Die Antwort auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ergibt sich bereits aus der kürzlich zu 2 Ob 2321/96d ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates (vgl auch RIS-Justiz RS0006910, 0006922; Schwimann in Schwimann2 § 180a Rz 8 mwN). Darin wurde folgendes ausgeführt:Die Antwort auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ergibt sich bereits aus der kürzlich zu 2 Ob 2321/96d ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates vergleiche auch RIS-Justiz RS0006910, 0006922; Schwimann in Schwimann2 Paragraph 180 a, Rz 8 mwN). Darin wurde folgendes ausgeführt:
"Die leiblichen Kinder sind weder unter den in § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den in § 181a Abs 1 ABGB genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt eingeräumt. Die Rechtsprechung hat den leiblichen Kindern aber mit Zustimmung der Lehre zur Geltendmachung ihrer im § 180a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß § 9 AußStrG zugebilligt.... Dies bedeutet daher, daß sich das Anhörungsrecht der leiblichen Kinder auf die Wahrung ihrer Interessen im Sinne des Abs 2 des § 180a ABGB beschränkt, nicht aber auch darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen. Zu prüfen ist somit lediglich die Frage, ob der Annahme an Kindesstatt ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre.""Die leiblichen Kinder sind weder unter den in Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den in Paragraph 181 a, Absatz eins, ABGB genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt eingeräumt. Die Rechtsprechung hat den leiblichen Kindern aber mit Zustimmung der Lehre zur Geltendmachung ihrer im Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß Paragraph 9, AußStrG zugebilligt.... Dies bedeutet daher, daß sich das Anhörungsrecht der leiblichen Kinder auf die Wahrung ihrer Interessen im Sinne des Absatz 2, des Paragraph 180 a, ABGB beschränkt, nicht aber auch darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen. Zu prüfen ist somit lediglich die Frage, ob der Annahme an Kindesstatt ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre."
Hier ist, ohne daß dabei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen wäre, eindeutig, daß beides nicht zutrifft. Zur Wahrung fremdenpolizeilicher oder arbeitsmarktrechtlicher Belange sind die leiblichen Kinder nicht berufen. Daß überhaupt eine Adoption erfolgt, stellt nicht schon für sich einen Verstoß gegen deren gerechtfertigte Interessen dar, dies auch nicht im Lichte des von den Rechtsmittelwerbern genannten Grundrechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 Abs 1Hier ist, ohne daß dabei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen wäre, eindeutig, daß beides nicht zutrifft. Zur Wahrung fremdenpolizeilicher oder arbeitsmarktrechtlicher Belange sind die leiblichen Kinder nicht berufen. Daß überhaupt eine Adoption erfolgt, stellt nicht schon für sich einen Verstoß gegen deren gerechtfertigte Interessen dar, dies auch nicht im Lichte des von den Rechtsmittelwerbern genannten Grundrechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins
EMRK.
Da somit die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht erfüllt sind, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes - zurückzuweisen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht erfüllt sind, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes - zurückzuweisen.