Rechtssatz RS0047322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047322
Geschäftszahl
5Ob229/58; 5Ob182/60; 8Ob265/62; 3Ob32/63; 6Ob231/64; 1Ob157/65; 2Ob246/68
Entscheidungsdatum
30.01.1969
Rechtssatz
Die Ehegattin, deren Mann Alleinmieter der Ehewohnung ist, hat weder vor noch nach Scheidung der Ehe einen Rechtsanspruch auf diese Wohnung. Solange daher nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung nach der 6.DVEheG zu ihren Gunsten ein Mietrecht begründet wird oder wenigstens eine einstweilige Anordnung nach § 13 Abs 4 der 6.DVEheG ergeht, ist der Ehemann berechtigt, über sein Mietrecht zu verfügen. Eine solche Verfügung kann nicht gemäß § 879 ABGB nichtig sein, sondern nur dann eine Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB begründen, wenn sie ausschließlich in Schädigungsabsicht erfolgt.Die Ehegattin, deren Mann Alleinmieter der Ehewohnung ist, hat weder vor noch nach Scheidung der Ehe einen Rechtsanspruch auf diese Wohnung. Solange daher nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung nach der 6.DVEheG zu ihren Gunsten ein Mietrecht begründet wird oder wenigstens eine einstweilige Anordnung nach Paragraph 13, Absatz 4, der 6.DVEheG ergeht, ist der Ehemann berechtigt, über sein Mietrecht zu verfügen. Eine solche Verfügung kann nicht gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig sein, sondern nur dann eine Haftung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB begründen, wenn sie ausschließlich in Schädigungsabsicht erfolgt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 229/58
Entscheidungstext OGH 26.11.1958 5 Ob 229/58
Veröff: EvBl 1959/51 S 97
- 5 Ob 182/60
Entscheidungstext OGH 30.06.1960 5 Ob 182/60
Ähnlich
- 8 Ob 265/62
Entscheidungstext OGH 11.09.1962 8 Ob 265/62
Beisatz: Kein Schutz der Ehefrau gegen Aufgabe der Wohnung durch den Gatten. (T1)
- 3 Ob 32/63
Entscheidungstext OGH 13.03.1963 3 Ob 32/63
nur: Die Ehegattin, deren Mann Alleinmieter der Ehewohnung ist, hat weder vor noch nach Scheidung der Ehe einen Rechtsanspruch auf diese Wohnung. (T2) Veröff: MietSlg 15672 (10)
- 6 Ob 231/64
Entscheidungstext OGH 02.12.1964 6 Ob 231/64
Veröff: JBl 1965,316 = MietSlg 16002
- 1 Ob 157/65
Entscheidungstext OGH 11.10.1965 1 Ob 157/65
Veröff: RZ 1966,68 = MietSlg 17651 = MietSlg 17236
- 2 Ob 246/68
Entscheidungstext OGH 30.01.1969 2 Ob 246/68
Beisatz: Auch wenn der Gatte aus der Ehewohnung weggezogen ist, kann er der Gattin einen ihr zumutbaren Wohnungswechsel auftragen. (T3) Veröff: SZ 42/18 = MietSlg 21001 = RZ 1969,104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0047322
Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0050OB00229_5800000_002