Rechtssatz RS0048762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048762
Entscheidungsdatum
29.11.2006
Rechtssatz
Die Interessen des leiblichen Kindes am Unterbleiben der Adoption und die des präsumtiven Wahlkindes am Zustandekommen der Annahme sind gegeneinander abzuwägen. Eine bloße Schmälerung des Unterhalts des leiblichen Kindes, wie sie bei Vermehrung der Kinderzahl regelmäßig unvermeidlich ist, ist mit einer Gefährdung des Unterhalts nicht gleichzusetzen. Eine Unterhaltsgefährdung wird aber regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Unterhaltsanspruch leiblicher Kinder schon vor der Adoption erheblich unter dem sogenannten Regelbedarf liegt, der auch hiefür als Orientierungshilfe dienen kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 536/94
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 536/94
- 2 Ob 2321/96d
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2321/96d
Ähnlich
- 9 Ob 284/97y
Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 Ob 284/97y
nur: Die Interessen des leiblichen Kindes am Unterbleiben der Adoption und die des präsumtiven Wahlkindes am Zustandekommen der Annahme sind gegeneinander abzuwägen. (T1); Beisatz: Nicht geschützt sind die erb- und pflichtteilsrechtlichen und andere durch die Adoption berührte Interessen der leiblichen Kinder, sofern sie nur wirtschaftlich von Belang sind. (T2)
- 7 Ob 206/06d
Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 206/06d
Auch; nur T1; Beisatz: Wirtschaftliche Belange sind nicht zu beachten, außer der Annehmende handelte in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0048762
Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_0020OB00536_9400000_001