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Rechtssatz RS0106961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106961

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Rechtssatz

Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges stellt auch dann einen Vorrangverzicht dar, wenn das Fahrzeug bereits zum Teil in die vom benachrangten Verkehrsteilnehmer berührte Verkehrsfläche eingefahren ist, aber noch soviel Raum verbleibt, um dem ursprünglich benachrangten Verkehrsteilnehmer ein gefahrloses Passieren des stehenden Fahrzeuges zu ermöglichen. Es macht für den an sich Benachrangten keinen wesentlichen Unterschied, ob der ursprünglich Bevorrangte vor der Kreuzung anhält oder nur soweit in diese einfährt, dass er ohne weiteres passieren kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto, Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19961212_OGH0002_0020OB02400_96X0000_001