Aus der Begründung:
Der Beklagte vertritt die Ansicht, für Ansprüche aus einem Verkehrsunfall sei grundsätzlich das Recht des Unfallortes maßgeblich, sofern es nur nicht gegen den ordre public verstoße. Das müsse auch dann gelten, wenn diese Ansprüche auf einen in Österreich zwischen Österreichern geschlossenen Beförderungsvertrag gestützt werden. Es sei hier das Prinzip zu verwirklichen, daß die aus einem Unfall abgeleiteten Ersatzansprüche hinsichtlich der "inneren und äußeren Beziehungen" nach ein und demselben Recht beurteilt werden. Eine andere Lösung wäre nicht praktikabel. Außerdem könne sich eine Haftung aus einem Beförderungsvertrag niemals auf einen Verkehrsunfall beziehen, es wäre denn, daß eine Übertretung einer Schutznorm durch den Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen vorliege. Das sei hier aber nicht der Fall, denn es habe eine vertragswidrige Handlung oder Unterlassung nicht Platz gegriffen.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Das vom Beklagten behauptete Prinzip der Einheit der Rechtsanwendung, daß nämlich alle sich aus einem Unfallereignis ergebenden Ansprüche und Rechtsbeziehungen nur nach dem Recht eines einzigen Staates beurteilt werden dürfen, ist dem österreichischen internationalen Privatrecht unbekannt. Der Rekurswerber vermag für seine Rechtsansicht auch weder eine Rechtsquelle, noch eine Belegstelle aus Lehre oder Rechtsprechung anzuführen.
Hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechtes wird zwischen der Haftung aus Delikt bzw. Quasidelikt einerseits und der Haftung aus Vertragsverletzung anderseits unterschieden. Im österreichischen Recht fehlt zwar eine Bestimmung darüber, nach welchem Recht Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung beurteilt werden sollen. In der österreichischen Rechtslehre wird aber fast allgemein angenommen, daß für solche Schuldverhältnisse das Recht des Ortes zu gelten hat, wo die deliktische Handlung begangen wurde. Für alle Verpflichtungen aus deliktsähnlichen Vorgängen sind die Gesetze des Ortes maßgebend, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Hieher gehört vor allem die Haftung für die Betriebsgefahr, insbesondere des Eisenbahnuntennehmers und des Halters eines Kraftfahrzeuges. Hier kommt es also auf den Ort des Unfalles an (vgl. hiezu Klang I/1[2], 242, 243 und die dort zitierte Lehre). Dem folgte auch die Rechtsprechung (vgl. dazu SZ 29/45; EvBl. 1962/268 = ZVR 1962/149 = SZ 35/23; JBl. 1965, 517; JBl. 1971, 93; ZVR 1973/36; ZVR 1973/179; EvBl. 1974/180, zuletzt 8 Ob 33/74).Hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechtes wird zwischen der Haftung aus Delikt bzw. Quasidelikt einerseits und der Haftung aus Vertragsverletzung anderseits unterschieden. Im österreichischen Recht fehlt zwar eine Bestimmung darüber, nach welchem Recht Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung beurteilt werden sollen. In der österreichischen Rechtslehre wird aber fast allgemein angenommen, daß für solche Schuldverhältnisse das Recht des Ortes zu gelten hat, wo die deliktische Handlung begangen wurde. Für alle Verpflichtungen aus deliktsähnlichen Vorgängen sind die Gesetze des Ortes maßgebend, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Hieher gehört vor allem die Haftung für die Betriebsgefahr, insbesondere des Eisenbahnuntennehmers und des Halters eines Kraftfahrzeuges. Hier kommt es also auf den Ort des Unfalles an vergleiche hiezu Klang I/1[2], 242, 243 und die dort zitierte Lehre). Dem folgte auch die Rechtsprechung vergleiche dazu SZ 29/45; EvBl. 1962/268 = ZVR 1962/149 = SZ 35/23; JBl. 1965, 517; JBl. 1971, 93; ZVR 1973/36; ZVR 1973/179; EvBl. 1974/180, zuletzt 8 Ob 33/74).
Hingegen ist nach § 36 ABGB auf im Inland geschlossene Verträge
grundsätzlich und, wenn sie von Inländern geschlossen werden,
jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden (vgl. dazu auch Klang
I/1[2] 237). Ersatzansprüche aus einem im Inland zwischen
Österreichern geschlossenen Beförderungsvertrag sind daher nach
österreichischem Recht zu beurteilen, mag sich auch der Schadensfall
im Ausland ereignet haben (ZVR 1956/22 und JBl. 1962, 205 = ZVR
1962/114 = EvBl. 1962/140 = SZ 34/193).
Der Kläger kann daher seinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzengeldes weder auf die Deliktshaftung nach dem Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuch noch auf die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz stützen, weil der Anspruch in dieser Richtung nach ungarischem Recht zu beurteilen wäre, das nach § 358 Abs. 1 des ungarischen Zivilgesetzbuches aus 1959 nur den Ersatz des Vermögensschadens kennt, dem Verletzten aber kein Schmerzengeld zubilligt. In dieser Regelung hat der Oberste Gerichtshof einen Verstoß gegen den ordre public nicht erblickt (EvBl. 1974/180 und 8 Ob 33/74).Der Kläger kann daher seinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzengeldes weder auf die Deliktshaftung nach dem Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuch noch auf die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz stützen, weil der Anspruch in dieser Richtung nach ungarischem Recht zu beurteilen wäre, das nach Paragraph 358, Absatz eins, des ungarischen Zivilgesetzbuches aus 1959 nur den Ersatz des Vermögensschadens kennt, dem Verletzten aber kein Schmerzengeld zubilligt. In dieser Regelung hat der Oberste Gerichtshof einen Verstoß gegen den ordre public nicht erblickt (EvBl. 1974/180 und 8 Ob 33/74).
Der vom Rekurswerber vertretenen Meinung, daß der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzengeldes nur auf die Deliktshaftung oder die Halterhaftung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, nicht aber auch auf eine Vertragsverletzung (Verletzung des Beforderungsvertrages) gestützt werden könne, kann nicht beigepflichtet werden. Gegenstand eines Personenbeförderungsvertrages ist die entgeltliche Beförderung einer Person von einem Ort zum anderen. Eine wichtige Nebenverpflichtung aus diesem Vertrag besteht darin, daß die zu befördernde Person unversehrt an ihren Bestimmungsort gebracht wird (SZ 28/87, SZ 34/50 u. a.). Die Unterlassung einer Körperverletzung der beförderten Person ist also Vertragsinhalt (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht[11], 440). Erfüllt die im Zuge der Beförderung vorgekommene Körperverletzung gleichzeitig den Tatbestand einer Vertragsverletzung und einer unerlaubten Handlung, dann ist sowohl Vertrags- als auch Deliktshaftung gegeben (Geigel, Haftpflichtprozeß[15], 921 und 977), wobei es im Falle der Vertragshaftung Sache des Unternehmers sein wird, den Beweis zu fuhren, daß sich der Unfall ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden ereignet hat (§ 1298 ABGB; vgl. dazu auch Wussow, 440). Für ein Verschulden des Autobuslenkers hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, im Falle der Vertragshaftung nach § 1313a ABGB wie für sein eigenes zu haften.Der vom Rekurswerber vertretenen Meinung, daß der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzengeldes nur auf die Deliktshaftung oder die Halterhaftung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, nicht aber auch auf eine Vertragsverletzung (Verletzung des Beforderungsvertrages) gestützt werden könne, kann nicht beigepflichtet werden. Gegenstand eines Personenbeförderungsvertrages ist die entgeltliche Beförderung einer Person von einem Ort zum anderen. Eine wichtige Nebenverpflichtung aus diesem Vertrag besteht darin, daß die zu befördernde Person unversehrt an ihren Bestimmungsort gebracht wird (SZ 28/87, SZ 34/50 u. a.). Die Unterlassung einer Körperverletzung der beförderten Person ist also Vertragsinhalt (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht[11], 440). Erfüllt die im Zuge der Beförderung vorgekommene Körperverletzung gleichzeitig den Tatbestand einer Vertragsverletzung und einer unerlaubten Handlung, dann ist sowohl Vertrags- als auch Deliktshaftung gegeben (Geigel, Haftpflichtprozeß[15], 921 und 977), wobei es im Falle der Vertragshaftung Sache des Unternehmers sein wird, den Beweis zu fuhren, daß sich der Unfall ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden ereignet hat (Paragraph 1298, ABGB; vergleiche dazu auch Wussow, 440). Für ein Verschulden des Autobuslenkers hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, im Falle der Vertragshaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes zu haften.
Dem Berufungsgericht ist somit beizupflichten, daß die Sache noch nicht spruchreif ist und daß es zur Herbeiführung der Spruchreife der im Beschluß des Berufungsgerichtes angeführten Ergänzungen bedarf; festzustellen wird aber auch sein, ob der Beförderungsvertrag im Inland abgeschlossen wurde.