Unbestritten ist, daß die Streitteile miteinander verheiratet sind und der Kläger vor zwei Jahren die Beklagte verlassen hat.
Der Kläger begehrte nun das Urteil, die Beklagte schuldig zu erkennen, das von ihr benützte Haus in Wien-Mauer, X.-Gasse 32, von ihren Fahrnissen zu räumen. Er habe dieses Einfamilienhaus vor einigen Jahren erbauen lassen und müsse für aufgenommenen Kredit monatlich 3152 S an die Bausparkasse zurückzahlen. Er sei nicht in der Lage, das Haus weiter zu halten und zu finanzieren, zumal er einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1425 S an die Beklagte, weitere 900 S an das eheliche Kind Romana und 660 S an sein uneheliches Kind Petra M. zu leisten habe. Sein Einkommen betrage nur 7300 S monatlich. Er sehe sich daher gezwungen, sein Haus entweder zu verkaufen oder nutzbringend zu vermieten. Er habe seiner Frau eine Ersatzwohnung in Wien 7, Y.-Gasse 104/I/4, bestehend aus 2 1/2 Zimmern und Nebenräumen, vollkommen neu adaptiert, angeboten. Diese Wohnung könne binnen weniger Tage vom Kläger geräumt werden.Der Kläger begehrte nun das Urteil, die Beklagte schuldig zu erkennen, das von ihr benützte Haus in Wien-Mauer, römisch zehn.-Gasse 32, von ihren Fahrnissen zu räumen. Er habe dieses Einfamilienhaus vor einigen Jahren erbauen lassen und müsse für aufgenommenen Kredit monatlich 3152 S an die Bausparkasse zurückzahlen. Er sei nicht in der Lage, das Haus weiter zu halten und zu finanzieren, zumal er einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1425 S an die Beklagte, weitere 900 S an das eheliche Kind Romana und 660 S an sein uneheliches Kind Petra M. zu leisten habe. Sein Einkommen betrage nur 7300 S monatlich. Er sehe sich daher gezwungen, sein Haus entweder zu verkaufen oder nutzbringend zu vermieten. Er habe seiner Frau eine Ersatzwohnung in Wien 7, Y.-Gasse 104/I/4, bestehend aus 2 1/2 Zimmern und Nebenräumen, vollkommen neu adaptiert, angeboten. Diese Wohnung könne binnen weniger Tage vom Kläger geräumt werden.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Wohnung in der X.-Gasse 32 sei nach wie vor als Ehewohnung anzusehen. Sie habe daher weiterhin Anspruch auf diese Wohnung, so lange, bis der Kläger allenfalls eine neue Ehewohnung anbiete. Die von ihm angebotene Wohnung sei jedoch nicht als Ehewohnung vorgesehen, weshalb für sie keine Folgepflicht bestehe.Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Wohnung in der römisch zehn.-Gasse 32 sei nach wie vor als Ehewohnung anzusehen. Sie habe daher weiterhin Anspruch auf diese Wohnung, so lange, bis der Kläger allenfalls eine neue Ehewohnung anbiete. Die von ihm angebotene Wohnung sei jedoch nicht als Ehewohnung vorgesehen, weshalb für sie keine Folgepflicht bestehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, der Kläger habe die Beklagte eigenmächtig verlassen und sei auch nicht bereit, in die eheliche Wohnung zurückzukehren, weshalb auch an der angebotenen Wohnung ein neuer ehelicher Wohnsitz nicht begrundet werde. Die Beklagte benütze die Wohnung auf ehe- bzw. familienrechtlicher Basis, sodaß dem Räumungsbegehren des Klägers bei aufrechter Ehe das Benützungsrecht der Beklagten an der Wohnung entgegenstehe.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil mit Rechtskraftsvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es war der Ansicht, daß die Beklagte keinen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung habe und daß ihr daher auch an dem dem Kläger allein gehörenden Haus keine Rechte zustunden. Daraus ergebe sich, daß der Ehemann die Räumung der Wohnung durch die Beklagte begehren könne, wenn er ihr eine den Umständen, d. h. dem Stande, den Vermögens- und Einkommensverhältnissen und dem Umfang der Familie entsprechende andere Wohnung zur Verfügung stelle und so seiner Unterhaltsverpflichtung nachkomme. Aus dem im § 91 ABGB. verankerten Leitungsrecht ergebe sich, daß dem Ehemann die Bestimmung des Wohnsitzes zukomme. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Wohnsitz werde daher die Meinung des Ehemannes ausschlaggebend sein, wenn dadurch keine unbillige Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Gattin eintrete. Das Räumungsbegehren sei daher schon dann gerechtfertigt, wenn der Kläger der Beklagten eine angemessene andere Wohnung zur Verfügung stelle, auch wenn er dort keinen neuen ehelichen Wohnsitz begrunde, weil er selbst nicht die Absicht habe, diese Wohnung zu benützen. Im übrigen wäre es Sache der Beklagten, im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß zu erwirken, durch den der Kläger zur Rückkehr in die eheliche Wohnung verpflichtet werde. Die Berechtigung des Räumungsbegehrens sei daher davon abhängig, ob die angebotene Ersatzwohnung angemessen sei. Diese Frage sei aber vom Erstgericht nicht geprüft worden. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß ein Ehegatte dem anderen die Benützung der ehelichen Wohnung nicht entziehen könne, müßte das Ersturteil aufgehoben werden. Die Ehefrau sei nämlich auch bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, solange die Ehe dem Bande nach noch aufrecht sei, zur Beistandspflicht verhalten. Sie müsse daher den vom Gatten bestimmten neuen Wohnsitz akzeptieren, wenn dieses Verlangen entsprechend begrundet sei, d. h. wenn der Ehemann und mit ihm die Familie durch die hohen Kosten oder den Entfall von Einnahmen für die bisherige Wohnung in eine finanzielle Notlage kommen könnte. Das Gericht müsse sich daher auch mit der Frage befassen, wie hoch das Einkommen des Klägers sei, ob er über realisierbare Vermögenswerte verfüge, welche laufenden Zahlungen er zu leisten habe und welcher Art die von ihm angebotene Wohnung sei.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil mit Rechtskraftsvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es war der Ansicht, daß die Beklagte keinen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung habe und daß ihr daher auch an dem dem Kläger allein gehörenden Haus keine Rechte zustunden. Daraus ergebe sich, daß der Ehemann die Räumung der Wohnung durch die Beklagte begehren könne, wenn er ihr eine den Umständen, d. h. dem Stande, den Vermögens- und Einkommensverhältnissen und dem Umfang der Familie entsprechende andere Wohnung zur Verfügung stelle und so seiner Unterhaltsverpflichtung nachkomme. Aus dem im Paragraph 91, ABGB. verankerten Leitungsrecht ergebe sich, daß dem Ehemann die Bestimmung des Wohnsitzes zukomme. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Wohnsitz werde daher die Meinung des Ehemannes ausschlaggebend sein, wenn dadurch keine unbillige Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Gattin eintrete. Das Räumungsbegehren sei daher schon dann gerechtfertigt, wenn der Kläger der Beklagten eine angemessene andere Wohnung zur Verfügung stelle, auch wenn er dort keinen neuen ehelichen Wohnsitz begrunde, weil er selbst nicht die Absicht habe, diese Wohnung zu benützen. Im übrigen wäre es Sache der Beklagten, im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß zu erwirken, durch den der Kläger zur Rückkehr in die eheliche Wohnung verpflichtet werde. Die Berechtigung des Räumungsbegehrens sei daher davon abhängig, ob die angebotene Ersatzwohnung angemessen sei. Diese Frage sei aber vom Erstgericht nicht geprüft worden. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß ein Ehegatte dem anderen die Benützung der ehelichen Wohnung nicht entziehen könne, müßte das Ersturteil aufgehoben werden. Die Ehefrau sei nämlich auch bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, solange die Ehe dem Bande nach noch aufrecht sei, zur Beistandspflicht verhalten. Sie müsse daher den vom Gatten bestimmten neuen Wohnsitz akzeptieren, wenn dieses Verlangen entsprechend begrundet sei, d. h. wenn der Ehemann und mit ihm die Familie durch die hohen Kosten oder den Entfall von Einnahmen für die bisherige Wohnung in eine finanzielle Notlage kommen könnte. Das Gericht müsse sich daher auch mit der Frage befassen, wie hoch das Einkommen des Klägers sei, ob er über realisierbare Vermögenswerte verfüge, welche laufenden Zahlungen er zu leisten habe und welcher Art die von ihm angebotene Wohnung sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.