Rechtssatz RS0108189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108189
Entscheidungsdatum
09.09.1997
Rechtssatz
Die §§ 184 f ABGB regeln erschöpfend den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft durch Gerichtsbeschluß. Dem leiblichen Kind steht in diesem Verfahren kein Antragsrecht zu; es kann sich daher nicht auf die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Annehmenden berufen.Die Paragraphen 184, f ABGB regeln erschöpfend den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft durch Gerichtsbeschluß. Dem leiblichen Kind steht in diesem Verfahren kein Antragsrecht zu; es kann sich daher nicht auf die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Annehmenden berufen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2321/96d
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2321/96d
- 4 Ob 236/97b
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 236/97b
nur: Die §§ 184 f ABGB regeln erschöpfend den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft durch Gerichtsbeschluß. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108189
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB02321_96D0000_002