Im vorliegenden Fall war die Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Wird ein Rechtsmittel - wie hier - bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend (RIS-Justiz RS0043678 [T2]). Eine Adressierung eines Rechtsmittels an das funktionell unzuständige Gericht würde nur dann nicht schaden, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichts mit derjenigen des funktionell zuständigen Gerichts iSd § 37 Abs 2 Geo vereinigt wäre (vgl RIS-Justiz RS0041726), was hier nicht vorliegt. Die vierwöchige Frist für die Revisionsbeantwortung begann gemäß § 507a Abs 2 Z 2 ZPO am 30. Oktober 2009 und endete daher am 27. November 2009, weshalb die am 1. Dezember Im vorliegenden Fall war die Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Wird ein Rechtsmittel - wie hier - bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend (RIS-Justiz RS0043678 [T2]). Eine Adressierung eines Rechtsmittels an das funktionell unzuständige Gericht würde nur dann nicht schaden, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichts mit derjenigen des funktionell zuständigen Gerichts iSd Paragraph 37, Absatz 2, Geo vereinigt wäre vergleiche RIS-Justiz RS0041726), was hier nicht vorliegt. Die vierwöchige Frist für die Revisionsbeantwortung begann gemäß Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO am 30. Oktober 2009 und endete daher am 27. November 2009, weshalb die am 1. Dezember
2009 beim funktionell zuständigen Berufungsgericht eingelangte Revisionsbeantwortung verspätet ist.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat, und im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, es gehe nicht um einen Mangel einer gelieferten Ware, weil er einen solchen nicht behauptet habe und überdies das Fehlen einer Förderungszusage kein rügepflichtiger Mangel nach § 377 UGB wäre, da es sich dabei nicht um eine Ware handle. Der Kläger habe wegen Nichterlangung der Förderungszusage schlicht eine überhöhte Rechnung gelegt.Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, es gehe nicht um einen Mangel einer gelieferten Ware, weil er einen solchen nicht behauptet habe und überdies das Fehlen einer Förderungszusage kein rügepflichtiger Mangel nach Paragraph 377, UGB wäre, da es sich dabei nicht um eine Ware handle. Der Kläger habe wegen Nichterlangung der Förderungszusage schlicht eine überhöhte Rechnung gelegt.
Hiezu wurde erwogen:
Die vom Berufungsgericht vertretene Anwendung der §§ 377, 381 Abs 2 UGB ist verfehlt. Die letztgenannte Bestimmung behandelt „Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen“. Wenn auch die vom Kläger geschuldete Leistung (Erstellung von Einreichunterlagen sowie - nach dem Beklagtenvorbringen - Erwirkung einer Förderung) uU eines Hilfsmittels wie zB Papier bedarf, ist dieses technisch und wirtschaftlich von solch untergeordneter Bedeutung, dass - soweit nicht überhaupt (teilweise) ein Auftrag vorliegt - von einem Werkvertrag „über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen“ iSd § 381 Abs 2 UGB nicht mehr gesprochen werden kann (vgl 9 Ob 81/04h zu § 381 Abs 2 HGB).Die vom Berufungsgericht vertretene Anwendung der Paragraphen 377, 381, Absatz 2, UGB ist verfehlt. Die letztgenannte Bestimmung behandelt „Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen“. Wenn auch die vom Kläger geschuldete Leistung (Erstellung von Einreichunterlagen sowie - nach dem Beklagtenvorbringen - Erwirkung einer Förderung) uU eines Hilfsmittels wie zB Papier bedarf, ist dieses technisch und wirtschaftlich von solch untergeordneter Bedeutung, dass - soweit nicht überhaupt (teilweise) ein Auftrag vorliegt - von einem Werkvertrag „über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen“ iSd Paragraph 381, Absatz 2, UGB nicht mehr gesprochen werden kann vergleiche 9 Ob 81/04h zu Paragraph 381, Absatz 2, HGB).
Es bedarf daher einer berufungsgerichtlichen Erledigung der Beweisrüge:
Auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen bestünde der Honoraranspruch des Klägers überhaupt nicht zu Recht, weil die Bedingung, nämlich die Erlangung einer 50%igen Förderung(-szusage), nicht eingetreten wäre.
Der Kläger hat in seiner Berufung die erstgerichtliche Feststellung, der Auftrag sei unter der Bedingung erteilt worden, er werde dafür Sorge tragen, dass dem Beklagten eine 50%ige Förderung zuerkannt werde, bekämpft und erkennbar die gegenteilige Ersatzfeststellung begehrt.
Aufgrund seiner vom Senat nicht gebilligten rechtlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht diese Beweisrüge nicht erledigt. Sollte sie erfolgreich sein, wäre dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben, weil - abgesehen von der strittigen Frage der Vereinbarung zur Förderungszusage - der Beklagte nicht behauptet hat, das vom Kläger begehrte Honorar wäre für die erbrachte Leistung nicht angemessen oder überhöht.
Sollte diese Beweisrüge hingegen nicht erfolgreich sein, hätte es aus den dargestellten Gründen beim Urteil des Erstgerichts zu bleiben. Ergänzende Feststellungen zu dem vom Kläger behaupteten konstitutiven Anerkenntnis wären diesfalls entbehrlich: Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich (RIS-Justiz RS0110121 [T1]). Liegen dagegen keine Zweifel des Schuldners am Bestand der Forderung vor, die durch den Willen beseitigt werden sollten, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, dass eine solche bisher nicht bestanden habe, so ist das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zu verneinen (RIS-Justiz RS0110121 [T2]; vgl auch RS0032818 [T1]; RS0032516 [T2]; RS0032896 [T4]).Sollte diese Beweisrüge hingegen nicht erfolgreich sein, hätte es aus den dargestellten Gründen beim Urteil des Erstgerichts zu bleiben. Ergänzende Feststellungen zu dem vom Kläger behaupteten konstitutiven Anerkenntnis wären diesfalls entbehrlich: Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich (RIS-Justiz RS0110121 [T1]). Liegen dagegen keine Zweifel des Schuldners am Bestand der Forderung vor, die durch den Willen beseitigt werden sollten, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, dass eine solche bisher nicht bestanden habe, so ist das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zu verneinen (RIS-Justiz RS0110121 [T2]; vergleiche auch RS0032818 [T1]; RS0032516 [T2]; RS0032896 [T4]).
Schon nach dem Klagsvorbringen liegen aber diese Voraussetzungen - Zweifel oder Streit über den Bestand der Forderung - nicht vor.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.