[2] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt. [2] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
[3] 1. Der Kläger bringt vor, der angefochtene Beschluss sei deshalb nichtig, weil an der Beschlussfassung zwei Richter beteiligt gewesen seien, gegen die er zu 8 Nc 6/23m des Oberlandesgerichts Innsbruck einen Ablehnungsantrag gestellt habe, über den noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Weiters verweist er darauf, dass er die beiden Richter auch im Rekurs gegen deren Entscheidung zu 8 Nc 10/23z abgelehnt habe.
[4] 2. Entgegen den Ausführungen im Rekurs hat für die beiden Richter im Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung mangels eines offenen Ablehnungsantrags kein Hindernis iSd § 25 JN bestanden, über den gegenständlichen Ablehnungsantrag zu entscheiden. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor. [4] 2. Entgegen den Ausführungen im Rekurs hat für die beiden Richter im Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung mangels eines offenen Ablehnungsantrags kein Hindernis iSd Paragraph 25, JN bestanden, über den gegenständlichen Ablehnungsantrag zu entscheiden. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
[5] 2.1 Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers gegen die zu 8 Nc 6/23m des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolgte Zurückweisung seines Ablehnungsantrags mit Beschluss vom 25. 7. 2023 (2 Ob 96/23s) nicht Folge. Damit war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vom 10. 11. 2023 der Ablehnungsantrag hinsichtlich der beiden am angefochtenen Beschluss beteiligten Richter bereits rechtskräftig erledigt.
[6] 2.2 Eine Nichtigkeit kann auch nicht auf das Verfahren des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 8 Nc 10/23z gestützt werden. Der Oberste Gerichtshof hat die im Rekurs an ihn enthaltene Ablehnung der beiden Richter in der Entscheidung vom 5. 10. 2023 zu 3 Ob 171/23b als offenbar rechtsmissbräuchlich qualifiziert und den Rekurs ungeachtet dessen inhaltlich erledigt. Wegen der damit in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 8 Nc 10/23z kann gegen die daran beteiligten Richter keine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung wahrgenommen werden (vgl RS0046032; RS0045978), sodass diese an der späteren gegenständlichen Entscheidung nicht gehindert waren. [6] 2.2 Eine Nichtigkeit kann auch nicht auf das Verfahren des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 8 Nc 10/23z gestützt werden. Der Oberste Gerichtshof hat die im Rekurs an ihn enthaltene Ablehnung der beiden Richter in der Entscheidung vom 5. 10. 2023 zu 3 Ob 171/23b als offenbar rechtsmissbräuchlich qualifiziert und den Rekurs ungeachtet dessen inhaltlich erledigt. Wegen der damit in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 8 Nc 10/23z kann gegen die daran beteiligten Richter keine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung wahrgenommen werden vergleiche RS0046032; RS0045978), sodass diese an der späteren gegenständlichen Entscheidung nicht gehindert waren.
[7] 3. Das Oberlandesgericht Innsbruck stützte seine Entscheidung ua auf den Umstand, dass vom Kläger keine Anhaltspunkte dargelegt worden seien, die für eine Befangenheit des abgelehnten Richters sprechen.
[8] 3.1 Dem schließt sich der Senat an. Die pauschalen Vorwürfe des Klägers, dass er immer wieder mit einem „parasitären, korrupten und kriminellen richterliche Insidersystem zur organisierten Wahrheits-, Tatsachen- und Rechtsverdrehung“ konfrontiert worden sei und eine „Vielzahl von Richtern des Bezirksgerichtes, Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Innsbruck ihm als Person gegenüber und unabhängig vom jeweiligen Verfahren schwerstens befangen sind“ erfüllen als substanzlose Verdächtigungen nicht die inhaltlichen Anforderungen eines Ablehnungsantrags nach § 22 Satz 2 JN. Zutreffend ist das Erstgericht von einem nicht ausreichend substanziierten Ablehnungsantrag ausgegangen (vgl in dem Sinn auch 3 Ob 171/23b für das vergleichbare Vorbringen des Klägers). [8] 3.1 Dem schließt sich der Senat an. Die pauschalen Vorwürfe des Klägers, dass er immer wieder mit einem „parasitären, korrupten und kriminellen richterliche Insidersystem zur organisierten Wahrheits-, Tatsachen- und Rechtsverdrehung“ konfrontiert worden sei und eine „Vielzahl von Richtern des Bezirksgerichtes, Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Innsbruck ihm als Person gegenüber und unabhängig vom jeweiligen Verfahren schwerstens befangen sind“ erfüllen als substanzlose Verdächtigungen nicht die inhaltlichen Anforderungen eines Ablehnungsantrags nach Paragraph 22, Satz 2 JN. Zutreffend ist das Erstgericht von einem nicht ausreichend substanziierten Ablehnungsantrag ausgegangen vergleiche in dem Sinn auch 3 Ob 171/23b für das vergleichbare Vorbringen des Klägers).
[9] 3.2 Ein derartiges Vorbringen erfordert keine nähere Prüfung. Damit liegt auch die gerügte Mangelhaftigkeit, wonach das Oberlandesgericht Innsbruck das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend geprüft hätte, nicht vor.
[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]). [10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).