Da das Adoptionsverfahren nach dem 30. 6. 2004 eingeleitet wurde, richten sich die Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption hier nach § 180a Abs 1 ABGB in der Fassung des FamErbRÄG 2004 (BGBl I 2004/58). Danach ist die Annahme eines eigenberechtigten Wahlkindes nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Unverändert gelassen hat das FamErbRÄG 2004 den Abs 2 leg cit sowie die §§ 181 und 181a ABGB. Weiterhin sind die leiblichen Kinder des annehmenden Wahlelternteiles demnach weder unter den in § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den in § 181a Abs 1 genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt eingeräumt (2 Ob 2321/96d; 2 Ob 246/97h, ÖA 1998, 69; 2 Ob 230/98g). Daran hat sich auch durch die ausdrückliche Regelung der Parteistellung im Außerstreitverfahren in § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nF nichts geändert. Damit sollte nach der Absicht des Gesetzgebers die bisherige Rechtsprechung insbesondere zu § 9 AußStrG aF im Grundsätzlichen nicht geändert, sondern fortgeschrieben werden (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, Das das neue Außerstreitverfahren 9), weshalb die bisherige Rechtsprechung - insbesondere auch zur Frage der Parteifähigkeit eines Kindes des annehmenden Wahlelternteils - unverändert herangezogen werden kann (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 2 Rz 2).Da das Adoptionsverfahren nach dem 30. 6. 2004 eingeleitet wurde, richten sich die Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption hier nach Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB in der Fassung des FamErbRÄG 2004 (BGBl römisch eins 2004/58). Danach ist die Annahme eines eigenberechtigten Wahlkindes nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Unverändert gelassen hat das FamErbRÄG 2004 den Absatz 2, leg cit sowie die Paragraphen 181 und 181 a ABGB. Weiterhin sind die leiblichen Kinder des annehmenden Wahlelternteiles demnach weder unter den in Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den in Paragraph 181 a, Absatz eins, genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt eingeräumt (2 Ob 2321/96d; 2 Ob 246/97h, ÖA 1998, 69; 2 Ob 230/98g). Daran hat sich auch durch die ausdrückliche Regelung der Parteistellung im Außerstreitverfahren in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nF nichts geändert. Damit sollte nach der Absicht des Gesetzgebers die bisherige Rechtsprechung insbesondere zu Paragraph 9, AußStrG aF im Grundsätzlichen nicht geändert, sondern fortgeschrieben werden (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, Das das neue Außerstreitverfahren 9), weshalb die bisherige Rechtsprechung - insbesondere auch zur Frage der Parteifähigkeit eines Kindes des annehmenden Wahlelternteils - unverändert herangezogen werden kann vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 2, Rz 2).
Nach herrschender Meinung ist den leiblichen Kindern des annehmenden Wahlelternteils daher nach wie vor zur Geltendmachung ihrer in § 180a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen (in diesem Sinne also eingeschränkt) Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nF bzw Beteiligtenstellung gemäß § 9 AußStrG aF zuzubilligen (SZ 37/138; SZ 42/183; SZ 56/175; EvBl 1968/140 = JBl 1968, 431; EFSlg 44.445; ÖA 1987, 14; ÖA 1990, 75; 2 Ob 2321/96d mwN; 2 Ob 246/97h; RIS-Justiz RS0006910). Das Anhörungsrecht der leiblichen Kinder ist aber eben auf die Wahrung dieser Interessen beschränkt und erstreckt sich nicht auch darauf, ob die Voraussetzungen des Abs 1 des § 180a ABGB vorliegen (2 Ob 2391/96d; 2 Ob 246/97h; Hopf in KBB, § 180a Rz 3; vgl Schwimann in Schwimann, ABGB3 I, § 180a Rz 8). Nach Abs 2 der zitierten Bestimmung ist die Adoptionsbewilligung zu versagen, wenn überwiegende Interessen leiblicher Kinder des Annehmenden gegen die Adoption sprechen, etwa Gefährdung von Unterhalt oder Erziehung der leiblichen Kinder. Dabei ist das Interesse des leiblichen Kindes am Unterbleiben gegen das Interesse des Wahlkindes am Zustandekommen der Adoption abzuwägen (Schwimann aaO § 180a Rz 26 mwN). Ausdrücklich wird in der zitierten Bestimmung noch betont, dass im Übrigen wirtschaftliche Belange nicht zu beachten sind, außer der Annehmende handelte in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen. Zur Frage, ob der Annahme an Kindesstatt ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindesstatt, die in einer entsprechenden Schmälerung der Erbteilsquote und damit auch der Pflichtteilsquote bestehen, für sich allein kein nach § 180a Abs 2 ABGB beachtliches Anliegen darstellen (ÖA 1984, 4; ÖA 1987, 14; 2 Ob 2321/96d) und auch eine bloße Schmälerung des Unterhalts der leiblichen Kinder, wie sie bei Vermehrung der Kinderzahl regelmäßig unvermeidlich ist, der Bewilligung der Annahme nicht entgegensteht (Schwimann aaO, § 180a Rz 6 mwN in FN 28; EvBl 1995/34; 2 Ob 2321/96d).Nach herrschender Meinung ist den leiblichen Kindern des annehmenden Wahlelternteils daher nach wie vor zur Geltendmachung ihrer in Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB anerkannten Interessen (in diesem Sinne also eingeschränkt) Parteistellung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nF bzw Beteiligtenstellung gemäß Paragraph 9, AußStrG aF zuzubilligen (SZ 37/138; SZ 42/183; SZ 56/175; EvBl 1968/140 = JBl 1968, 431; EFSlg 44.445; ÖA 1987, 14; ÖA 1990, 75; 2 Ob 2321/96d mwN; 2 Ob 246/97h; RIS-Justiz RS0006910). Das Anhörungsrecht der leiblichen Kinder ist aber eben auf die Wahrung dieser Interessen beschränkt und erstreckt sich nicht auch darauf, ob die Voraussetzungen des Absatz eins, des Paragraph 180 a, ABGB vorliegen (2 Ob 2391/96d; 2 Ob 246/97h; Hopf in KBB, Paragraph 180 a, Rz 3; vergleiche Schwimann in Schwimann, ABGB3 römisch eins, Paragraph 180 a, Rz 8). Nach Absatz 2, der zitierten Bestimmung ist die Adoptionsbewilligung zu versagen, wenn überwiegende Interessen leiblicher Kinder des Annehmenden gegen die Adoption sprechen, etwa Gefährdung von Unterhalt oder Erziehung der leiblichen Kinder. Dabei ist das Interesse des leiblichen Kindes am Unterbleiben gegen das Interesse des Wahlkindes am Zustandekommen der Adoption abzuwägen (Schwimann aaO Paragraph 180 a, Rz 26 mwN). Ausdrücklich wird in der zitierten Bestimmung noch betont, dass im Übrigen wirtschaftliche Belange nicht zu beachten sind, außer der Annehmende handelte in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen. Zur Frage, ob der Annahme an Kindesstatt ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindesstatt, die in einer entsprechenden Schmälerung der Erbteilsquote und damit auch der Pflichtteilsquote bestehen, für sich allein kein nach Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB beachtliches Anliegen darstellen (ÖA 1984, 4; ÖA 1987, 14; 2 Ob 2321/96d) und auch eine bloße Schmälerung des Unterhalts der leiblichen Kinder, wie sie bei Vermehrung der Kinderzahl regelmäßig unvermeidlich ist, der Bewilligung der Annahme nicht entgegensteht (Schwimann aaO, Paragraph 180 a, Rz 6 mwN in FN 28; EvBl 1995/34; 2 Ob 2321/96d).
Den Ausführungen des Rekursgerichts, wonach eine Unterhaltsgefährdung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht gegeben und von den Einschreitern auch gar nicht behauptet worden sei, wird von den Revisionsrekurswerbern gar nicht widersprochen. Eine Schädigungsabsicht im Sinne der zitierten Gesetzesstelle haben die Einschreiter zwar entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes in erster Instanz behauptet (siehe AS 138: „Durch die beantragte Adoptionsbewilligung sollen zunächst ausschließlich die leiblichen Kinder erbrechtlich schlechter gestellt .... werden"). Das Erstgericht hat allerdings eine Absicht der Antragsteller, die leiblichen Kinder des Wahlvaters zu schädigen, ausdrücklich verneint. Diese Tatsachenfeststellung (vgl 1 Ob 156/04d mwN; RIS-Justiz RS0043149 und RS0043460) blieb im Rekurs unbekämpft. Im Revisionsrekurs schließlich wird insgesamt kein Anliegen der Einschreiter im Sinne des Abs 2 des § 180a ABGB geltend gemacht, sondern es werden lediglich Umstände releviert, die unter Abs 1 leg cit zu subsumieren sind. Wie bereits ausgeführt, haben leibliche Kinder des Annehmenden nach ganz herrschender Meinung keine Parteibzw Beteiligtenstellung, wenn - wie hier - keine Bedenken in der Richtung bestehen, dass durch die Adoption in ihre in § 180a Abs 2 ABGB definierten Interessen eingegriffen wird (vgl JBl 1968, 431 = EvBl 1968/140 ua).Den Ausführungen des Rekursgerichts, wonach eine Unterhaltsgefährdung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht gegeben und von den Einschreitern auch gar nicht behauptet worden sei, wird von den Revisionsrekurswerbern gar nicht widersprochen. Eine Schädigungsabsicht im Sinne der zitierten Gesetzesstelle haben die Einschreiter zwar entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes in erster Instanz behauptet (siehe AS 138: „Durch die beantragte Adoptionsbewilligung sollen zunächst ausschließlich die leiblichen Kinder erbrechtlich schlechter gestellt .... werden"). Das Erstgericht hat allerdings eine Absicht der Antragsteller, die leiblichen Kinder des Wahlvaters zu schädigen, ausdrücklich verneint. Diese Tatsachenfeststellung vergleiche 1 Ob 156/04d mwN; RIS-Justiz RS0043149 und RS0043460) blieb im Rekurs unbekämpft. Im Revisionsrekurs schließlich wird insgesamt kein Anliegen der Einschreiter im Sinne des Absatz 2, des Paragraph 180 a, ABGB geltend gemacht, sondern es werden lediglich Umstände releviert, die unter Absatz eins, leg cit zu subsumieren sind. Wie bereits ausgeführt, haben leibliche Kinder des Annehmenden nach ganz herrschender Meinung keine Parteibzw Beteiligtenstellung, wenn - wie hier - keine Bedenken in der Richtung bestehen, dass durch die Adoption in ihre in Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB definierten Interessen eingegriffen wird vergleiche JBl 1968, 431 = EvBl 1968/140 ua).
Da den Einschreitern die Beschlüsse der Vorinstanzen zugestellt wurden, sei der Vollständigkeit halber auch noch erwähnt, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die Zustellung eines Beschlusses allein nicht Parteistellung oder sonst ein Recht der Beteiligung am betreffenden Verfahren, wie etwa die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels, verleiht (RIS-Justiz RS0006882). Von einer von den Revisionsrekurswerbern gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein: Den Einschreitern wurde ein Äußerungsrecht eingeräumt, von dem sie auch Gebrauch gemacht haben. Sie räumen weiters selbst ein, dass ihnen auch Akteneinsicht gewährt und schließlich sogar der gesamte Akt in Abschrift zur Verfügung gestellt worden sei. Den Einschreitern wäre es daher freigestanden, Umstände im Sinne des § 180a Abs 2 ABGB geltend zu machen, die einer Adoptionsbewilligung entgegenstehen. Sie haben sich aber in zweiter und dritter Instanz auf Einwendungen nach Abs 1 leg cit beschränkt. Demnach hat das Rekursgericht ihre Rechtsmittellegitimation im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Rechtsprechung ohne Rechtsirrtum verneint.Da den Einschreitern die Beschlüsse der Vorinstanzen zugestellt wurden, sei der Vollständigkeit halber auch noch erwähnt, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die Zustellung eines Beschlusses allein nicht Parteistellung oder sonst ein Recht der Beteiligung am betreffenden Verfahren, wie etwa die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels, verleiht (RIS-Justiz RS0006882). Von einer von den Revisionsrekurswerbern gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein: Den Einschreitern wurde ein Äußerungsrecht eingeräumt, von dem sie auch Gebrauch gemacht haben. Sie räumen weiters selbst ein, dass ihnen auch Akteneinsicht gewährt und schließlich sogar der gesamte Akt in Abschrift zur Verfügung gestellt worden sei. Den Einschreitern wäre es daher freigestanden, Umstände im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB geltend zu machen, die einer Adoptionsbewilligung entgegenstehen. Sie haben sich aber in zweiter und dritter Instanz auf Einwendungen nach Absatz eins, leg cit beschränkt. Demnach hat das Rekursgericht ihre Rechtsmittellegitimation im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Rechtsprechung ohne Rechtsirrtum verneint.
Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.