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Rechtssatz RS0022281

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022281

Geschäftszahl

5Ob175/71; 6Ob666/79 (6Ob667/79); 8Ob90/08f; 1Ob198/12t

Entscheidungsdatum

15.11.2012

Rechtssatz

Die Ausschließung eines Gesellschafters ist ein Gestaltungsrecht, das, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht, nur von der Gesamtheit der übrigen Mitglieder ausgeübt werden kann. Weder ein einzelnes Mitglied noch die Mehrheit sind berechtigt, ein Mitglied auszuschließen. Vielmehr müssen alle Gesellschafter bis auf den auszuschließenden einig sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 175/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 175/71
    Veröff: EvBl 1972/246 S 465 = SZ 44/123 = GesRZ 1973,50
  • 6 Ob 666/79
    Entscheidungstext OGH 23.01.1980 6 Ob 666/79
    Beisatz: Jagdgesellschaft (T1)
  • 8 Ob 90/08f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 90/08f
    Vgl aber; Beisatz: Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben. (T2); Bem: Siehe auch RS0124525. (T3)
  • 1 Ob 198/12t
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 198/12t
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19710901_OGH0002_0050OB00175_7100000_002