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Rechtssatz RS0040879×

Rechtssatz RS0040879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040879

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Rechtssatz

Im Prozess kann die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesses) bereits vollzogene ("außergerichtliche") Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden. Im Zweifel ist aber die Geltendmachung einer Gegenforderung im Prozess, mit der sich der Beklagte nicht auf eine schon vorher ("außergerichtlich") vollzogene Aufrechnung stützt, als bloße Prozessaufrechnung anzusehen; die Erhebung des (in der Praxis die seltene Ausnahme bildenden) Schuldtilgungseinwandes setzt voraus, dass aus dem Vorbringen des Beklagten eindeutig hervorgeht, dass er eine privatrechtliche Gestaltungserklärung bereits abgegeben hat oder während des Prozesses abgeben will.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/84
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 146/84
  • 1 Ob 2097/96f
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2097/96f
    nur: Im Prozess kann die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesses) bereits vollzogene ("außergerichtliche") Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden. (T1)
    nur: Die Erhebung des Schuldtilgungseinwandes setzt voraus, dass aus dem Vorbringen des Beklagten eindeutig hervorgeht, dass er eine privatrechtliche Gestaltungserklärung bereits abgegeben hat oder während des Prozesses abgeben will. (T2)
  • 2 Ob 244/97i
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 244/97i
  • 8 ObA 293/99t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObA 293/99t
    nur T1
  • 3 Ob 49/99y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 49/99y
    nur T1; Beisatz: Im Zweifel ist eine prozessuale Aufrechnungseinrede anzunehmen. (T3)
  • 8 Ob 233/00y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 Ob 233/00y
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Unterschied zwischen prozessualer Aufrechnungseinrede und Schuldtilgungseinwand besteht lediglich darin, dass bei Zweiterem eine unbedingte, dem Bestand der Klagsforderung voraussetzende Aufrechnung erfolgt, die Klagsforderung daher nicht mehr strittig ist und nur mehr über den Bestand der Gegenforderung abzusprechen ist. (T4)
  • 10 Ob 84/04g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 Ob 84/04g
    nur T1; nur T2; Veröff: SZ 2005/6
  • 3 Ob 82/08t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 82/08t
  • 6 Ob 179/14p
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 6 Ob 179/14p
    Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2015/135
  • 9 Ob 54/17g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 54/17g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 90/21b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 90/21b
    nur T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040879

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00146_8400000_004