Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Dieser Ausspruch bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Dieser Ausspruch bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
§ 1210 ABGB enthält nach herrschender Meinung eine demonstrative Aufzählung wichtiger Gründe, die einen Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GesbR rechtfertigen (Riedler in KBB2 § 1210 ABGB Rz 1 mwN; Grillberger in Rummel, ABGB3 § 1210 Rz 2 mwN; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008] Rz 2/71 f; aA Wahle in Klang 662, wonach die Ausschlussgründe taxativ genannt sind). Ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot gemäß § 1186 ABGB wird jedenfalls als Ausschlussgrund angesehen (Riedler aaO Rz 2; Grillberger aaO Rz 7; Duursma/Duursma-Kepplinger/M. Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht [2007] Rz 137 mwN). Hier wird den Klägern vorgeworfen, durch den Betrieb einer zweiten Skischule ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft gemäß § 1186 ABGB betrieben und dadurch einen Ausschlussgrund gemäß § 1210 ABGB verwirklicht zu haben.Paragraph 1210, ABGB enthält nach herrschender Meinung eine demonstrative Aufzählung wichtiger Gründe, die einen Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GesbR rechtfertigen (Riedler in KBB2 Paragraph 1210, ABGB Rz 1 mwN; Grillberger in Rummel, ABGB3 Paragraph 1210, Rz 2 mwN; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008] Rz 2/71 f; aA Wahle in Klang 662, wonach die Ausschlussgründe taxativ genannt sind). Ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot gemäß Paragraph 1186, ABGB wird jedenfalls als Ausschlussgrund angesehen (Riedler aaO Rz 2; Grillberger aaO Rz 7; Duursma/Duursma-Kepplinger/M. Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht [2007] Rz 137 mwN). Hier wird den Klägern vorgeworfen, durch den Betrieb einer zweiten Skischule ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft gemäß Paragraph 1186, ABGB betrieben und dadurch einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 1210, ABGB verwirklicht zu haben.
Die Ausschließung eines Gesellschafters beruht auf einem Gestaltungsrecht, das nur alle übrigen Gesellschafter ausüben können (RIS-Justiz RS0022170; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts [1990] 71; Nowotny aaO Rz 2/73). Der Ausschluss ist einstimmig zu beschließen (RIS-Justiz RS0022281; Duursma/Duursma-Kepplinger/M. Roth aaO Rz 139; Grillberger aaO Rz 4 mwN; Nowotny aaO Rz 2/73). Der Betroffene hat kein Stimmrecht. Ein wirksamer Ausschluss setzt dessen rechtzeitige Erklärung voraus, weil sonst an der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses zu zweifeln ist (Krejci, Gesellschaftsrecht I [2005] 263). Der Ausschluss des Mitglieds von der Gesellschaft kommt nur als letztes Mittel zum Schutz der Rechte der übrigen Gesellschafter in Betracht (RIS-Justiz RS0022244). Es ist daher - ausgenommen nur allenfalls bei abweichender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag - weder ein einzelner Gesellschafter noch die Mehrheit befugt, den Ausschluss herbeizuführen (Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB3 § 1210 Rz 10; Wahle in Klang V2 665). Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses unterliegt im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes und auf ein ordnungsgemäßes Ausschlussverfahren der gerichtlichen Nachprüfung (Grillberger aaO Rz 4; Jabornegg/Resch aaO Rz 10; Riedler aaO Rz 6 ua). Es entspricht der herrschenden Auffassung - und wird auch von den Rekurswerbern nicht bestritten -, dass auch eine Minderheit eine Mehrheit ausschließen kann (RIS-Justiz RS0022141; Grillberger aaO Rz 4 mwN). An der Rechtzeitigkeit der Ausschließung kann vorliegend schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil es sich bei dem zur Beurteilung stehenden Ausschließungsgrund um ein Dauerverhalten handelt.Die Ausschließung eines Gesellschafters beruht auf einem Gestaltungsrecht, das nur alle übrigen Gesellschafter ausüben können (RIS-Justiz RS0022170; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts [1990] 71; Nowotny aaO Rz 2/73). Der Ausschluss ist einstimmig zu beschließen (RIS-Justiz RS0022281; Duursma/Duursma-Kepplinger/M. Roth aaO Rz 139; Grillberger aaO Rz 4 mwN; Nowotny aaO Rz 2/73). Der Betroffene hat kein Stimmrecht. Ein wirksamer Ausschluss setzt dessen rechtzeitige Erklärung voraus, weil sonst an der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses zu zweifeln ist (Krejci, Gesellschaftsrecht römisch eins [2005] 263). Der Ausschluss des Mitglieds von der Gesellschaft kommt nur als letztes Mittel zum Schutz der Rechte der übrigen Gesellschafter in Betracht (RIS-Justiz RS0022244). Es ist daher - ausgenommen nur allenfalls bei abweichender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag - weder ein einzelner Gesellschafter noch die Mehrheit befugt, den Ausschluss herbeizuführen (Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB3 Paragraph 1210, Rz 10; Wahle in Klang V2 665). Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses unterliegt im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes und auf ein ordnungsgemäßes Ausschlussverfahren der gerichtlichen Nachprüfung (Grillberger aaO Rz 4; Jabornegg/Resch aaO Rz 10; Riedler aaO Rz 6 ua). Es entspricht der herrschenden Auffassung - und wird auch von den Rekurswerbern nicht bestritten -, dass auch eine Minderheit eine Mehrheit ausschließen kann (RIS-Justiz RS0022141; Grillberger aaO Rz 4 mwN). An der Rechtzeitigkeit der Ausschließung kann vorliegend schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil es sich bei dem zur Beurteilung stehenden Ausschließungsgrund um ein Dauerverhalten handelt.
Die Rechtsmittelwerber wenden sich in ihrer Rechtsrüge gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach Gesellschaftern, die gemeinsam einen Ausschlussgrund verwirklicht haben, pauschal ausgeschlossen werden können, und vertreten zusammengefasst die Rechtsansicht, dass die auszuschließenden Gesellschafter jeweils nur einzeln, unter Berücksichtigung der Stimmen jener Gesellschafter, die ebenfalls den Ausschlussgrund verwirklicht haben, dem Ausschließungsverfahren unterzogen werden dürfen.
Zu der hier konkret zur Beurteilung stehenden Frage, ob beim Ausschluss mehrerer Gesellschafter den auszuschließenden Gesellschaftern insgesamt kein Stimmrecht zukommt, existiert weder österreichische Rechtsprechung noch Literatur. Die vom Berufungsgericht bereits zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 24/110 trifft hiezu keine ausdrückliche, für den vorliegenden Fall übertragbare Aussage. Der Oberste Gerichtshof hatte hierin einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach die Klägerin, die selbst nur einen Drittelanteil an der Gesellschaft besaß, die beiden Beklagten, die ebenfalls je zu einem Drittel Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb eines Gasthauses waren, ausgeschlossen hatte. Der Oberste Gerichtshof stellte unter Hinweis auf Bettelheim in Klang, 1. Auflage, 499 (zu § 1210 ABGB) zwar klar, dass die Tatsache, dass die Beklagten die Mehrheit der Anteile besaßen, nicht schon an sich genüge, um die Ausschließungs- und Übernahmserklärung der Klägerin als wirkungslos bezeichnen zu können, sodass er es auch nicht als Problem erachtete, dass die Klägerin ihre Ausschlusserklärung gegen beide Mitgesellschafter richtete. Ein Hinweis darauf, dass jedem Beklagten beim Ausschluss des jeweils anderen Beklagten ein Stimmrecht hätte zukommen müssen, lässt sich dieser Entscheidung aber gerade nicht entnehmen.Zu der hier konkret zur Beurteilung stehenden Frage, ob beim Ausschluss mehrerer Gesellschafter den auszuschließenden Gesellschaftern insgesamt kein Stimmrecht zukommt, existiert weder österreichische Rechtsprechung noch Literatur. Die vom Berufungsgericht bereits zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 24/110 trifft hiezu keine ausdrückliche, für den vorliegenden Fall übertragbare Aussage. Der Oberste Gerichtshof hatte hierin einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach die Klägerin, die selbst nur einen Drittelanteil an der Gesellschaft besaß, die beiden Beklagten, die ebenfalls je zu einem Drittel Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb eines Gasthauses waren, ausgeschlossen hatte. Der Oberste Gerichtshof stellte unter Hinweis auf Bettelheim in Klang, 1. Auflage, 499 (zu Paragraph 1210, ABGB) zwar klar, dass die Tatsache, dass die Beklagten die Mehrheit der Anteile besaßen, nicht schon an sich genüge, um die Ausschließungs- und Übernahmserklärung der Klägerin als wirkungslos bezeichnen zu können, sodass er es auch nicht als Problem erachtete, dass die Klägerin ihre Ausschlusserklärung gegen beide Mitgesellschafter richtete. Ein Hinweis darauf, dass jedem Beklagten beim Ausschluss des jeweils anderen Beklagten ein Stimmrecht hätte zukommen müssen, lässt sich dieser Entscheidung aber gerade nicht entnehmen.
Aber auch aus der Entscheidung 2 Ob 247/03t (RdW 2004, 667 = wbl 2004, 537) lässt sich für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts gewinnen. Das Höchstgericht beschäftigte sich darin mit Stimmverboten in einem Fall, in dem der Kommanditist einer KEG gegen den Komplementär (der gleichzeitig zweiter Kommanditist war) Ansprüche der Gesellschaft wegen Konkurrenzverbotsverletzung ohne dessen Zustimmung geltend machen wollte. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass dies (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht) ohne Zustimmung des zweiten Kommanditisten nicht möglich sei. In Anlehnung an Frotz (Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollisionen) GesRZ 1974, 106 [107]) begründete der 2. Senat seine Entscheidung damit, dass das Gesetz (§ 113 HGB) keine Stimmverbote aufgrund familiären, freundschaftlichen oder sonst wie bestehenden Verbindungen festlege. Deshalb seien aus der „unmissverständlichen Gesetzeslage" alle übrigen (also auch allenfalls „potenziell befangene") Gesellschafter stimmberechtigt.Aber auch aus der Entscheidung 2 Ob 247/03t (RdW 2004, 667 = wbl 2004, 537) lässt sich für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts gewinnen. Das Höchstgericht beschäftigte sich darin mit Stimmverboten in einem Fall, in dem der Kommanditist einer KEG gegen den Komplementär (der gleichzeitig zweiter Kommanditist war) Ansprüche der Gesellschaft wegen Konkurrenzverbotsverletzung ohne dessen Zustimmung geltend machen wollte. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass dies (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht) ohne Zustimmung des zweiten Kommanditisten nicht möglich sei. In Anlehnung an Frotz (Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollisionen) GesRZ 1974, 106 [107]) begründete der 2. Senat seine Entscheidung damit, dass das Gesetz (Paragraph 113, HGB) keine Stimmverbote aufgrund familiären, freundschaftlichen oder sonst wie bestehenden Verbindungen festlege. Deshalb seien aus der „unmissverständlichen Gesetzeslage" alle übrigen (also auch allenfalls „potenziell befangene") Gesellschafter stimmberechtigt.
Die Besonderheit des vorliegenden Falls ist nun dadurch gekennzeichnet, dass jeder ausgeschlossene Gesellschafter in Bezug auf die übrigen auszuschließenden Gesellschafter nicht nur in einem Naheverhältnis steht, sondern vielmehr allen Auszuschließenden auch die Verwirklichung ein und desselben Ausschließungsgrundes vorgeworfen wird. Soweit Frotz (aaO [108]) ausführt: „Nie ist daher ein betroffener Gesellschafter berechtigt, seine Stimme für oder gegen die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen ihn selbst in die Waagschale zu werfen", ist das Argument in der Rekursbeantwortung, dass diese Erwägungen wegen der praktisch gleichen Interessenlage gerade auch für einen (behaupteten) kollusiv verwirklichten Ausschlussgrund zu gelten hätten, nicht von der Hand zu weisen.
Zu dem bis zu einem gewissen Maß vergleichbaren Problem der Abstimmung der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Entlastung der Geschäftsführung vertritt die Lehre, dass nach dem Normzweck der Stimmverbote (Vermeidung von Interessenkonflikten) bei einer Einzelentlastung nicht nur der unmittelbar betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern alle geschäftsführenden Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen seien (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 39 Rz 40; Heidinger, Einzelentlastung der GmbH-Geschäftsführer und Stimmverbot GesRZ 1997, 237).Zu dem bis zu einem gewissen Maß vergleichbaren Problem der Abstimmung der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Entlastung der Geschäftsführung vertritt die Lehre, dass nach dem Normzweck der Stimmverbote (Vermeidung von Interessenkonflikten) bei einer Einzelentlastung nicht nur der unmittelbar betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern alle geschäftsführenden Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen seien (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Paragraph 39, Rz 40; Heidinger, Einzelentlastung der GmbH-Geschäftsführer und Stimmverbot GesRZ 1997, 237).
Für den deutschen Rechtsbereich regelt § 737 BGB den Ausschluss eines Gesellschafters:Für den deutschen Rechtsbereich regelt Paragraph 737, BGB den Ausschluss eines Gesellschafters:
„Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter".„Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach Paragraph 723, Absatz eins, Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter".
Die herrschende deutsche Lehre vertritt dazu - ausgehend von dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann - die Auffassung, dass nicht nur dem betroffenen Gesellschafter bei der Beschlussfassung über seine Ausschließung kein Stimmrecht zukommt, sondern vielmehr der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters gilt (Timm/Schöne in Bamberger/Roth, BGB2 § 737 Rn 16 mwN; Sprau in Palandt BGB68 [2009] Vorb v § 709 Rn 15). Da vorliegend allen auszuschließenden Gesellschaftern die gemeinschaftliche und kollusive Verwirklichung eines Ausschlussgrundes vorgeworfen wird, bedarf es hier keiner näheren Auseinandersetzung mit der Auffassung, dass ein solcher Stimmrechtsausschluss auch dann stattzufinden habe, wenn die erhobenen Vorwürfe gegen die auszuschließenden Gesellschafter auf unterschiedlichen Vorkommnissen beruhen (vgl Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein [1987], 101). In jedem Fall ist erforderlich, dass sämtliche Gesellschafter auf der einen oder anderen Seite beteiligt sind (Timm/Schöne aaO Rn 15 mwN; Sprau aaO § 737 BGB Rn 3; Mayer, Zur Mitwirkungspflicht beim Ausschluß von Personengesellschaften, BB 1999, 1497).Die herrschende deutsche Lehre vertritt dazu - ausgehend von dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann - die Auffassung, dass nicht nur dem betroffenen Gesellschafter bei der Beschlussfassung über seine Ausschließung kein Stimmrecht zukommt, sondern vielmehr der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters gilt (Timm/Schöne in Bamberger/Roth, BGB2 Paragraph 737, Rn 16 mwN; Sprau in Palandt BGB68 [2009] Vorb v Paragraph 709, Rn 15). Da vorliegend allen auszuschließenden Gesellschaftern die gemeinschaftliche und kollusive Verwirklichung eines Ausschlussgrundes vorgeworfen wird, bedarf es hier keiner näheren Auseinandersetzung mit der Auffassung, dass ein solcher Stimmrechtsausschluss auch dann stattzufinden habe, wenn die erhobenen Vorwürfe gegen die auszuschließenden Gesellschafter auf unterschiedlichen Vorkommnissen beruhen vergleiche Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein [1987], 101). In jedem Fall ist erforderlich, dass sämtliche Gesellschafter auf der einen oder anderen Seite beteiligt sind (Timm/Schöne aaO Rn 15 mwN; Sprau aaO Paragraph 737, BGB Rn 3; Mayer, Zur Mitwirkungspflicht beim Ausschluß von Personengesellschaften, BB 1999, 1497).
Der Bundesgerichtshof hielt in einer Ausschlüsse aus einer KG betreffenden Entscheidung (II ZR 16/73 = NJW 1975, 1410) ausdrücklich fest, dass es genüge, wenn die Ausschließungsklage von den nicht auszuschließenden Gesellschaftern erhoben wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass im § 140 dHGB die rechtsgestaltende Wirkung dem Ausschluss zukommt, während bei der GesbR bereits die Ausschlusserklärung gemäß § 1213 ABGB den Ausschluss bewirkt, der Interessenkonflikt ist aber dennoch derselbe. In einer weiteren Entscheidung führte der Bundesgerichtshof (II ZR 73/85 = NJW 1986, 2051) ausführlich aus, dass mehreren GmbH-Gesellschaftern das Stimmrecht genommen werden solle, wenn deren Interesse und somit auch das Ausmaß deren Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch sei. Der Gesellschafter, um dessen unmittelbare Inanspruchnahme es gehe, könne den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht unbefangen beurteilen und sei deshalb ausdrücklich nicht stimmberechtigt. In demselben Maße befangen wären aber auch die Gesellschafter, die mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hätten. Gehe es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen, so sei die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch „eigene Sache" der übrigen Beteiligten.Der Bundesgerichtshof hielt in einer Ausschlüsse aus einer KG betreffenden Entscheidung (II ZR 16/73 = NJW 1975, 1410) ausdrücklich fest, dass es genüge, wenn die Ausschließungsklage von den nicht auszuschließenden Gesellschaftern erhoben wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass im Paragraph 140, dHGB die rechtsgestaltende Wirkung dem Ausschluss zukommt, während bei der GesbR bereits die Ausschlusserklärung gemäß Paragraph 1213, ABGB den Ausschluss bewirkt, der Interessenkonflikt ist aber dennoch derselbe. In einer weiteren Entscheidung führte der Bundesgerichtshof (römisch zwei ZR 73/85 = NJW 1986, 2051) ausführlich aus, dass mehreren GmbH-Gesellschaftern das Stimmrecht genommen werden solle, wenn deren Interesse und somit auch das Ausmaß deren Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch sei. Der Gesellschafter, um dessen unmittelbare Inanspruchnahme es gehe, könne den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht unbefangen beurteilen und sei deshalb ausdrücklich nicht stimmberechtigt. In demselben Maße befangen wären aber auch die Gesellschafter, die mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hätten. Gehe es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen, so sei die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch „eigene Sache" der übrigen Beteiligten.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser in Deutschland als herrschend anzusehenden Auffassung und damit im Ergebnis der Rechtsansicht des Berufungsgerichts an. In diesem Zusammenhang wird allerdings im fortgesetzten Rechtsgang zu berücksichtigen sein, dass der Ausschließungsbeschluss unwirksam ist, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht haben sollte. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung II ZR 16/73 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dann nämlich an einem Antrag aller „übrigen Gesellschafter" fehlen würde. Sofern also nur ein Gesellschafter keinen Austrittsgrund gesetzt hat, hätte diesem das Stimmrecht nicht entzogen werden dürfen, sondern hätte er über den Beschluss mitabstimmen müssen. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche Kläger den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund verwirklicht haben.
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts hat daher erfolglos zu bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.