Der Rekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu, wie weit die Interessen des leiblichen Kindes durch § 180a Abs 2 ABGB geschützt sind, in Bezug auf die hier in Frage stehenden Umstände fehlt.Der Rekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu, wie weit die Interessen des leiblichen Kindes durch Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB geschützt sind, in Bezug auf die hier in Frage stehenden Umstände fehlt.
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 180a Abs 2 ABGB ist die Bewilligung der Annahme außer bei Fehlen der Voraussetzung des Abs 1 dieser Gesetzesstelle (für ein solches Hindernis besteht kein Anhaltspunkt und es wird auch von der Rekurswerberin nichts derartiges vorgebracht) zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen. Durch diese Bestimmung sind sowohl eigenberechtigte als auch mj leibliche Kinder in ihren vorwiegend, aber nicht ausschließlich (Unterhalt) nicht vermögenswerten Interessen geschützt. Die beiderseitigen Interessen sind abzuwiegen. Nicht geschützt sind die erb- und pflichtteilsrechtlichen und auch andere durch die Adoption berührte Interessen, sofern sie nur wirtschaftlich von Belang sind. Wirtschaftliche Interessen der leiblichen Kinder sind - ausgenommen Unterhalt - bloß gegen eine ausschließlich oder überwiegend aus schikanösen Gründen erfolgte Adoption geschützt (Pichler in Rummel Anm 5 f zu § 180a ABGB). Ansonsten sind wirtschaftliche Einwände der leiblichen Kinder unbeachtlich (Schwimann in Schwimann Anm 7 zu § 180a ABGB).Gemäß Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB ist die Bewilligung der Annahme außer bei Fehlen der Voraussetzung des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle (für ein solches Hindernis besteht kein Anhaltspunkt und es wird auch von der Rekurswerberin nichts derartiges vorgebracht) zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen. Durch diese Bestimmung sind sowohl eigenberechtigte als auch mj leibliche Kinder in ihren vorwiegend, aber nicht ausschließlich (Unterhalt) nicht vermögenswerten Interessen geschützt. Die beiderseitigen Interessen sind abzuwiegen. Nicht geschützt sind die erb- und pflichtteilsrechtlichen und auch andere durch die Adoption berührte Interessen, sofern sie nur wirtschaftlich von Belang sind. Wirtschaftliche Interessen der leiblichen Kinder sind - ausgenommen Unterhalt - bloß gegen eine ausschließlich oder überwiegend aus schikanösen Gründen erfolgte Adoption geschützt (Pichler in Rummel Anmerkung 5 f zu Paragraph 180 a, ABGB). Ansonsten sind wirtschaftliche Einwände der leiblichen Kinder unbeachtlich (Schwimann in Schwimann Anmerkung 7 zu Paragraph 180 a, ABGB).
Der Standpunkt der Rekurswerberin, bei der Prüfung nach § 180a Abs 2 ABGB sei jeder Umstand, der Interessen des leiblichen Kindes berühre, zu berücksichtigen, ist verfehlt. Es sind vielmehr, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, nur dem im Sinne dieser Gesetzesstelle eingeschränkten Umfang Umstände beachtlich, die das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und seinem leiblichen Kind betreffen (insbesondere Unterhalt und Erziehung). Die Revisionsrekurswerberin führt gegen die Bewilligung vor allem ins Treffen, daß die Wahlkinder bereits straffällig geworden seien, sie durch diese bestohlen worden sei und im Hinblick auf das räumliche Naheverhältnis um ihr Eigentum fürchte. Abgesehen davon, daß durch die Adoption in den faktischen Verhältnissen keine Änderung eintritt - die Wahlkinder leben mit der Wahlmutter von klein auf im gemeinsamen Haushalt -, so daß durch die Annahme an Kindesstatt auch das Eigentum der Revisionsrekurswerberin nicht in höherem Maß gefährdet ist als zuvor, handelt es sich bei den von der Rechtsmittelwerberin vorgetragenen Gründen nicht um solche, die im Sinne der obigen Ausführungen von den leiblichen Kindern gegen die Bewilligung der Adoption ins Treffen geführt werden können.Der Standpunkt der Rekurswerberin, bei der Prüfung nach Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB sei jeder Umstand, der Interessen des leiblichen Kindes berühre, zu berücksichtigen, ist verfehlt. Es sind vielmehr, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, nur dem im Sinne dieser Gesetzesstelle eingeschränkten Umfang Umstände beachtlich, die das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und seinem leiblichen Kind betreffen (insbesondere Unterhalt und Erziehung). Die Revisionsrekurswerberin führt gegen die Bewilligung vor allem ins Treffen, daß die Wahlkinder bereits straffällig geworden seien, sie durch diese bestohlen worden sei und im Hinblick auf das räumliche Naheverhältnis um ihr Eigentum fürchte. Abgesehen davon, daß durch die Adoption in den faktischen Verhältnissen keine Änderung eintritt - die Wahlkinder leben mit der Wahlmutter von klein auf im gemeinsamen Haushalt -, so daß durch die Annahme an Kindesstatt auch das Eigentum der Revisionsrekurswerberin nicht in höherem Maß gefährdet ist als zuvor, handelt es sich bei den von der Rechtsmittelwerberin vorgetragenen Gründen nicht um solche, die im Sinne der obigen Ausführungen von den leiblichen Kindern gegen die Bewilligung der Adoption ins Treffen geführt werden können.
Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.