Aus den Entscheidungsgründen:
Nach dem Revisionsvorbringen steht in dritter Instanz auf der Basis der vorinstanzlichen Feststellungen über den Unfallshergang lediglich die Frage zur Erörterung, ob der Erstbeklagte ein Verschulden im Sinne der §§ 1295 ff. ABGB. zu vertreten habe. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend bejaht, wogegen die beklagten Parteien im Rechtsmittelverfahren geltend machen, daß den Erstbeklagten ein derartiges Verschulden nicht treffe; lediglich die Halterhaftung des Zweitbeklagten sei zu bejahen; demnach seien sämtliche Ansprüche der Kläger gegen den Erstbeklagten unbegrundet und der Zweitbeklagte nur im Rahmen der Bestimmungen des § 13 EKHG. den beiden Klägern ersatzpflichtig. Dieser Auffassung der Revisionswerber vermag jedoch das Revisionsgericht nicht beizupflichten, vielmehr ist die Beurteilung der Vorinstanzen in der Annahme eines zum Schadenersatz verpflichtenden Verschuldens des Erstbeklagten gemäß den Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB. ohne Rechtsirrtum, dies aus folgenden Erwägungen:Nach dem Revisionsvorbringen steht in dritter Instanz auf der Basis der vorinstanzlichen Feststellungen über den Unfallshergang lediglich die Frage zur Erörterung, ob der Erstbeklagte ein Verschulden im Sinne der Paragraphen 1295, ff. ABGB. zu vertreten habe. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend bejaht, wogegen die beklagten Parteien im Rechtsmittelverfahren geltend machen, daß den Erstbeklagten ein derartiges Verschulden nicht treffe; lediglich die Halterhaftung des Zweitbeklagten sei zu bejahen; demnach seien sämtliche Ansprüche der Kläger gegen den Erstbeklagten unbegrundet und der Zweitbeklagte nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 13, EKHG. den beiden Klägern ersatzpflichtig. Dieser Auffassung der Revisionswerber vermag jedoch das Revisionsgericht nicht beizupflichten, vielmehr ist die Beurteilung der Vorinstanzen in der Annahme eines zum Schadenersatz verpflichtenden Verschuldens des Erstbeklagten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff. ABGB. ohne Rechtsirrtum, dies aus folgenden Erwägungen:
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat sich der Unfall deswegen ereignet, weil die Bodenhaftung des vom Erstbeklagten gelenkten mit insgesamt fünf Personen besetzten Personenkraftwagens bei der schlechten Fahrbahn der Bergstraße, beim starken, in der Kurve zunehmenden Gefälle und bei dem in der engen Kurve auftretenden seitlichen Druck stark vermindert war; durch die vom Erstbeklagten vorgenommene Bremsung ging die Lenkfähigkeit verloren, so daß der Wagen nicht mehr der Straßenkurve folgte, sondern über den Straßenrand fuhr und dann abstürzte; nur bei vorsichtiger Betätigung der Bremsen hätte der Erstbeklagte den Unfall vermeiden können. Zutreffend haben zwar die Revisionswerber auf die Schwierigkeiten bei der Bewältigung dieser Strecke verwiesen; sie übersahen aber, daß der Erstbeklagte durch die Einladung an die beiden Kläger und zwei weitere Personen, die Talfahrt in dem von ihm gelenkten Kraftwagen zu unternehmen, ohne Not freiwillig ein Geschäft übernommen hat, dessen Ausführung "eigene Kunstkenntnisse" und "eine nicht gewöhnlichen Fleiß" erforderte, so daß der Erstbeklagte für die fahrtechnisch unrichtige Betätigung der Bremsen den geschädigten Klägern unter dem Gesichtspunkte der in § 1299 ABGB. normierten strengen Haftung eines "Sachverständigen" verantwortlich ist (vgl. Wolff in Klangs Kommentar[2] VI 47 f.). Ein Rechtsirrtum ist also nicht zu erkennen, wenn die Untergerichte ein Verschulden des Erstbeklagten im Sinne der §§ 1295 ff. ABGB. angenommen und damit sowohl seine Haftung wie auch unter dem Gesichtspunkte des § 19 (2) EKHG. jene des zweitbeklagten Kraftfahrzeughalters für die gesamten Folgen des Unfalls der Kläger vom 26. Mai 1960 bejaht haben.Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat sich der Unfall deswegen ereignet, weil die Bodenhaftung des vom Erstbeklagten gelenkten mit insgesamt fünf Personen besetzten Personenkraftwagens bei der schlechten Fahrbahn der Bergstraße, beim starken, in der Kurve zunehmenden Gefälle und bei dem in der engen Kurve auftretenden seitlichen Druck stark vermindert war; durch die vom Erstbeklagten vorgenommene Bremsung ging die Lenkfähigkeit verloren, so daß der Wagen nicht mehr der Straßenkurve folgte, sondern über den Straßenrand fuhr und dann abstürzte; nur bei vorsichtiger Betätigung der Bremsen hätte der Erstbeklagte den Unfall vermeiden können. Zutreffend haben zwar die Revisionswerber auf die Schwierigkeiten bei der Bewältigung dieser Strecke verwiesen; sie übersahen aber, daß der Erstbeklagte durch die Einladung an die beiden Kläger und zwei weitere Personen, die Talfahrt in dem von ihm gelenkten Kraftwagen zu unternehmen, ohne Not freiwillig ein Geschäft übernommen hat, dessen Ausführung "eigene Kunstkenntnisse" und "eine nicht gewöhnlichen Fleiß" erforderte, so daß der Erstbeklagte für die fahrtechnisch unrichtige Betätigung der Bremsen den geschädigten Klägern unter dem Gesichtspunkte der in Paragraph 1299, ABGB. normierten strengen Haftung eines "Sachverständigen" verantwortlich ist vergleiche Wolff in Klangs Kommentar[2] römisch sechs 47 f.). Ein Rechtsirrtum ist also nicht zu erkennen, wenn die Untergerichte ein Verschulden des Erstbeklagten im Sinne der Paragraphen 1295, ff. ABGB. angenommen und damit sowohl seine Haftung wie auch unter dem Gesichtspunkte des Paragraph 19, (2) EKHG. jene des zweitbeklagten Kraftfahrzeughalters für die gesamten Folgen des Unfalls der Kläger vom 26. Mai 1960 bejaht haben.