Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Grund zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Vorinstanzen hätten der Beklagten zu Unrecht das Familienhaftungsprivileg zugute kommen lassen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes habe das Leben im gemeinsamen Haushalt die rechtliche Wirkung eines Rückgriffsverbotes und zwar ungeachtet der Zugehörigkeit des Angehörigen zu welcher Versicherungsart auch immer. Aus dem Gesetz ergebe sich keine (derart weitreichende) Ausnahmebestimmung. Warum die Beklagte zwar (ungekürzt) Forderungen erheben, andererseits aber nur beschränkt regressfähig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die zu fordernde Gleichstellung der Beklagten spreche dafür, dass sie sich entweder nicht auf ein Haftungsprivileg berufen könne, oder sie sich eine Forderungsbeschränkung gefallen lassen müsse. Soferne der Beklagten überhaupt ein Haftungsprivileg zukomme, so wäre dies ausschließlich gegenüber der Sozialversicherung einforderbar, nicht aber gegenüber der klagenden Partei.
Hinsichtlich der Forderungen betreffend Gerichtsgebühr und Abwehrkosten wird im Rechtsmittel geltend gemacht, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes sei durchaus nachvollziehbar und begründet. Allein in der Bewertung, inwieweit bei der Prozessführung durch die klagende Partei "zum klaren überwiegenden Vorteil" auch der Beklagten gehandelt worden sei, sei eine Fehleinschätzung erfolgt. Unterlasse der in Anspruch genommene Schädiger einen Rechtsstreit und begebe sich damit der Möglichkeit, die Forderung abzuwehren, so setze er sich bei Einforderung seiner erbrachten Leistungen im Regressweg jedenfalls dem Risiko des Einwandes aus, durch geeignete Abwehrmaßnahmen hätte die Inanspruchnahme reduziert werden können. Es müsste in einem derartigen Fall in einem Regressprozess der ursprüngliche Prozess nachvollzogen werden. Berücksichtige man diese Gegebenheiten, so erscheine unter Bedachtnahme auf die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur die Auffassung jedenfalls vertretbar, dass die Beklagte auch hinsichtlich der Verfahrenskosten und Zinsen regresspflichtig sei.
Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung wird im Rechtsmittel der klagenden Partei ausgeführt, derjenige sei zum Regress legitimiert, der sich mit Ansprüchen des Geschädigten auseinandersetzen habe müssen. Voraussetzung sei allerdings, dass derartige Forderungen vom Berechtigten auch erhoben werden. Die Argumentation, dass die Beklagte (als Vertreterin der verletzten Minderjährigen) Forderungen erheben könne, sei nicht richtig, weil es bei jedem "Insichgeschäft" einer Publizität bedürfe, um den Vorgang existent zu machen. Das Berufungsgericht führe in seiner Urteilsbegründung selbst aus, dass der Zeitaufwand der Beklagten für die Begleitung ihrer Tochter zu auswärtigen Therapien von der minderjährigen Stefanie unter dem Titel vermehrten Bedürfnisse ersetzt verlangen werden könne. Ordne man mithin der minderjährigen Stefanie die Berechtigung zu, derartige Forderungen zu stellen, so fehle es an einer Zuordnung zur Beklagten, um diesen Aufwand im Regressweg geltend zu machen. Fraglich sei, ob für einen derartigen Aufwand, der in Zeitaufwendungen für die Begleitung der minderjährigen Stefanie bestehe, eine rechtliche Grundlage gefunden werden könne.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei ihr empfohlen worden, die Behandlung der minderjährigen Stefanie in Form der Vojta-Therapie durchzuführen und regelmäßig Kontrollen im Krankenhaus zu veranlassen. Der Sozialversicherungsträger ersetze die Kosten dieser Therapie jedoch nur in eingeschränktem Ausmaß, und zwar dann, wenn die Sitzungsdauer mindestens 60 Minuten betrage und der Nachweis einer Sonderausbildung beim Therapeuten erbracht werde. Es sei daher offenkundig, dass die Form der Behandlung, wie sie vom Sozialversicherungsträger angeboten werde, mit der Art der Durchführung der Behandlung durch die Beklagte, insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht zur Deckung gebracht werden könne. Jedenfalls sei der vor der Beklagten ihrer Tochter in Form der Naturalrestitution gewährte Schadenersatz notwendig und auch zweckmäßig gewesen. Es sei offenkundig, dass sich der Sozialversicherungsträger durch die gewählte Vorgangsweise entsprechenden Behandlungsaufwand erspart habe. Es sei auch nicht mehr möglich, diese Leistungen nachzuholen, weil sie in der Vergangenheit gelegen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Sozialversicherungsträger keine kongruenten Leistungen mehr zu erbringen haben werde. Eine Legalzession von Leistungen, die vom Sozialversicherungsträger nie erbracht werden, erscheine aber problematisch. Stehe fest, dass vom Sozialversicherungsträger keine kongruenten Leistungen mehr zu erbringen seien, müsse von einer Rückzession des übergangenen Anspruchs ex lege ausgegangen werden, weshalb aus der Leistung der Beklagten an ihre Tochter ein regressfähiger Ersatzanspruch angenommen werden müsse. Die Annahme eines ex lege-Überganges auf den Sozialversicherungsträger im Zeitpunkt der Schädigung lasse sich historisch gesehen weit zurückverfolgen, sei aber keinesfalls zwingend. Es könne aber keinesfalls Zweck des § 332 ASVG sein, den Schädiger zu entlasten oder den Sozialversicherungsträger zu bereichern, indem diesem zugestanden würde, ohne Erbringung von Leistungen seinerseits Regress zu nehmen. Lege man diese Überlegungen dem konkreten Fall zugrunde, so erhebe sich die Frage, inwieweit der Sozialversicherungsträger berechtigt wäre, die von der Beklagten erbrachten Therapieleistungen selbst durchzusetzen. Eine Lösung dieser Problematik bestünde letztlich in der Annahme einer Rückzession ex lege. Vieles spreche dafür, den Ausführungen von Resch in JBl 2002, 242 ff zu folgen und die Legalzession erst im Zeitpunkt und im Umfang der Erbringung kongruenter Leistungen durch den Sozialversicherungsträger eintreten zu lassen.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei ihr empfohlen worden, die Behandlung der minderjährigen Stefanie in Form der Vojta-Therapie durchzuführen und regelmäßig Kontrollen im Krankenhaus zu veranlassen. Der Sozialversicherungsträger ersetze die Kosten dieser Therapie jedoch nur in eingeschränktem Ausmaß, und zwar dann, wenn die Sitzungsdauer mindestens 60 Minuten betrage und der Nachweis einer Sonderausbildung beim Therapeuten erbracht werde. Es sei daher offenkundig, dass die Form der Behandlung, wie sie vom Sozialversicherungsträger angeboten werde, mit der Art der Durchführung der Behandlung durch die Beklagte, insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht zur Deckung gebracht werden könne. Jedenfalls sei der vor der Beklagten ihrer Tochter in Form der Naturalrestitution gewährte Schadenersatz notwendig und auch zweckmäßig gewesen. Es sei offenkundig, dass sich der Sozialversicherungsträger durch die gewählte Vorgangsweise entsprechenden Behandlungsaufwand erspart habe. Es sei auch nicht mehr möglich, diese Leistungen nachzuholen, weil sie in der Vergangenheit gelegen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Sozialversicherungsträger keine kongruenten Leistungen mehr zu erbringen haben werde. Eine Legalzession von Leistungen, die vom Sozialversicherungsträger nie erbracht werden, erscheine aber problematisch. Stehe fest, dass vom Sozialversicherungsträger keine kongruenten Leistungen mehr zu erbringen seien, müsse von einer Rückzession des übergangenen Anspruchs ex lege ausgegangen werden, weshalb aus der Leistung der Beklagten an ihre Tochter ein regressfähiger Ersatzanspruch angenommen werden müsse. Die Annahme eines ex lege-Überganges auf den Sozialversicherungsträger im Zeitpunkt der Schädigung lasse sich historisch gesehen weit zurückverfolgen, sei aber keinesfalls zwingend. Es könne aber keinesfalls Zweck des Paragraph 332, ASVG sein, den Schädiger zu entlasten oder den Sozialversicherungsträger zu bereichern, indem diesem zugestanden würde, ohne Erbringung von Leistungen seinerseits Regress zu nehmen. Lege man diese Überlegungen dem konkreten Fall zugrunde, so erhebe sich die Frage, inwieweit der Sozialversicherungsträger berechtigt wäre, die von der Beklagten erbrachten Therapieleistungen selbst durchzusetzen. Eine Lösung dieser Problematik bestünde letztlich in der Annahme einer Rückzession ex lege. Vieles spreche dafür, den Ausführungen von Resch in JBl 2002, 242 ff zu folgen und die Legalzession erst im Zeitpunkt und im Umfang der Erbringung kongruenter Leistungen durch den Sozialversicherungsträger eintreten zu lassen.
Hiezu wurde erwogen:
A) Zur Revision der klagenden Partei
1. Zur Frage des Familienhaftungsprivilegs:
Können Personen, denen nach den Bestimmungen des ASVG Leistungen zustehen oder für die als Angehörige gemäß § 123 ASVG Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat (§ 332 ASVG). Nach dem bloßen Wortlaut des Gesetzes stünde dem Sozialversicherungsträger auch ein Rückgriff auf schädigende Familienangehörige, die mit dem verletzten Familienmitglied in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung dann geboten, wenn der Rückgriff des Sozialversicherers auf den schadenersatzpflichtigen Angehörigen in seiner Wirkung einem Rückgriff auf den anspruchsberechtigten Sozialversicherten selbst gleich käme, weil die wirtschaftliche Gemeinschaft, in der dieser mit dem Schädiger steht, belastet, also der "Familienunterhalt" durch den Rückgriff geschmälert wird; ein solcher Rückgriff würde Sinn und Zweck der Sozialversicherungsleistung praktisch aufheben und ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0081296; ZVR 1990/30). Ein Rückgriff ist lediglich dann nicht ausgeschlossen, wenn die Befriedigung des Rückgriffsanspruchs nicht durch einen Zugriff auf das Familieneinkommen, sondern ausschließlich durch den Zugriff auf den Deckungsanspruch des Ersatzpflichtigen gegen seinen Haftpflichtversicherer erfolgen soll (ZVR 1990/30). Die Annahme der Zulässigkeit eines derartigen Rückgriffs auf den Familienangehörigen würde dazu führen, dass dem Versicherten mitunter gerade jener Vorteil wieder entzogen wird, den er durch die Sozialversicherungsleistungen erlangt hat. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Angehörige selbst versichert oder bloß mitversichert ist, sondern ist das Ziel des Angehörigenprivilegs der Schutz des Familienunterhalts. Daraus folgt, dass jedenfalls jene Schädiger und Geschädigten vom Familienhaftungsprivileg erfasst sind, die - wie im vorliegenden Fall - zueinander im Verhältnis von Unterhaltsberechtigung und Verpflichtung stehen (Reischauer, Familienhaftungsprivileg im Sozialversicherungs- und im Sozialrecht/Regress auf den Haftpflichtversicherer DRdA 1988, 1 ff, 85 ff [87]; siehe hiezu auch Neumayr in Schwimann2 ABGB Rz 111 zu § 332 ASVG und Krejci/Böhler in Tomandl, System des österr. Sozialversicherungsrechts Rz 3.2.2.5 jeweils mwN aus Lehre und Rsp).Können Personen, denen nach den Bestimmungen des ASVG Leistungen zustehen oder für die als Angehörige gemäß Paragraph 123, ASVG Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat (Paragraph 332, ASVG). Nach dem bloßen Wortlaut des Gesetzes stünde dem Sozialversicherungsträger auch ein Rückgriff auf schädigende Familienangehörige, die mit dem verletzten Familienmitglied in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung dann geboten, wenn der Rückgriff des Sozialversicherers auf den schadenersatzpflichtigen Angehörigen in seiner Wirkung einem Rückgriff auf den anspruchsberechtigten Sozialversicherten selbst gleich käme, weil die wirtschaftliche Gemeinschaft, in der dieser mit dem Schädiger steht, belastet, also der "Familienunterhalt" durch den Rückgriff geschmälert wird; ein solcher Rückgriff würde Sinn und Zweck der Sozialversicherungsleistung praktisch aufheben und ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0081296; ZVR 1990/30). Ein Rückgriff ist lediglich dann nicht ausgeschlossen, wenn die Befriedigung des Rückgriffsanspruchs nicht durch einen Zugriff auf das Familieneinkommen, sondern ausschließlich durch den Zugriff auf den Deckungsanspruch des Ersatzpflichtigen gegen seinen Haftpflichtversicherer erfolgen soll (ZVR 1990/30). Die Annahme der Zulässigkeit eines derartigen Rückgriffs auf den Familienangehörigen würde dazu führen, dass dem Versicherten mitunter gerade jener Vorteil wieder entzogen wird, den er durch die Sozialversicherungsleistungen erlangt hat. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Angehörige selbst versichert oder bloß mitversichert ist, sondern ist das Ziel des Angehörigenprivilegs der Schutz des Familienunterhalts. Daraus folgt, dass jedenfalls jene Schädiger und Geschädigten vom Familienhaftungsprivileg erfasst sind, die - wie im vorliegenden Fall - zueinander im Verhältnis von Unterhaltsberechtigung und Verpflichtung stehen (Reischauer, Familienhaftungsprivileg im Sozialversicherungs- und im Sozialrecht/Regress auf den Haftpflichtversicherer DRdA 1988, 1 ff, 85 ff [87]; siehe hiezu auch Neumayr in Schwimann2 ABGB Rz 111 zu Paragraph 332, ASVG und Krejci/Böhler in Tomandl, System des österr. Sozialversicherungsrechts Rz 3.2.2.5 jeweils mwN aus Lehre und Rsp).
2. Zu den Kosten des Vorprozesses und den Verzugszinsen:
Dazu entspricht es der schon vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung, dass die Anspruchsgrundlage Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheidet, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist (3 Ob 313/01b = RdW 2003, 433; 3 Ob 53/02v = RdW 2003, 259). Eine derartige Trennung ist im vorliegenden Fall aber aus den vom Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen nicht möglich. Das die Beklagte primär daran interessiert war, eine Verurteilung des Halters und der Haftpflichtversicherung zu erreichen, ergibt sich schon eindeutig daraus, dass sie im Falle einer Abweisung des diesbezüglichen Klagebegehrens befürchten musste, allein für die Schäden der minderjährigen Stefanie aufkommen zu müssen. Lediglich hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruches bestand (möglicherweise) eine gewisse Interessengleichheit, doch ist der Aufwand, der für die Verfolgung der Interessen der Beklagten gemacht wurde, von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar.
3. Zur geltend gemachten Gegenforderung:
Bei den Krankentransportkosten - und damit auch den Kosten der Fahrten zu und von den Therapiestätten - handelt es sich um Heilungskosten iSd § 1325 ABGB (RIS-Justiz RS0030445; 1 Ob 161/00h = ZVR 2001/25). Ersatzberechtigt hinsichtlich dieser Kosten ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt (ZVR 1976/320 = SZ 48/119; Reischauer in Rummel2 ABGB § 1325 Rz 17 mwN). Es bedarf daher hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz dieser Kosten keiner weiteren Zuordnung zur Beklagten und liegt auch kein "Insichgeschäft" vor, das einer Publizität bedürfte.Bei den Krankentransportkosten - und damit auch den Kosten der Fahrten zu und von den Therapiestätten - handelt es sich um Heilungskosten iSd Paragraph 1325, ABGB (RIS-Justiz RS0030445; 1 Ob 161/00h = ZVR 2001/25). Ersatzberechtigt hinsichtlich dieser Kosten ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt (ZVR 1976/320 = SZ 48/119; Reischauer in Rummel2 ABGB Paragraph 1325, Rz 17 mwN). Es bedarf daher hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz dieser Kosten keiner weiteren Zuordnung zur Beklagten und liegt auch kein "Insichgeschäft" vor, das einer Publizität bedürfte.
Zusammenfassend folgt daraus, dass die Revision der klagenden Partei nicht berechtigt ist.
B) Zur Revision der beklagten Partei:
Nach ständiger Rechtsprechung geht bei Leistungen des Sozialversicherungsträgers der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger zugleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger über (RIS-Justiz RS0045190; SZ 62/87); der Anspruch gegen den Schädiger entsteht in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherungsträger sofort über (RIS-Justiz RS0032777). Der Forderungsübergang vollzieht sich unabhängig davon, ob der Verletzte die Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Anspruch nimmt (RIS-Justiz RS0085022; SZ 62/87; siehe auch Neumayr in Schwimann2 § 332 ASVG Rz 25 f). Entscheidend ist nur, ob ein Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf eine Sozialversicherungsleistung besteht, unabhängig davon, ob der Sozialversicherungsträger den Anspruch anerkannt hat, oder dazu verurteilt wurde (Neumayr aaO, § 332 ASVG Rz 88 mwN). Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass in der Literatur (Resch, Der Zeitpunkt des Forderungsübergangs bei einer Legalzession gemäß § 332 ASVG, JBl 2002, 341) die Ansicht vertreten wurde, der Forderungsübergang trete erst im Zeitpunkt und im Umfang der Erbringung kongruenter Leistungen durch den Sozialversicherungsträger ein. Die Argumente von Resch vermögen den erkennenden Senat aber nicht zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu bewegen. Resch meint in seinem Aufsatz lediglich, eine praktikablere und dogmatisch einfachere "Alternativlösung" zu vertreten. Mögen auch die Argumente, die Resch für seinen Standpunkt geltend macht, einiges für sich haben, so ist bei zwei annähernd gleichwertigen Lösungen jener der Vorzug zu geben, die schon seit Jahrzehnten in der Rechtsprechung vertreten wird. Auch die Lösung von Resch bringt letztlich wieder Komplikationen mit sich, weil bei einem späteren Forderungsübergang der Schädiger Gefahr liefe, unter Umständen zweimal zahlen zu müssen: Vorerst dem Geschädigten, der angeblich die Sozialversicherung nicht in Anspruch nehmen will und später, wenn der Geschädigte dann doch Sozialversicherungsleistungen gefordert hat, dem Versicherungsträger (Krejci/Böhler in Tomandl, System, Rz 3.2.5.1.1). Mag zwar der Geschädigte in einem solchen Fall einen Kondiktionsanspruch haben (Resch, aaO, JBl 2002, 349 FN 72), ändert dies nichts daran, dass er das Risiko einer Insolvenz des Geschädigten zu tragen hat und jedenfalls zunächst doppelt in Anspruch genommen wird. Schließlich spricht für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung auch der Umstand, dass in Deutschland bei vergleichbarer Rechtslage der BGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass der Ersatzanspruch im Augenblick des Schadenereignisses übergeht (Scheider in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 1411 f; Küpperspusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden7 Rz 442 ff; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 116 SGB X Rz 145 f jeweils mwN). Zusammenfassend folgt daraus, dass der bisherigen Lösung des Zeitpunktes des Forderungsüberganges der Vorzug zu geben ist.Nach ständiger Rechtsprechung geht bei Leistungen des Sozialversicherungsträgers der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger zugleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger über (RIS-Justiz RS0045190; SZ 62/87); der Anspruch gegen den Schädiger entsteht in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherungsträger sofort über (RIS-Justiz RS0032777). Der Forderungsübergang vollzieht sich unabhängig davon, ob der Verletzte die Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Anspruch nimmt (RIS-Justiz RS0085022; SZ 62/87; siehe auch Neumayr in Schwimann2 Paragraph 332, ASVG Rz 25 f). Entscheidend ist nur, ob ein Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf eine Sozialversicherungsleistung besteht, unabhängig davon, ob der Sozialversicherungsträger den Anspruch anerkannt hat, oder dazu verurteilt wurde (Neumayr aaO, Paragraph 332, ASVG Rz 88 mwN). Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass in der Literatur (Resch, Der Zeitpunkt des Forderungsübergangs bei einer Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG, JBl 2002, 341) die Ansicht vertreten wurde, der Forderungsübergang trete erst im Zeitpunkt und im Umfang der Erbringung kongruenter Leistungen durch den Sozialversicherungsträger ein. Die Argumente von Resch vermögen den erkennenden Senat aber nicht zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu bewegen. Resch meint in seinem Aufsatz lediglich, eine praktikablere und dogmatisch einfachere "Alternativlösung" zu vertreten. Mögen auch die Argumente, die Resch für seinen Standpunkt geltend macht, einiges für sich haben, so ist bei zwei annähernd gleichwertigen Lösungen jener der Vorzug zu geben, die schon seit Jahrzehnten in der Rechtsprechung vertreten wird. Auch die Lösung von Resch bringt letztlich wieder Komplikationen mit sich, weil bei einem späteren Forderungsübergang der Schädiger Gefahr liefe, unter Umständen zweimal zahlen zu müssen: Vorerst dem Geschädigten, der angeblich die Sozialversicherung nicht in Anspruch nehmen will und später, wenn der Geschädigte dann doch Sozialversicherungsleistungen gefordert hat, dem Versicherungsträger (Krejci/Böhler in Tomandl, System, Rz 3.2.5.1.1). Mag zwar der Geschädigte in einem solchen Fall einen Kondiktionsanspruch haben (Resch, aaO, JBl 2002, 349 FN 72), ändert dies nichts daran, dass er das Risiko einer Insolvenz des Geschädigten zu tragen hat und jedenfalls zunächst doppelt in Anspruch genommen wird. Schließlich spricht für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung auch der Umstand, dass in Deutschland bei vergleichbarer Rechtslage der BGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass der Ersatzanspruch im Augenblick des Schadenereignisses übergeht (Scheider in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 1411 f; Küpperspusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden7 Rz 442 ff; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht Paragraph 116, SGB römisch zehn Rz 145 f jeweils mwN). Zusammenfassend folgt daraus, dass der bisherigen Lösung des Zeitpunktes des Forderungsüberganges der Vorzug zu geben ist.
Um die Möglichkeit zur Verfügung und Geltendmachung über die übergegangenen Ansprüche zu erlangen, müsste daher der Versicherte den Sozialversicherungsträger zur Rückabtretung des übergegangenen Schadenersatzanspruches bewegen (Neumayr in Schwimann § 332 ASVG Rz 91 mwN). Dass dies geschehen ist, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Für eine gesetzliche Rückabtretung finden sich aber keine Anhaltspunkte. Daraus folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, dass es im Umfang der Leistungspflicht der ***** Gebietskrankenkasse auch für die Zeit, in welcher die Vojta-Therapie nicht auf Kosten der Krankenkasse, sondern von der Beklagten zu Hause durchgeführt wurde, zu einem Übergang der sachlich und zeitlich kongruenten auf Refundierung von Heilungskosten gerichteten Schadenersatzforderungen der minderjährigen Stefanie auf den Sozialversicherungsträger gekommen ist und dass der minderjährigen Stefanie für die Vornahme dieser Therapie keine Ersatzansprüche mehr zustanden, welche sie gegen die Beklagte geltend machen und sich von dieser erfüllen lassen hätte können. Damit kann aber auch ein auf die Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten auf Ersatz von Heilungskosten gestützter Rückgriffsanspruch der Beklagten gegen die klagende Partei keinen Erfolg haben.Um die Möglichkeit zur Verfügung und Geltendmachung über die übergegangenen Ansprüche zu erlangen, müsste daher der Versicherte den Sozialversicherungsträger zur Rückabtretung des übergegangenen Schadenersatzanspruches bewegen (Neumayr in Schwimann Paragraph 332, ASVG Rz 91 mwN). Dass dies geschehen ist, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Für eine gesetzliche Rückabtretung finden sich aber keine Anhaltspunkte. Daraus folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, dass es im Umfang der Leistungspflicht der ***** Gebietskrankenkasse auch für die Zeit, in welcher die Vojta-Therapie nicht auf Kosten der Krankenkasse, sondern von der Beklagten zu Hause durchgeführt wurde, zu einem Übergang der sachlich und zeitlich kongruenten auf Refundierung von Heilungskosten gerichteten Schadenersatzforderungen der minderjährigen Stefanie auf den Sozialversicherungsträger gekommen ist und dass der minderjährigen Stefanie für die Vornahme dieser Therapie keine Ersatzansprüche mehr zustanden, welche sie gegen die Beklagte geltend machen und sich von dieser erfüllen lassen hätte können. Damit kann aber auch ein auf die Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten auf Ersatz von Heilungskosten gestützter Rückgriffsanspruch der Beklagten gegen die klagende Partei keinen Erfolg haben.
Es war daher auch der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die § 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraph 41, 50, ZPO.
Die Kosten der klagenden Partei für die Revisionsbeantwortung betragen EUR 499,39 (darin enthalten USt von EUR 83,23), jene der beklagten Partei für die Revisionsbeantwortung EUR 875,34 (darin enthalten USt von EUR 145,89). Es verbleibt daher eine Kostenersatzpflicht der klagenden Partei in der Höhe des Differenzbetrages von EUR 375,95).