Entscheidung 2 Ob 244/03a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wider die Antragsgegnerin Magdalena B*****, wegen Nichtigerklärung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Gmunden vom 2. März 1998, GZ 1 F 93/94-165, sowie des Beschlusses des Landesgerichtes Wels vom 31. März 1999, GZ 21 R 61/99s, 21 R 62/99b, 21 R 130/99p-188, sowie Wiederaufnahme der diesbezüglichen Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. April 2003, GZ 21 R 379/02b-6, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 28. 1. 2003 wurde die als Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsantrag betreffend das Aufteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht Gmunden zu wertende Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage des Antragstellers zurückgewiesen. Sein zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit dem angefochtenen Beschluss wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Wird eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage gemäß § 532 Abs 1 ZPO nicht beim Erstgericht, sondern beim Rechtsmittelgericht des Vorprozesses eingebracht, so sind gemäß § 535 ZPO die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebenden Vorschriften anzuwenden (RIS-Justiz RS0043965; 2 Ob 202/02y). Es gelten daher die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO bzw des § 14 AußStrG, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (1 Ob 273/99z mwN).Wird eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO nicht beim Erstgericht, sondern beim Rechtsmittelgericht des Vorprozesses eingebracht, so sind gemäß Paragraph 535, ZPO die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebenden Vorschriften anzuwenden (RIS-Justiz RS0043965; 2 Ob 202/02y). Es gelten daher die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO bzw des Paragraph 14, AußStrG, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (1 Ob 273/99z mwN).
Der Revisionsrekurs des Antragstellers war deshalb zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00244.03A.1030.000
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011
Dokumentnummer
JJT_20031030_OGH0002_0020OB00244_03A0000_000