Rechtssatz RS0119261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119261
Entscheidungsdatum
23.02.2009
Rechtssatz
Auch bei einer Dreipersonengesellschaft, in der ein Gesellschafter Alleingesellschafter des beklagten Gesellschafters (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist, bedarf es zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots der Beschlussfassung "der übrigen" Gesellschafter. Das Stimmverbot für potentiell befangene Wohnungseigentümer in § 13b Abs 1a WEG 1975 idF WGN 1999 kann im Gesellschaftsrecht mangels einer Gesetzeslücke nicht analog angewendet werden.Auch bei einer Dreipersonengesellschaft, in der ein Gesellschafter Alleingesellschafter des beklagten Gesellschafters (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist, bedarf es zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots der Beschlussfassung "der übrigen" Gesellschafter. Das Stimmverbot für potentiell befangene Wohnungseigentümer in Paragraph 13 b, Absatz eins a, WEG 1975 in der Fassung WGN 1999 kann im Gesellschaftsrecht mangels einer Gesetzeslücke nicht analog angewendet werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 247/03t
Entscheidungstext OGH 04.06.2004 2 Ob 247/03t
- 8 Ob 90/08f
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 90/08f
Vgl aber; Beisatz: Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben. (T1); Bem: Siehe auch RS0124525. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119261
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_20040604_OGH0002_0020OB00247_03T0000_001