Rechtssatz RS0022170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022170
Entscheidungsdatum
18.05.2022
Rechtssatz
Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. In einem solchen Fall ist der ausscheidende Gesellschafter abzuschichten, das heißt, der Wert seiner Beteiligung ist in Geld auszuzahlen. Hätte nämlich der ausscheidende Gesellschafter das Recht, Teilung nach § 1215 ABGB (Liquidation) zu verlangen, so hätten Austritt und Ausschließung für die übrigen Gesellschafter dieselbe Wirkung, wie eine rechtmäßige Kündigung. Ein Gesellschafter könnte also durch Vertragsbruch die Gesellschaft sprengen, die vertragsmäßig zur Zeit nicht gekündigt werden könnte.Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. In einem solchen Fall ist der ausscheidende Gesellschafter abzuschichten, das heißt, der Wert seiner Beteiligung ist in Geld auszuzahlen. Hätte nämlich der ausscheidende Gesellschafter das Recht, Teilung nach Paragraph 1215, ABGB (Liquidation) zu verlangen, so hätten Austritt und Ausschließung für die übrigen Gesellschafter dieselbe Wirkung, wie eine rechtmäßige Kündigung. Ein Gesellschafter könnte also durch Vertragsbruch die Gesellschaft sprengen, die vertragsmäßig zur Zeit nicht gekündigt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 560/90
Entscheidungstext OGH 27.03.1990 5 Ob 560/90
Veröff: RdW 1990,376 = ecolex 1990,482 = SZ 63/44
- 8 Ob 90/08f
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 90/08f
Vgl auch; nur: Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. (T1); Beisatz: Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben. (T2); Bem: Siehe auch RS0124525. (T3)
- 6 Ob 72/22i
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 72/22i
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022170
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_0050OB00560_9000000_001