Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 16 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 16, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Sache ist vorweg festzuhalten, daß auf den vorliegenden Sachverhalt nach § 26 IPRG österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der Annehmende österreichischer Staatsbürger war.In der Sache ist vorweg festzuhalten, daß auf den vorliegenden Sachverhalt nach Paragraph 26, IPRG österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der Annehmende österreichischer Staatsbürger war.
Nach § 180a Abs 1 ABGB ist die Annahme an Kindesstatt zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.Nach Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB ist die Annahme an Kindesstatt zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Bewilligung, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Bewilligung, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins,, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.
Die leiblichen Kinder sind weder unter den im § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den im § 181a Abs 1 genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt eingeräumt. Die Rechtsprechung hat den leiblichen Kindern aber mit Zustimmung der Lehre zur Geltendmachung ihrer im § 180a Abs 2 anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß § 9 AußStrG zugebilligt (SZ 37/138; SZ 42/183; SZ 56/175; EF 44.445; ÖA 1987, 14; ÖA 1990, 75; Steininger Kritische Studien zum Adpotionsrecht, JBl 1963, 453 [461]; Ostheim Kennt das österreichische Adoptionsrecht eine "Kindesenteignung"? JBl 1966, 113 FN 3).Die leiblichen Kinder sind weder unter den im Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den im Paragraph 181 a, Absatz eins, genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt eingeräumt. Die Rechtsprechung hat den leiblichen Kindern aber mit Zustimmung der Lehre zur Geltendmachung ihrer im Paragraph 180 a, Absatz 2, anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß Paragraph 9, AußStrG zugebilligt (SZ 37/138; SZ 42/183; SZ 56/175; EF 44.445; ÖA 1987, 14; ÖA 1990, 75; Steininger Kritische Studien zum Adpotionsrecht, JBl 1963, 453 [461]; Ostheim Kennt das österreichische Adoptionsrecht eine "Kindesenteignung"? JBl 1966, 113 FN 3).
Dies bedeutet daher, daß sich das Anhörungsrecht der leiblichen Kinder auf die Wahrung ihrer Interessen im Sinne des Abs 2 der zitierten Bestimmung beschränkt, nicht aber auch darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen.Dies bedeutet daher, daß sich das Anhörungsrecht der leiblichen Kinder auf die Wahrung ihrer Interessen im Sinne des Absatz 2, der zitierten Bestimmung beschränkt, nicht aber auch darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
Zu prüfen ist somit lediglich die Frage, ob durch die Annahme an Kindesstatt ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen, daß die erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindesstatt, die in einer entsprechenden Schmälerung der Erbteilsquote und damit auch der Pflichtteilsquote bestehen, für sich allein kein nach § 180a Abs 2 ABGB beachtliches Anliegen darstellen (ÖA 1984, 4; ÖA 1987, 14) und auch eine bloße Schmälerung des Unterhaltes des leiblichen Kindes, wie sie bei Vermehrung der Kinderzahl regelmäßig unvermeidlich ist, der Bewilligung der Annahme nicht entgegensteht (Schwimann in Schwimann2 Rz 6 zu § 180a; EvBl 1995/34).Dazu hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen, daß die erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindesstatt, die in einer entsprechenden Schmälerung der Erbteilsquote und damit auch der Pflichtteilsquote bestehen, für sich allein kein nach Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB beachtliches Anliegen darstellen (ÖA 1984, 4; ÖA 1987, 14) und auch eine bloße Schmälerung des Unterhaltes des leiblichen Kindes, wie sie bei Vermehrung der Kinderzahl regelmäßig unvermeidlich ist, der Bewilligung der Annahme nicht entgegensteht (Schwimann in Schwimann2 Rz 6 zu Paragraph 180 a,; EvBl 1995/34).
Wie auch vom Rekursgericht bereits zutreffend bemerkt wurde, ist eine Schmälerung von Unterhaltsansprüchen des leiblichen Sohnes gegen den Annehmenden nicht mehr von Bedeutung, weil dieser zwischenzeitig verstorben ist. Nach § 142 ABGB geht die Schuld eines Elternteiles, dem Kind den Unterhalt zu leisten, bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist dabei alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertraglich oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteile oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend. Danach begrenzt der Wert der Verlassenschaft die dem leiblichen Sohn zustehenden Unterhaltsansprüche. Es ist dabei gleichgültig, ob die Annahme an Kindesstatt bewilligt wird oder nicht. Ebensowenig ist zu klären, inwieweit der Unterhalt des Revisionsrekurswerbers durch die Zuwendungen, die er zu Lebzeiten seines Vaters erhalten hat, sichergestellt ist.Wie auch vom Rekursgericht bereits zutreffend bemerkt wurde, ist eine Schmälerung von Unterhaltsansprüchen des leiblichen Sohnes gegen den Annehmenden nicht mehr von Bedeutung, weil dieser zwischenzeitig verstorben ist. Nach Paragraph 142, ABGB geht die Schuld eines Elternteiles, dem Kind den Unterhalt zu leisten, bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist dabei alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertraglich oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteile oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend. Danach begrenzt der Wert der Verlassenschaft die dem leiblichen Sohn zustehenden Unterhaltsansprüche. Es ist dabei gleichgültig, ob die Annahme an Kindesstatt bewilligt wird oder nicht. Ebensowenig ist zu klären, inwieweit der Unterhalt des Revisionsrekurswerbers durch die Zuwendungen, die er zu Lebzeiten seines Vaters erhalten hat, sichergestellt ist.
Soweit der Revisionsrekurswerber weiters darauf verweist, daß bei der gebotenen Interessenabwägung sowohl ein angeblich bestehendes homosexuelles Verhältnis zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkind und auch die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Wahlvaters zu berücksichtigen seien, weshalb diese Umstände weiterhin aufklärungsbedürftig seien, vermag dem der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Der erkennende Senat billigt die in der Rekursentscheidung zitierte zweitinstanzliche Rechtsprechung (EF 71.930), wonach sexuelle Beziehungen des Wahlvaters mit dem Wahlkind kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse eines leiblichen Kindes begründen (so auch Schwimann aaO). Dafür spricht nicht zuletzt auch § 184 Abs 1 Z 4 ABGB. Nach dieser Bestimmung ist die gerichtliche Bewilligung der Annahme unter anderem dann zu widerrufen, wenn der Annahmevertrag ausschließlich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, den äußeren Schein einer Wahlkindschaft zur Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen, wobei das Antragsrecht nur den Vertragsteilen zusteht. Gilt dies aber sogar für rechtswidrige geschlechtliche Beziehungen, so muß bei rechtmäßigen geschlechtlichen Beziehungen umso eher gelten, daß sie von den leiblichen Kindern des Annehmenden nicht geltend gemacht werden können.Soweit der Revisionsrekurswerber weiters darauf verweist, daß bei der gebotenen Interessenabwägung sowohl ein angeblich bestehendes homosexuelles Verhältnis zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkind und auch die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Wahlvaters zu berücksichtigen seien, weshalb diese Umstände weiterhin aufklärungsbedürftig seien, vermag dem der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Der erkennende Senat billigt die in der Rekursentscheidung zitierte zweitinstanzliche Rechtsprechung (EF 71.930), wonach sexuelle Beziehungen des Wahlvaters mit dem Wahlkind kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse eines leiblichen Kindes begründen (so auch Schwimann aaO). Dafür spricht nicht zuletzt auch Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 4, ABGB. Nach dieser Bestimmung ist die gerichtliche Bewilligung der Annahme unter anderem dann zu widerrufen, wenn der Annahmevertrag ausschließlich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, den äußeren Schein einer Wahlkindschaft zur Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen, wobei das Antragsrecht nur den Vertragsteilen zusteht. Gilt dies aber sogar für rechtswidrige geschlechtliche Beziehungen, so muß bei rechtmäßigen geschlechtlichen Beziehungen umso eher gelten, daß sie von den leiblichen Kindern des Annehmenden nicht geltend gemacht werden können.
Aus diesem Grund bedarf es daher nicht der in diesem Zusammenhang gewünschten Feststellungen, weshalb sich das Rekursgericht zu Recht mit den im Rekurs hiezu enthaltenen Feststellungen inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat.
Dies trifft auch auf die Behauptung der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Wahlvaters zu. Die Bestimmungen der §§ 184 f ABGB regeln erschöpfend den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft durch Gerichtsbeschluß. Dem leiblichen Kind steht in diesem Verfahren kein Antragsrecht zu; es kann sich daher nicht auf die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Annehmenden berufen (vgl § 184 Abs 1 Z 1 ABGB, wo ebenfalls das Antragsrecht nur den Vertragsteilen eingeräumt wird). Daraus ist aber zu schließen, daß das leibliche Kind diesen Einwand auch nicht im Adoptionsbewilligungsverfahren geltend machen kann.Dies trifft auch auf die Behauptung der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Wahlvaters zu. Die Bestimmungen der Paragraphen 184, f ABGB regeln erschöpfend den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft durch Gerichtsbeschluß. Dem leiblichen Kind steht in diesem Verfahren kein Antragsrecht zu; es kann sich daher nicht auf die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Annehmenden berufen vergleiche Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB, wo ebenfalls das Antragsrecht nur den Vertragsteilen eingeräumt wird). Daraus ist aber zu schließen, daß das leibliche Kind diesen Einwand auch nicht im Adoptionsbewilligungsverfahren geltend machen kann.
Zu bemerken ist, daß der Oberste Gerichtshof bereits eine Verletzung der in § 180a Abs 2 ABGB umschriebenen Interessen eines leiblichen Kindes des Annehmenden als ungeeigneten Grund angesehen hat, eine Adoption zu widerrufen (EF 44.445).Zu bemerken ist, daß der Oberste Gerichtshof bereits eine Verletzung der in Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB umschriebenen Interessen eines leiblichen Kindes des Annehmenden als ungeeigneten Grund angesehen hat, eine Adoption zu widerrufen (EF 44.445).
Soweit im Revisionsrekurs schließlich geltend gemacht wird, der Adoptionsvertrag sei in Schädigungsabsicht geschlossen worden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen hat sich zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind ein tiefes menschliches Vertrauens- und Betreuungsverhältnis entwickelt, das zum Abschluß des Adoptionsvertrages führte. Bei diesem Sachverhalt, der vom Rekursgericht - für den Obersten Gerichtshof bindend - übernommen wurde, kann daher davon nicht die Rede sein, daß zumindest überwiegend (vgl § 180a Abs 2 letzter Halbsatz ABGB) unlautere Motive zum Abschluß des Vertrages geführt hätten. Da der Revisionsrekurs eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nicht aufzuzeigen vermag, war ihm daher der Erfolg zu versagen.Soweit im Revisionsrekurs schließlich geltend gemacht wird, der Adoptionsvertrag sei in Schädigungsabsicht geschlossen worden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen hat sich zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind ein tiefes menschliches Vertrauens- und Betreuungsverhältnis entwickelt, das zum Abschluß des Adoptionsvertrages führte. Bei diesem Sachverhalt, der vom Rekursgericht - für den Obersten Gerichtshof bindend - übernommen wurde, kann daher davon nicht die Rede sein, daß zumindest überwiegend vergleiche Paragraph 180 a, Absatz 2, letzter Halbsatz ABGB) unlautere Motive zum Abschluß des Vertrages geführt hätten. Da der Revisionsrekurs eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nicht aufzuzeigen vermag, war ihm daher der Erfolg zu versagen.