Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 241/02h×

Entscheidung 2 Ob 241/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob241/02h

Entscheidungsdatum

10.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Stadt W*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, und 2.) Stefanie S*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung von EUR 6.540,56 (= S 90.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2002, GZ 41 R 6/02i-82, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20. September 2001, GZ 30 C 787/99g-74, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 83,23, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung und der zweitbeklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 83,23, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Kläger kam am 11. 2. 1999 gegen 16 Uhr im Ortsgebiet der erstbeklagten Gemeinde auf dem Gehweg der Komödiengasse, welchen die Zweitbeklagte als Hausbesorgerin zu betreuen hatte, zu Sturz und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch.

Er begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz wegen Verletzung der Streupflicht. Die erstbeklagte Partei hafte für das Verschulden der Hausbesorgerin bzw gemäß Paragraph 1319 a, ABGB.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab und verneinten jedes Verschulden, bzw eine Untüchtigkeit der Zweitbeklagten, die ihre Tätigkeit jahrelang mängelfrei ausgeübt und auch im konkreten Fall alles Zumutbare vorgekehrt habe.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Über Antrag der klagenden Partei änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass die Revision doch zulässig sei. Es begründete dies damit, dass der vorliegende Fall möglicherweise anders beurteilt werden könnte.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, bzw ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023227; 2 Ob 2289/96y = ecolex 1998, 208 [insoweit allerdings nicht veröffentlicht]). Die Beurteilung des Umfanges der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 18/01p).

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Aber auch in der Revision der klagenden Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Ermessensfragen, wie solchen über die Schwere des Verschuldens, kommt im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste, haftet der angefochtenen Entscheidung nicht an. Nach den Feststellungen hat die Zweitbeklagte infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse und des andauernden und des starken Windes (AS 173) während des Tages durchgehend - bis auf eine kurze Pause um 11 Uhr, um sich umzuziehen - geräumt und somit alles Zumutbare vorgekehrt.

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft. Sie liegen nicht vor, was nicht weiters zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Revision der klagenden Partei war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E67011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00241.02H.1010.000

Im RIS seit

09.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0020OB00241_02H0000_000