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Rechtssatz RS0022170×

Rechtssatz RS0022170

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022170

Geschäftszahl

5Ob560/90; 8Ob90/08f; 6Ob72/22i

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Rechtssatz

Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. In einem solchen Fall ist der ausscheidende Gesellschafter abzuschichten, das heißt, der Wert seiner Beteiligung ist in Geld auszuzahlen. Hätte nämlich der ausscheidende Gesellschafter das Recht, Teilung nach Paragraph 1215, ABGB (Liquidation) zu verlangen, so hätten Austritt und Ausschließung für die übrigen Gesellschafter dieselbe Wirkung, wie eine rechtmäßige Kündigung. Ein Gesellschafter könnte also durch Vertragsbruch die Gesellschaft sprengen, die vertragsmäßig zur Zeit nicht gekündigt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 560/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 5 Ob 560/90
    Veröff: RdW 1990,376 = ecolex 1990,482 = SZ 63/44
  • 8 Ob 90/08f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 90/08f
    Vgl auch; nur: Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. (T1); Beisatz: Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben. (T2); Bem: Siehe auch RS0124525. (T3)
  • 6 Ob 72/22i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 72/22i
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_0050OB00560_9000000_001