Rechtssatz RS0125682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125682
Entscheidungsdatum
28.01.2010
Rechtssatz
Von einem Werkvertrag „über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen" iSd § 381 Abs 2 UGB kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die geschuldete Leistung unter Umständen zwar eines Hilfsmittels wie zB Papier bedarf, dieses aber technisch und wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist.Von einem Werkvertrag „über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen" iSd Paragraph 381, Absatz 2, UGB kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die geschuldete Leistung unter Umständen zwar eines Hilfsmittels wie zB Papier bedarf, dieses aber technisch und wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 245/09g
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 245/09g
Beisatz: Hier: Geschuldete Leistung: Erstellung von Einreichunterlagen zur Erlangung einer behördlichen Generalgenehmigung für ein Gewerbeobjekt sowie Erwirkung einer diesbezüglichen Förderung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125682
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20100128_OGH0002_0020OB00245_09G0000_001