Entscheidungsgründe:
Die Streitteile und Benedikt S***** haben am 9. 9. 1999 mittels Gesellschaftsvertrages die S***** GmbH & Co KEG errichtet, deren einzige Komplementärin die Beklagte war. Der Kläger und Benedikt S***** waren Kommanditisten der KEG. Benedikt S***** war auch der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten.
Der Kläger begehrte zuletzt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der S***** GmbH & Co KEG über die von ihr in der Zeit vom 9. 9. 1999 bis 31. 12. 2001 getätigten Geschäftsabschlüsse im Geschäftszweig Versicherungsmakler Rechnung zu legen und die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Erlöse, allenfalls die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Vergütungen der S***** GmbH & Co KEG auszuzahlen; allenfalls solle nach Ausübung des Wahlrechts der genannten KEG auf Schadenersatz oder Geschäftseintritt von der Beklagten Zahlung an die KEG geleistet werden, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens jeweils bis zur Rechnungslegung vorbehalten bleibe. Der Kläger habe den Verdacht, dass die Beklagte entgegen dem Gesellschaftsvertrag und der Bestimmungen der §§ 112 ff HGB im eigenen Namen Geschäftsabschlüsse getätigt und dafür gesorgt habe, dass die daraus erzielten Erlöse nicht der KEG zukämen. Benedikt S***** sei aufgefordert worden, der Klagsführung zuzustimmen; er habe dies aber abgelehnt. Wegen der Identität zwischen der Beklagten und Benedikt S***** könne die Klage auch ohne Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden.Der Kläger begehrte zuletzt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der S***** GmbH & Co KEG über die von ihr in der Zeit vom 9. 9. 1999 bis 31. 12. 2001 getätigten Geschäftsabschlüsse im Geschäftszweig Versicherungsmakler Rechnung zu legen und die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Erlöse, allenfalls die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Vergütungen der S***** GmbH & Co KEG auszuzahlen; allenfalls solle nach Ausübung des Wahlrechts der genannten KEG auf Schadenersatz oder Geschäftseintritt von der Beklagten Zahlung an die KEG geleistet werden, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens jeweils bis zur Rechnungslegung vorbehalten bleibe. Der Kläger habe den Verdacht, dass die Beklagte entgegen dem Gesellschaftsvertrag und der Bestimmungen der Paragraphen 112, ff HGB im eigenen Namen Geschäftsabschlüsse getätigt und dafür gesorgt habe, dass die daraus erzielten Erlöse nicht der KEG zukämen. Benedikt S***** sei aufgefordert worden, der Klagsführung zuzustimmen; er habe dies aber abgelehnt. Wegen der Identität zwischen der Beklagten und Benedikt S***** könne die Klage auch ohne Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden.
Die beklagte Partei wendete dagegen ein, sie sei entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur zu 2 % am Gewinn und Verlust der KEG beteiligt; es sei absurd anzunehmen, dass sie deshalb auf den Weiterbetrieb des eigenen Unternehmens verzichtet habe. Dies sei auch tatsächlich nicht vereinbart worden; die Beklagte habe ihr bisheriges Vermittlungsgeschäft daher weiter ausgeübt. Ein Gesellschafterbeschluss für die Geltendmachung von angeblichen Rechten nach § 112 HGB sei nicht gefasst worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 113 Abs 3 HGB verjährt.Die beklagte Partei wendete dagegen ein, sie sei entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur zu 2 % am Gewinn und Verlust der KEG beteiligt; es sei absurd anzunehmen, dass sie deshalb auf den Weiterbetrieb des eigenen Unternehmens verzichtet habe. Dies sei auch tatsächlich nicht vereinbart worden; die Beklagte habe ihr bisheriges Vermittlungsgeschäft daher weiter ausgeübt. Ein Gesellschafterbeschluss für die Geltendmachung von angeblichen Rechten nach Paragraph 112, HGB sei nicht gefasst worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß Paragraph 113, Absatz 3, HGB verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren und das Eventualbegehren ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und der weiteren Feststellung, dass ein Gesellschaftsbeschluss, die Beklagte wegen behaupteter Verletzungen des § 112 HGB in Anspruch zu nehmen, nicht vorliege, führte es rechtlich aus, gemäß § 113 Abs 1 HGB könne nur die Gesellschaft, nicht aber auch der einzelne Gesellschafter Schadenersatz verlangen. Der Kläger sei zur Klage aktiv nicht legitimiert. Außerdem könnten Ansprüche nach § 113 HGB, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsehe, nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller übrigen Gesellschafter geltend gemacht werden. Ein solcher Gesellschafterbeschluss liege nicht vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren und das Eventualbegehren ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und der weiteren Feststellung, dass ein Gesellschaftsbeschluss, die Beklagte wegen behaupteter Verletzungen des Paragraph 112, HGB in Anspruch zu nehmen, nicht vorliege, führte es rechtlich aus, gemäß Paragraph 113, Absatz eins, HGB könne nur die Gesellschaft, nicht aber auch der einzelne Gesellschafter Schadenersatz verlangen. Der Kläger sei zur Klage aktiv nicht legitimiert. Außerdem könnten Ansprüche nach Paragraph 113, HGB, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsehe, nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller übrigen Gesellschafter geltend gemacht werden. Ein solcher Gesellschafterbeschluss liege nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es teilte zwar die Rechtsansicht des Klägers, dass er als Gesellschafter mit der actio pro socio berechtigt sei, Ersatzansprüche aus behaupteten Verstößen gegen die Bestimmung des § 112 Abs 1 HGB für die Gesellschaft geltend zu machen, wobei er aber Leistung an die Gesellschaft fordern müsse.Es teilte zwar die Rechtsansicht des Klägers, dass er als Gesellschafter mit der actio pro socio berechtigt sei, Ersatzansprüche aus behaupteten Verstößen gegen die Bestimmung des Paragraph 112, Absatz eins, HGB für die Gesellschaft geltend zu machen, wobei er aber Leistung an die Gesellschaft fordern müsse.
Im Übrigen billigte es die im HGB zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber von der Lehre vertretene (vgl Frotz, Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollision GesRZ 1974, 106 [107]) Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass an der Beschlussfassung alle anderen Gesellschafter mit Ausnahme allein des zu verfolgenden Gesellschafters teilzunehmen haben, dies unabhängig von Interessenkonflikten wegen familiärer, freundschaftlicher oder sonstwie mit dem betreffenden Gesellschafter bestehender Verbindungen. Auch in den dem HGB verwandten gesetzlichen Regelungen fänden sich jeweils nur der Ausschluss des unmittelbar betroffenen Gesellschafters vom Stimmrecht, nicht aber der Ausschluss solcher Personen, die zu dem betroffenen Gesellschafter in einem Naheverhältnis stünden (§ 39 Abs 4 GmbHG sowie § 114 Abs 5 AktG). Ebensowenig fänden sich in den Bestimmungen der §§ 828 ff ABGB ein Ausschluss (befangener) Miteigentümer von der Teilnahme an der Beschlussfassung. Nur im Bereich des Wohnungseigentums sei mit der WGN 1999 normiert worden, dass Miteigentümer dann kein Stimmrecht hätten, wenn Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung etwa ein Rechtsstreit mit diesem Miteigentümer oder mit einer Person sei, mit der er durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sei (§ 13b Abs 1a WEG 1975 idF WGN 1999; § 24 Abs 3 WEG 2002). Diese junge gesetzliche Bestimmung eines entfernten Rechtsgebietes könne auf den vorliegenden Problembereich nicht analog herangezogen werden. Einerseits sei zu bedenken, dass die schwierige Frage, ab welchem Naheverhältnis ein Ausschluss vom Stimmrecht gerechtfertigt wäre, einer näheren gesetzlichen Determinierung bedürfte. Andererseits fehle jeder Nachweis, dass dem Gesetzgeber eine planwidrige Unvollständigkeit unterlaufen wäre. Die hier zu beurteilende Frage sei bereits von Frotz 1974 ausführlich diskutiert worden; der Gesetzgeber habe sich erst 1999 bei einem ähnlichen Problembereich veranlasst gesehen, mit der WGN eine entsprechende Regelung in das WEG aufzunehmen, ohne eine entsprechende oder ähnliche Neuregelung im Bereich des HGB des AktG oder des GmbHG in Betracht zu ziehen. Im Übrigen stehe es den Gesellschaftern frei, im Gesellschaftsvertrag ihnen angemessen erscheinende Einschränkungen des Stimmrechtes der Gesellschafter festzulegen. Auf die Frage, ob zur Wahrung der hier einzuhaltenden Verjährungsfrist das sofortige Einklagen durch einen Gesellschafter zulässig wäre, wenn der Gesellschafterbeschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgebracht werde, müsse nicht eingegangen werden, weil der Kläger keine weiteren Bemühungen unternommen habe, die Zustimmung des anderen Kommanditisten zur Klagsführung zu erlangen bzw zu erzwingen.Im Übrigen billigte es die im HGB zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber von der Lehre vertretene vergleiche Frotz, Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollision GesRZ 1974, 106 [107]) Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass an der Beschlussfassung alle anderen Gesellschafter mit Ausnahme allein des zu verfolgenden Gesellschafters teilzunehmen haben, dies unabhängig von Interessenkonflikten wegen familiärer, freundschaftlicher oder sonstwie mit dem betreffenden Gesellschafter bestehender Verbindungen. Auch in den dem HGB verwandten gesetzlichen Regelungen fänden sich jeweils nur der Ausschluss des unmittelbar betroffenen Gesellschafters vom Stimmrecht, nicht aber der Ausschluss solcher Personen, die zu dem betroffenen Gesellschafter in einem Naheverhältnis stünden (Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG sowie Paragraph 114, Absatz 5, AktG). Ebensowenig fänden sich in den Bestimmungen der Paragraphen 828, ff ABGB ein Ausschluss (befangener) Miteigentümer von der Teilnahme an der Beschlussfassung. Nur im Bereich des Wohnungseigentums sei mit der WGN 1999 normiert worden, dass Miteigentümer dann kein Stimmrecht hätten, wenn Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung etwa ein Rechtsstreit mit diesem Miteigentümer oder mit einer Person sei, mit der er durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sei (Paragraph 13 b, Absatz eins a, WEG 1975 in der Fassung , WGN 1999; Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002). Diese junge gesetzliche Bestimmung eines entfernten Rechtsgebietes könne auf den vorliegenden Problembereich nicht analog herangezogen werden. Einerseits sei zu bedenken, dass die schwierige Frage, ab welchem Naheverhältnis ein Ausschluss vom Stimmrecht gerechtfertigt wäre, einer näheren gesetzlichen Determinierung bedürfte. Andererseits fehle jeder Nachweis, dass dem Gesetzgeber eine planwidrige Unvollständigkeit unterlaufen wäre. Die hier zu beurteilende Frage sei bereits von Frotz 1974 ausführlich diskutiert worden; der Gesetzgeber habe sich erst 1999 bei einem ähnlichen Problembereich veranlasst gesehen, mit der WGN eine entsprechende Regelung in das WEG aufzunehmen, ohne eine entsprechende oder ähnliche Neuregelung im Bereich des HGB des AktG oder des GmbHG in Betracht zu ziehen. Im Übrigen stehe es den Gesellschaftern frei, im Gesellschaftsvertrag ihnen angemessen erscheinende Einschränkungen des Stimmrechtes der Gesellschafter festzulegen. Auf die Frage, ob zur Wahrung der hier einzuhaltenden Verjährungsfrist das sofortige Einklagen durch einen Gesellschafter zulässig wäre, wenn der Gesellschafterbeschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgebracht werde, müsse nicht eingegangen werden, weil der Kläger keine weiteren Bemühungen unternommen habe, die Zustimmung des anderen Kommanditisten zur Klagsführung zu erlangen bzw zu erzwingen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ob von der Beschlussfassung nach § 113 Abs 2 HGB nicht nur der zu verfolgende Gesellschafter, sondern auch diesem nahestehende andere Gesellschafter (hier der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der zu verfolgenden GmbH) ausgeschlossen seien.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ob von der Beschlussfassung nach Paragraph 113, Absatz 2, HGB nicht nur der zu verfolgende Gesellschafter, sondern auch diesem nahestehende andere Gesellschafter (hier der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der zu verfolgenden GmbH) ausgeschlossen seien.