Die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision, in der die Wiederherstellung des dem Unterlassungsbegehren stattgebenden erstgerichtlichen Urteiles begehrt wird, ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der neueren Lehre und Rechtsprechung abwich, welche die mit dem Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Zweipersonengesellschaft bürgerlichen Rechtes verbundenen Rechtsfolgen zum Gegenstand haben (wie bei der materiellrechtlichen Erledigung der Revision dargestellt werden wird). Die Revision ist auch berechtigt.
Rechtskräftig abgewiesen ist der Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten mit der vom Erstgericht gebrauchten, vom Antrag abweichenden Formulierung, daß zwischen den Streitteilen noch ein Gesellschaftsverhältnis bürgerlichen Rechtes aufrecht sei. Damit stünde zwar nur einem gleichlautenden und einem in der bloßen (grammatikalischen) Verneinung des so abgewiesenen Antrages bestehenden Begehren (hier also dem Begehren, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht aufrecht sei) die Einmaligkeitswirkung dieses abweisenden Urteiles (mit der Rechtsfolge der Zurückweisung eines die bloße Verneinung zum Gegenstand habenden Begehrens) entgegen. Es kann aber zwischen den Parteien auch nicht mehr das unvereinbare Gegenteil (hier: daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht aufgelöst sei) festgestellt oder als Lösung einer Vorfrage einem Urteil zugrunde gelegt werden, weil dem die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft des den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten abweisenden Urteiles entgegensteht. Im Umfang dieser rechtskräftigen Entscheidung kann daher im weiteren Prozeß weder verhandelt noch Beweis aufgenommen werden. Die Abweisung eines negativen Feststellungsbegehrens aus sachlichen Gründen bindet das Gericht bei der Entscheidung über eine spätere Klage, durch die ein Anspruch aus dem rechtskräftig verneinten Rechtsverhältnis durchgesetzt werden soll (vgl. Fasching, Kommentar IV 706 f). Dieser Aspekt ist bei den folgenden Ausführungen über die Auflösung der zwischen den Streitteilen seinerzeit bestanden habenden Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und die damit verbundenen Rechtsfolgen mitzuberücksichtigen. Im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kann das Gesellschaftsverhältnis dadurch enden, daß entweder ein Gesellschafter ausscheidet, also seine Mitgliedschaft endet, die Gesellschaft aber weiter bestehen bleibt, oder daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes selbst endet. Zum Ausscheiden eines Gesellschafters gehört auch der Ausschluß desselben aus einem in § 1210 ABGB genannten wichtigen Grund. Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. In einem solchen Fall ist der ausscheidende Gesellschafter abzuschichten (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 59,60 und 62; Schwimann/Jabornegg, ABGB IV/2, § 1210 Rz 13), das heißt, der Wert seiner Beteiligung ist in Geld auszuzahlen (Jabornegg aaO § 1215 Rz 10). Hätte nämlich der ausscheidende Gesellschafter das Recht, Teilung nach § 1215 ABGB (Liquidation) zu verlangen, so hätten Austritt und Ausschließung für die übrigen Gesellschafter die selbe Wirkung, wie eine rechtmäßige Kündigung. Ein Gesellschafter könnte also durch Vertragsbruch die Gesellschaft sprengen, die vertragsmäßig zur Zeit nicht gekündigt werden könnte (Feil-Igerz-Schnabl, Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht 74).Rechtskräftig abgewiesen ist der Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten mit der vom Erstgericht gebrauchten, vom Antrag abweichenden Formulierung, daß zwischen den Streitteilen noch ein Gesellschaftsverhältnis bürgerlichen Rechtes aufrecht sei. Damit stünde zwar nur einem gleichlautenden und einem in der bloßen (grammatikalischen) Verneinung des so abgewiesenen Antrages bestehenden Begehren (hier also dem Begehren, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht aufrecht sei) die Einmaligkeitswirkung dieses abweisenden Urteiles (mit der Rechtsfolge der Zurückweisung eines die bloße Verneinung zum Gegenstand habenden Begehrens) entgegen. Es kann aber zwischen den Parteien auch nicht mehr das unvereinbare Gegenteil (hier: daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht aufgelöst sei) festgestellt oder als Lösung einer Vorfrage einem Urteil zugrunde gelegt werden, weil dem die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft des den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten abweisenden Urteiles entgegensteht. Im Umfang dieser rechtskräftigen Entscheidung kann daher im weiteren Prozeß weder verhandelt noch Beweis aufgenommen werden. Die Abweisung eines negativen Feststellungsbegehrens aus sachlichen Gründen bindet das Gericht bei der Entscheidung über eine spätere Klage, durch die ein Anspruch aus dem rechtskräftig verneinten Rechtsverhältnis durchgesetzt werden soll vergleiche Fasching, Kommentar römisch vier 706 f). Dieser Aspekt ist bei den folgenden Ausführungen über die Auflösung der zwischen den Streitteilen seinerzeit bestanden habenden Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und die damit verbundenen Rechtsfolgen mitzuberücksichtigen. Im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kann das Gesellschaftsverhältnis dadurch enden, daß entweder ein Gesellschafter ausscheidet, also seine Mitgliedschaft endet, die Gesellschaft aber weiter bestehen bleibt, oder daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes selbst endet. Zum Ausscheiden eines Gesellschafters gehört auch der Ausschluß desselben aus einem in Paragraph 1210, ABGB genannten wichtigen Grund. Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. In einem solchen Fall ist der ausscheidende Gesellschafter abzuschichten (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 59,60 und 62; Schwimann/Jabornegg, ABGB IV/2, Paragraph 1210, Rz 13), das heißt, der Wert seiner Beteiligung ist in Geld auszuzahlen (Jabornegg aaO Paragraph 1215, Rz 10). Hätte nämlich der ausscheidende Gesellschafter das Recht, Teilung nach Paragraph 1215, ABGB (Liquidation) zu verlangen, so hätten Austritt und Ausschließung für die übrigen Gesellschafter die selbe Wirkung, wie eine rechtmäßige Kündigung. Ein Gesellschafter könnte also durch Vertragsbruch die Gesellschaft sprengen, die vertragsmäßig zur Zeit nicht gekündigt werden könnte (Feil-Igerz-Schnabl, Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht 74).
Besteht die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nur aus zwei Gesellschaftern, so kann zwar der eine den anderen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gleichfalls ausschließen. Die Gesellschaft wird aber dadurch aufgelöst (SZ 31/121), weil eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mindestens zwei Teilnehmer voraussetzt (Feil-Igerz-Schnabl, aaO 62). Die Rechtsfigur der Einmanngesellschaft gibt es bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ebensowenig wie bei den Personengesellschaften des Handelsrechtes (8 Ob 620/88 = JBl 1989, 383 unter Berufung auf 8 Ob 648/88). Herrschender Lehre und neuerer Rechtsprechung zufolge (JBl 1989, 383 mwN; Schwimann/Jabornegg, ABGB IV/2, § 1215 Rz 4; Feil-Igerz-Schnabl, aaO 75, allerdings nur bezüglich des Gesellschatsanteiles des ausgeschiedenen Gesellschafters, wobei den Gegenstand der Übertragung der Mitgliedschaftsanteil als solcher bilde, in dem die Gesellschaftsrechte, aber auch die Ansprüche gegen die Mitgesellschafter nach Maßgabe der gesellschaftlichen Aktiven und Passiven verkörpert seien; Strasser in Rummel1, Rz 13 zu § 1210) geht mit dem auch außergerichtlich wirksam erklärbaren Ausschluß des einen Gesellschafters durch den anderen das gesamte Gesellschaftsvermögen auf den verbleibenden vormaligen Gesllschafter über, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedürfte. Es entsteht auch keine Liquidationsgesellschaft (SZ 26/162); der ausgeschlossene Gesellschafter verliert das Recht und die Pflicht, weiterhin im Betrieb mitzuarbeiten (Feil-Igerz-Schnabl aaO 75). Die im Punkt XVII. des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Liquidation stellt auf die Auflösung der Gesellschaft ab, wobei in Punkt XII. des Gesellschaftsvertrages als Auflösungsgründe nur die in § 1205 ABGB angeführten Fälle sowie einstimmiger Beschluß der Gesellschafter vorgesehen sind. Daraus kann also für den Fall der Beendigung der Gesellschaft durch Ausschluß eines Gesellschafters nichts abgeleitet werden. Über den Ausschluß eines Gesellschafters und die damit verbundenen Rechtsfolgen ist im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt. Diesbezüglich gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, die im oben dargestellten Sinn auszulegen sind. Es war daher das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Besteht die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nur aus zwei Gesellschaftern, so kann zwar der eine den anderen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gleichfalls ausschließen. Die Gesellschaft wird aber dadurch aufgelöst (SZ 31/121), weil eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mindestens zwei Teilnehmer voraussetzt (Feil-Igerz-Schnabl, aaO 62). Die Rechtsfigur der Einmanngesellschaft gibt es bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ebensowenig wie bei den Personengesellschaften des Handelsrechtes (8 Ob 620/88 = JBl 1989, 383 unter Berufung auf 8 Ob 648/88). Herrschender Lehre und neuerer Rechtsprechung zufolge (JBl 1989, 383 mwN; Schwimann/Jabornegg, ABGB IV/2, Paragraph 1215, Rz 4; Feil-Igerz-Schnabl, aaO 75, allerdings nur bezüglich des Gesellschatsanteiles des ausgeschiedenen Gesellschafters, wobei den Gegenstand der Übertragung der Mitgliedschaftsanteil als solcher bilde, in dem die Gesellschaftsrechte, aber auch die Ansprüche gegen die Mitgesellschafter nach Maßgabe der gesellschaftlichen Aktiven und Passiven verkörpert seien; Strasser in Rummel1, Rz 13 zu Paragraph 1210,) geht mit dem auch außergerichtlich wirksam erklärbaren Ausschluß des einen Gesellschafters durch den anderen das gesamte Gesellschaftsvermögen auf den verbleibenden vormaligen Gesllschafter über, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedürfte. Es entsteht auch keine Liquidationsgesellschaft (SZ 26/162); der ausgeschlossene Gesellschafter verliert das Recht und die Pflicht, weiterhin im Betrieb mitzuarbeiten (Feil-Igerz-Schnabl aaO 75). Die im Punkt römisch siebzehn. des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Liquidation stellt auf die Auflösung der Gesellschaft ab, wobei in Punkt römisch zwölf. des Gesellschaftsvertrages als Auflösungsgründe nur die in Paragraph 1205, ABGB angeführten Fälle sowie einstimmiger Beschluß der Gesellschafter vorgesehen sind. Daraus kann also für den Fall der Beendigung der Gesellschaft durch Ausschluß eines Gesellschafters nichts abgeleitet werden. Über den Ausschluß eines Gesellschafters und die damit verbundenen Rechtsfolgen ist im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt. Diesbezüglich gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, die im oben dargestellten Sinn auszulegen sind. Es war daher das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.