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Rechtssatz RS0124525

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124525

Geschäftszahl

8Ob90/08f; 6Ob72/22i

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Rechtssatz

Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 90/08f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 90/08f
  • 6 Ob 72/22i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 72/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Auch zur Ermittlung des Präsenzquorums. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124525

Im RIS seit

25.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022

Dokumentnummer

JJR_20090223_OGH0002_0080OB00090_08F0000_001