Rechtssatz RS0048789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048789
Geschäftszahl
6Ob589/83; 2Ob2321/96d
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Rechtssatz
Eine Verletzung der in § 180 a Abs 2 ABGB umschriebenen Interessen eines leiblichen Kindes des Annehmenden bildet keinen Grund, eine Adoption zu widerrufen. Das gilt in dem vom Rechtsmittelwerber behaupteten Fall der gesetzlich mißbilligten Namensadoption (§ 184 Abs 1 Z 4 erster Fall ABGB) auch dann, wenn die persönlichen Interessen des leiblichen Kindes des Annehmenden mit den öffentlichen Interessen an der Unterbindung zweckwidriger Anwendung des familienrechtlichen Institutes der Annahme an Kindesstatt zusammenfallen sollten.Eine Verletzung der in Paragraph 180, a Absatz 2, ABGB umschriebenen Interessen eines leiblichen Kindes des Annehmenden bildet keinen Grund, eine Adoption zu widerrufen. Das gilt in dem vom Rechtsmittelwerber behaupteten Fall der gesetzlich mißbilligten Namensadoption (Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall ABGB) auch dann, wenn die persönlichen Interessen des leiblichen Kindes des Annehmenden mit den öffentlichen Interessen an der Unterbindung zweckwidriger Anwendung des familienrechtlichen Institutes der Annahme an Kindesstatt zusammenfallen sollten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 589/83
Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 589/83
- 2 Ob 2321/96d
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2321/96d
nur: Eine Verletzung der in § 180 a Abs 2 ABGB umschriebenen Interessen eines leiblichen Kindes des Annehmenden bildet keinen Grund, eine Adoption zu widerrufen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048789
Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00589_8300000_001