Rechtssatz RS0022281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022281
Entscheidungsdatum
15.11.2012
Rechtssatz
Die Ausschließung eines Gesellschafters ist ein Gestaltungsrecht, das, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht, nur von der Gesamtheit der übrigen Mitglieder ausgeübt werden kann. Weder ein einzelnes Mitglied noch die Mehrheit sind berechtigt, ein Mitglied auszuschließen. Vielmehr müssen alle Gesellschafter bis auf den auszuschließenden einig sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 175/71
Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 175/71
Veröff: EvBl 1972/246 S 465 = SZ 44/123 = GesRZ 1973,50
- 6 Ob 666/79
Entscheidungstext OGH 23.01.1980 6 Ob 666/79
Beisatz: Jagdgesellschaft (T1)
- 8 Ob 90/08f
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 90/08f
Vgl aber; Beisatz: Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben. (T2); Bem: Siehe auch RS0124525. (T3)
- 1 Ob 198/12t
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 198/12t
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022281
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0050OB00175_7100000_002