Entscheidungsgründe:
Am 4.8.1994 ereignete sich um etwa 10,40 Uhr im Ortsgebiet von G***** im Bereich der Kreuzung S***** Bundesstraße ***** - J***** Allee ein Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin als Lenkerin eines Fahrrades, die einen entlang der Bundesstraße verlaufenden Radweg benützte, von dem von der Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen PKW niedergestoßen wurde. Die Klägerin erlitt bei diesem Unfall Verletzungen, ihr Fahrrad und auch der PKW der Erstbeklagten wurden beschädigt.
Die Klägerin begehrt mit der Begründung, die Erstbeklagte trage an dem Unfall das alleinige Verschulden, die Zahlung von Schmerzengeld in der Höhe von 43.500 S sowie den Ersatz weiterer Schäden von 8.992 S. Die Klägerin brachte vor, daß der von ihr benützte Geh- und Radweg gegenüber der J***** Allee durch das Vorrangzeichen "Vorrang geben" abgewertet sei, doch habe die Erstbeklagte ihren PKW vor dem Einfahren in die Bundesstraße vor dem Geh- und Radweg an der Haltelinie angehalten und damit auf den ihr zustehenden Vorrang verzichtet. Als die Klägerin unmittelbar vor dem PKW der Erstbeklagten gewesen sei, sei die Erstbeklagte wieder losgefahren und habe die Klägerin niedergestoßen. Die Erstbeklagte habe die Klägerin völlig übersehen.
Die beklagten Parteien wendeten ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Klägerin. Die Erstbeklagte habe vor Einfahren in die Bundesstraße aufgrund des für sie geltenden Vorrangzeichens "Halt", das sich allerdings nur auf dem Querverkehr auf der Bundesstraße bezogen habe, ihr Fahrzeug so an der Haltelinie angehalten, daß sie den gesamten Radweg blockiert habe. Dieses Anhalten könne nicht als Verzicht auf den Vorrang gewertet werden, ein solcher wäre nur dann anzunehmen, wenn die Erstbeklagte vor dem Radweg angehalten hätte. Die Klägerin habe versucht, durch Ausweichen auf die Bundesstraße am PKW der Erstbeklagten vorbeizufahren, was ihr nicht mehr gelungen sei.
Aufrechnungsweise wurde der Fahrzeugschaden von S 7.256 als Gegenforderung eingewendet.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren - ausgehend vom Alleinverschulden der Klägerin - abgewiesen, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Links der Bundesstraße ***** - in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen - verläuft entlang der Fahrbahn der Bundesstraße ein 2,9 m breiter, asphaltierter Geh- und Radweg, welcher 10 cm höher liegt als die Fahrbahn der Bundesstraße. Im Bereich der von links (in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen) in die Bundesstraße in einem Winkel von 45 Grad und mit einer Trichterlänge von 21 m einmündenden J***** Allee verläuft der Geh- und Radweg niveaugleich mit der Bundesstraße. Auf dem parallel zur Bundesstraße verlaufenden Radweg befindet sich unmittelbar vor dem Trichter der J***** Allee das Vorrangzeichen "Vorrang geben". Bodenmarkierungen für den Geh- und Radweg bestehen im Kreuzungsbereich nicht.
Aus der J***** Alle kommend ist zunächst das Vorrangzeichen "Halt" mit einem Zusatzschild, das eine T-förmige Kreuzung, also eine Bevorrangung der Bundesstraße zeigt, angebracht. Die Sicht aus der J***** Allee in die Bundesstraße ist zunächst durch Bäume bzw eine Hecke etwas behindert. Aus einer Position 3 m vor der Fluchtlinie bzw vor der auf der Kreuzung angebrachten Haltelinie ist die Sicht nach rechts über 100 m möglich, auf den Geh- und Radweg über mindestens 50
m. Die an der Fluchtlinie der Bundesstraße angebrachte Haltelinie stellt etwa die Verlängerung des Randes des Geh- und Radweges dar; die Haltelinie hat eine Breite von 50 cm und ragt mit dieser Breite in den Geh- und Radweg.
Die Erstbeklagte wollte von der J***** Allee kommend nach rechts in die Bundesstraße einbiegen. Sie hatte den rechten Blinker gesetzt und brachte ihren PKW im Trichterbereich in einer Schrägstellung so zum Stillstand, daß dessen linken Frontecke von der inneren Kante der Haltelinie etwa 1 m und somit von der Fluchtlinie der Bundesstraße 1,5 m entfernt war. Die Klägerin fuhr in Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen von rechts kommend auf dem Geh- und Radweg mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, wobei der Radaufstandspunkt ca 50 cm links der Bordsteinkante war. Aufgrund des Stillstandes des PKW der Erstbeklagten beabsichtigte sie, vor diesem Fahrzeug den Trichter der J***** Allee zu überqueren. Ohne die Fahrlinie und die Geschwindigkeit zu verändern, fuhr sie in den Trichterbereich ein, als auch die Erstbeklagte den PKW wieder in Bewegung setzte, um in die Bundesstraße nach rechts einzufahren, wobei sie sich mit dem Blick nach links auf den Verkehr auf der Bundesstraße konzentrierte. Die Beklagte hatte die Klägerin zwar beim Einfahren in den Kreuzungsbereich in größerer Entfernung, nicht jedoch unmittelbar vor dem Anstoß wahrgenommen. Der Klägerin war eine Abwehrhandlung auf das Wegfahren des PKW nicht mehr möglich. Nach einer Fahrbewegung von 70 bis 80 cm stieß der PKW mit der linken Frontseite gegen das Fahrrad der Klägerin, wodurch diese zu Sturz kam und verletzt wurde.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Verhalten der Erstbeklagten sei nicht als Verzicht auf den Vorrang zu werten; sie habe ihr Fahrzeug vor Einfahren in die Bundesstraße so angehalten, daß sie den 2,9 m breiten Radweg praktisch zur Hälfte blockiert habe. Bei dieser Situation habe die Klägerin als Wartepflichtige nicht mehr einen Vorrangverzicht der Erstbeklagten annehmen und mit gleichbleibender Geschwindigkeit und ohne Kontaktaufnahme mit der Erstbeklagten in die Kreuzung einfahren dürfen. Auch die Erstbeklagte habe mit einem ihre Fahrlinie kreuzenden, aus der benachrangten Verkehrsfläche kommenden Radfahrer nicht mehr rechnen müssen. Es sei daher der Klägerin das alleinige Verschulden an dem Unfall anzulasten.
Das dagegen angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahingehend ab, daß es die Klagsforderung mit S 52.492 samt Zinsen als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend feststellte; es verurteilte daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 52.492 samt Zinsen; die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall der Klägerin. Gemäß § 19 Abs 8 StVO gelte das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, aus welchem Grunde immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, als Verzicht auf den Vorrang. Wer sein Fahrzeug an einer Kreuzung in einer Weise zum Stillstand bringe, daß dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer wahrnehmen könnten, müsse sein Fahrverhalten darauf einstellen, daß andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen. Der anhaltende Lenker dürfe erst dann seine Fahrt fortsetzen, wenn er sich die Gewißheit verschafft habe, daß er kein anderes Fahrzeug in seiner Bewegung behindere.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall der Klägerin. Gemäß Paragraph 19, Absatz 8, StVO gelte das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, aus welchem Grunde immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, als Verzicht auf den Vorrang. Wer sein Fahrzeug an einer Kreuzung in einer Weise zum Stillstand bringe, daß dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer wahrnehmen könnten, müsse sein Fahrverhalten darauf einstellen, daß andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen. Der anhaltende Lenker dürfe erst dann seine Fahrt fortsetzen, wenn er sich die Gewißheit verschafft habe, daß er kein anderes Fahrzeug in seiner Bewegung behindere.
Diese Grundsätze seien auch dann anwendbar, wenn der zunächst bevorrangte Verkehrsteilnehmer bereits in die benachrangte Verkehrsfläche eingefahren sei; das zum Zum-Stillstand-Bringen des ursprünglich bevorrangten Fahrzeuges in einer Position, die keine Behinderung für die Weiterfahrt des ursprünglich benachrangten Fahrzeuges darstelle, sei aus der Sicht des ursprünglich benachrangten Lenkers nicht anders zu werten, als das Anhalten noch vor der benachrangten Verkehrsfläche. Auch dadurch gebe der bevorrangte Verkehrsteilnehmer seinen Verzicht auf den Vorrang zu erkennen und sei der Gegenbeweis gegen diese Vermutung des Vorrangverzichtes ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall habe die Entfernung zwischen dem PKW in der Stillstandsposition und dem Radaufstandspunkt 1 m betragen, die Entfernung zwischen dem PKW und der Radfahrerin unter Berücksichtigung deren Bedarfsbreite von 60 cm daher 70 cm (100 cm minus halber Bedarfsbreite). Das Vorbeifahren eines Radfahrers an einem stehenden PKW in einem Abstand von 70 cm sei ausreichend; die teilweise Blockierung des Geh- und Radweges durch die Erstbeklagte hindere daher die Wertung des Zum-Stillstand-Bringens ihres Fahrzeuges als Vorrangverzicht nicht und habe auch keine unklare Verkehrslage für die Klägerin geschaffen. Vielmehr wäre die Erstbeklagte verpflichtet gewesen, bevor sie ihr Fahrzeug wieder in Bewegung setzte, sich Gewißheit zu verschaffen, daß sie keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindere. Dies habe die Erstbeklagte unterlassen, was ihr als Alleinverschulden am Unfall begründe.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die Frage, ob § 19 Abs 8 StVO auch dann zur Anwendung komme, wenn das ursprünglich bevorrangte Fahrzeug so zum Stillstand gebracht werde, daß es die vom benachrangten Verkehrsteilnehmer benützte Fläche teilweise blockiere, bisher in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht behandelt worden sei.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die Frage, ob Paragraph 19, Absatz 8, StVO auch dann zur Anwendung komme, wenn das ursprünglich bevorrangte Fahrzeug so zum Stillstand gebracht werde, daß es die vom benachrangten Verkehrsteilnehmer benützte Fläche teilweise blockiere, bisher in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht behandelt worden sei.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.