen, in der Sache selbst im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung zu entscheiden, sowie der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen oder dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen.
In den Rekursbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.