Begründung:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der - ursprünglich als "L*****" Gesellschaft mbH, ***** bezeichneten - beklagten Partei zur Rückzahlung eines am 31. 12. 1992 zugezählten Darlehens von DM 50.000,--. Er habe dieses Darlehen mit Schreiben vom 23. 3. 1994 aufgekündigt und die beklagte Partei zur Rückzahlung samt vereinbarten 8 % Zinsen jährlich bis längstens 30. 4. 1994 erfolglos aufgefordert.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete mangelnde passive Klagelegitimation ein. Das Darlehen sei nicht ihr, sondern dem Verein "W***** gewährt worden. Sie stehe mit dem Kläger in keiner geschäftlichen Verbindung, sondern sei nur Eigentümerin der Liegenschaft, auf welcher der Verein, deren Mitglied und Vorstandsmitglied der Kläger gewesen sei, seine Seminare veranstaltet habe.
Vorsichtshalber erhebe sie gegen die Klageforderung den Schuldtilgungseinwand. Der Kläger habe seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Verein "W*****" zur Abhaltung von "Selbsterfahrungsseminaren" grundlos abgebrochen. Für den daraus entstandenen Schaden von mindestens DM 80.810,-- habe er dem Verein zu haften. Der Verein habe seine Schadenersatzforderung gegen die Darlehensforderung des Klägers aufgerechnet. Die Darlehensforderung sei somit durch Aufrechnung erloschen.
Vorsichtshalber werde aber für den Fall, daß die Darlehensforderung des Klägers tatsächlich gegenüber der beklagten Partei bestanden haben sollte, eingewendet, daß die Schadenersatzforderung des Vereins an die beklagte Partei abgetreten worden sei. Sie habe ihrerseits Aufrechnung der Darlehensforderung mit der Schadenersatzforderung erklärt, weshalb auch in diesem Fall die Forderung zur Gänze erloschen sei.
Der Kläger erwiderte darauf, daß er seine Tätigkeit aus triftigen Gründen beendet habe und ihm seinerseits Schadenersatzforderungen gegenüber dem Verein zustünden, welche er gegen die Schadenersatzforderungen des Vereins aufrechne. Dem hielt die beklagte Partei entgegen, daß eine Gegenaufrechnungseinrede prozessual unzulässig sei und schon deshalb ins Leere gehe, weil sie bereits außerhalb des Prozesses die Aufrechnung erklärt und den Schuldtilgungseinwand erhoben habe.
Das Erstgericht erkannte in einem dreigliedrigen Spruch die Forderung des Klägers als mit S 350.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem 1. 5. 1994 als zu Recht und die Gegenforderung der beklagten Partei als mit S 309.728,-- samt 4 % Zinsen seit dem 1. 5. 1994 als zu Recht bestehend an und verpflichtete diese zur Zahlung von S 40.272,-- sA. Das Mehrbegehren wies es ab.
Es kam zum rechtlichen Ergebnis, daß die Darlehensgewährung nicht an den Verein "W*****", sondern an die beklagte Partei erfolgt sei. Der Kläger sei jederzeit zur Aufkündigung berechtigt gewesen. Der Verein Weißer Lotus habe seine Schadenersatzansprüche rechtswirksam abgetreten, weshalb die beklagte Partei berechtigt sei, diese Schadenersatzansprüche der Darlehensforderung des Klägers aufrechnungsweise entgegenzuhalten. Die Schadenersatzforderung sei auch in festgestelltem Umfang berechtigt, weshalb die Gegenforderung in dieser Höhe als zu Recht bestehend zu erkennen gewesen sei.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf "W*****" und gab der Berufung der Beklagten nicht, jener des Klägers hingegen teilweise Folge und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von DM 50.000,-- zahlbar in österreichischen Schillingen, zu dem am Zahlungstag in Geltung stehenden Wechselkurs samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1993 sowie zum Ersatz der Prozeßkosten. Ein Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es führte aus, daß die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine vor oder während des Prozesses bereits vollzogene außergerichtliche Aufwendung stütze oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden könne. Die außergerichtliche Aufrechnung werde unbedingt ohne Rücksicht auf das Bestehen der Hauptforderung erklärt, setze also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und stelle ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, daß sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe; die Aufrechnungseinrede im Prozeß sei hingegen eine bedingte Erklärung, welche erst und nur für den Fall wirksam werde, daß das Gericht das Bestehen der Hauptforderung bejahe. Der Beklagte müsse im Prozeß klar stellen, von welcher der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten er Gebrauch mache. Hier habe die beklagte Partei ausdrücklich und wiederholt klargestellt, sich auf eine bereits vollzogene Aufrechnung zu stützen und nicht eine prozessuale Aufrechnungseinrede geltend zu machen. Da die außergerichtliche Aufrechnung die Anerkennung der Hauptforderung voraussetze und die beklagte Partei bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz ihre Passivlegitimation und damit die Berechtigung der vom Kläger gegen sie erhobenen Forderung bestritten habe, sei ihre bloß für den Fall der Berechtigung der Darlehensforderung des Klägers gegen sie erklärte Aufrechnung mit einer für diesen Fall abgetretenen Schadenersatzforderung des Vereins unwirksam und die Schuld durch Aufrechnung nicht getilgt. Dies sei vom Berufungsgericht wahrzunehmen, weshalb inhaltlich auf die Gegenforderung und die darauf bezughabenden Ausführungen in den Rechtsmittelschriften nicht mehr weiter einzugehen sei. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in der ihr freigestellten Berufungsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die Feststellungen zur endgültigen Beurteilung des Sachverhaltes nicht ausreichen.