Rechtssatz RS0106961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106961
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Rechtssatz
Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges stellt auch dann einen Vorrangverzicht dar, wenn das Fahrzeug bereits zum Teil in die vom benachrangten Verkehrsteilnehmer berührte Verkehrsfläche eingefahren ist, aber noch soviel Raum verbleibt, um dem ursprünglich benachrangten Verkehrsteilnehmer ein gefahrloses Passieren des stehenden Fahrzeuges zu ermöglichen. Es macht für den an sich Benachrangten keinen wesentlichen Unterschied, ob der ursprünglich Bevorrangte vor der Kreuzung anhält oder nur soweit in diese einfährt, dass er ohne weiteres passieren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106961
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19961212_OGH0002_0020OB02400_96X0000_001