Der Kläger behauptet, seit Jahren Gesellschafter der Schischule G in Vorarlberg zu sein und bis zum Ende der Wintersaison 1968/69 im Rahmen dieser Schischule seinen Beruf als Schilehrer und Winterbergführer ausgeübt zu haben. Der Schischule hätten zu Ende der Saison 1968/69 die ersten fünf Beklagten, ferner er selbst sowie seine vier Brüder und andere Personen angehört; der sechste und siebente Beklagte seien im Herbst 1969 in die Gesellschaft eingetreten. Die Schischule sei eine Erwerbsgesellschaft im Sinne der §§ 1175 ff ABGB. Die Verwaltungsbehörde habe gemäß § 5 Abs 2 Vorarlberger SchischulenG den Viertbeklagten Josef M zum Schischulleiter bestellt. Während sechs Gesellschafter der weiteren Mitarbeit des Klägers zustimmten, hätten die Beklagten das Recht des Klägers auf Mitarbeit bestritten und sich geweigert, gegenüber der Vorarlberger Landesregierung die von dieser verlangte diesbezügliche Erklärung abzugeben. Der Kläger beantragt daher die Fällung des Urteils:Der Kläger behauptet, seit Jahren Gesellschafter der Schischule G in Vorarlberg zu sein und bis zum Ende der Wintersaison 1968/69 im Rahmen dieser Schischule seinen Beruf als Schilehrer und Winterbergführer ausgeübt zu haben. Der Schischule hätten zu Ende der Saison 1968/69 die ersten fünf Beklagten, ferner er selbst sowie seine vier Brüder und andere Personen angehört; der sechste und siebente Beklagte seien im Herbst 1969 in die Gesellschaft eingetreten. Die Schischule sei eine Erwerbsgesellschaft im Sinne der Paragraphen 1175, ff ABGB. Die Verwaltungsbehörde habe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Vorarlberger SchischulenG den Viertbeklagten Josef M zum Schischulleiter bestellt. Während sechs Gesellschafter der weiteren Mitarbeit des Klägers zustimmten, hätten die Beklagten das Recht des Klägers auf Mitarbeit bestritten und sich geweigert, gegenüber der Vorarlberger Landesregierung die von dieser verlangte diesbezügliche Erklärung abzugeben. Der Kläger beantragt daher die Fällung des Urteils:
"Die Schischule G ist eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes. Dem Kläger steht als Gesellschafter ein Recht auf Mitwirkung zu; die Beklagten als Gesellschafter der Schischule G sind daher schuldig, seiner Mitarbeit zuzustimmen, insbesondere auch gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung ...".
Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte der Kläger, den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu gebieten, seiner Mitarbeit in der Schischule G, insbesondere auch gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung, zuzustimmen und diese Mitarbeit zu dulden.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit folgender Begründung ab:
Der Viertbeklagte Josef M sei vom Amt der Landesregierung gem § 5 Abs 2 SchischulenG zum Leiter der Schischule G bestellt worden. An diesen Verwaltungsakt sei das Gericht gebunden, ohne daß es die vom Kläger behaupteten Gesetzwidrigkeiten bei seinem Zustandekommen prüfen könne. Damit sei Josef M offensichtlich iS des § 4 Abs 1 lit d leg cit die Bewilligung zur Erteilung von Schiunterricht an Private mit der Berechtigung zur Führung einer Schischule, uzw als einzigem der an der SchischuleG tätigen Schilehrer, erteilt worden. Er stellte demnach gleichzeitig "die Leitung der Schischule" und "den Leiter der Schischule" (§ 5 des Gesetzes) dar. Daher sei er nicht nur zur Erlassung einer Betriebsordnung, sondern auch zur Bestellung der erforderlichen Zahl von Schilehrern und Hilfsschilehrern befugt und dafür verantwortlich, daß an der Schule nur Schilehrer mit behördlicher Bewilligung nach § 4 Abs 1 lit a des Gesetzes oder bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 4 Abs 5 nach Abs 1 lit b und nur Hilfsschilehrer mit behördlicher Bescheinigung nach § 9 angestellt werden. Hieraus folge, daß Josef M nicht verpflichtet war und sei, den Kläger anzustellen. Ebensowenig sei er verpflichtet, gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung die Erklärung abzugeben, daß der Mitarbeiter des Klägers an der Schischule zugestimmt werde. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht daraus, daß der Kläger seit vielen Jahren an der Schischule als Schilehrer und Winterbergführer tätig gewesen sei und neben einem Taggeld einen Gewinnanteil bezogen habe. Wenn diese Umstände auch dafür sprächen, daß die Schischule G eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht sei, so seien doch Fragen der Organisation, wie sie § 5 SchischulenG enthalte, durch dieses Gesetz der privatrechtlichen Regelung entzogen. Der Kläger könne daher nicht verlangen, daß Josef M ihn als Schilehrer anstelle und seine Mitarbeit dulde. Noch weniger könne er dies von den anderen Beklagten verlangen, die in Organisationsangelegenheiten nach § 5 des Gesetzes nichts zu reden hätten. Der Anspruch, dessen Sicherung der Kläger anstrebe, lasse sich aus seinen Behauptungen nicht ableiten.Der Viertbeklagte Josef M sei vom Amt der Landesregierung gem Paragraph 5, Absatz 2, SchischulenG zum Leiter der Schischule G bestellt worden. An diesen Verwaltungsakt sei das Gericht gebunden, ohne daß es die vom Kläger behaupteten Gesetzwidrigkeiten bei seinem Zustandekommen prüfen könne. Damit sei Josef M offensichtlich iS des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, leg cit die Bewilligung zur Erteilung von Schiunterricht an Private mit der Berechtigung zur Führung einer Schischule, uzw als einzigem der an der SchischuleG tätigen Schilehrer, erteilt worden. Er stellte demnach gleichzeitig "die Leitung der Schischule" und "den Leiter der Schischule" (Paragraph 5, des Gesetzes) dar. Daher sei er nicht nur zur Erlassung einer Betriebsordnung, sondern auch zur Bestellung der erforderlichen Zahl von Schilehrern und Hilfsschilehrern befugt und dafür verantwortlich, daß an der Schule nur Schilehrer mit behördlicher Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes oder bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 5, nach Absatz eins, Litera b und nur Hilfsschilehrer mit behördlicher Bescheinigung nach Paragraph 9, angestellt werden. Hieraus folge, daß Josef M nicht verpflichtet war und sei, den Kläger anzustellen. Ebensowenig sei er verpflichtet, gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung die Erklärung abzugeben, daß der Mitarbeiter des Klägers an der Schischule zugestimmt werde. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht daraus, daß der Kläger seit vielen Jahren an der Schischule als Schilehrer und Winterbergführer tätig gewesen sei und neben einem Taggeld einen Gewinnanteil bezogen habe. Wenn diese Umstände auch dafür sprächen, daß die Schischule G eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht sei, so seien doch Fragen der Organisation, wie sie Paragraph 5, SchischulenG enthalte, durch dieses Gesetz der privatrechtlichen Regelung entzogen. Der Kläger könne daher nicht verlangen, daß Josef M ihn als Schilehrer anstelle und seine Mitarbeit dulde. Noch weniger könne er dies von den anderen Beklagten verlangen, die in Organisationsangelegenheiten nach Paragraph 5, des Gesetzes nichts zu reden hätten. Der Anspruch, dessen Sicherung der Kläger anstrebe, lasse sich aus seinen Behauptungen nicht ableiten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß er unter Einbeziehung des bestätigten Teiles zu lauten habe:
"Zur Sicherung des Anspruches des Klägers wider die Beklagten auf Mitarbeit in der Schischule G wird den Beklagten geboten, die Mitarbeit des Klägers in der Schischule G zu dulden.
Dem Viertbeklagten wird weiters aufgetragen, dieser Mitarbeit zuzustimmen.
Die einstweilige Verfügung wird erst wirksam, wenn der Kläger für die den Beklagten hieraus drohenden Nachteile eine Sicherheit von S 10.000.- leistet.
Die einstweilige Verfügung gilt, bis der Kläger seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann, längstens aber bis 30. 4. 1972.
Hingegen wird der weitere Antrag der Klägers, auch den übrigen Beklagten (mit Ausnahme des Viertbeklagten) zu gebieten, unverzüglich seiner Mitarbeit in der Schischule G zuzustimmen, und allen Beklagten zu gebieten, seiner Mitarbeit gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zuzustimmen, abgewiesen ..".
Hiezu führte das Rekursgericht folgendes aus:
Gemäß § 1 Vorarlberger SchischulenG bedürfe die Errichtung und Führung von Schischulen durch Private sowie die Erteilung von Schiunterricht durch Private der behördlichen Bewilligung. Hiedurch wolle sich die Behörde, ähnlich wie in der GewO, nur einen bestimmten Einfluß sichern, während ansonsten privatrechtlichen Initiativen Spielraum gelassen werde. Auch aus den vom Pflichtverband der Vorarlberger Schilehrer erlassenen und von der Behörde genehmigten Satzungen seien Schischulen selbständige Unternehmungen. Auch die frühere Betriebsordnung der Schischule G beginne mit der Feststellung, daß diese ein selbständiges, unabhängiges Unternehmen sei.Gemäß Paragraph eins, Vorarlberger SchischulenG bedürfe die Errichtung und Führung von Schischulen durch Private sowie die Erteilung von Schiunterricht durch Private der behördlichen Bewilligung. Hiedurch wolle sich die Behörde, ähnlich wie in der GewO, nur einen bestimmten Einfluß sichern, während ansonsten privatrechtlichen Initiativen Spielraum gelassen werde. Auch aus den vom Pflichtverband der Vorarlberger Schilehrer erlassenen und von der Behörde genehmigten Satzungen seien Schischulen selbständige Unternehmungen. Auch die frühere Betriebsordnung der Schischule G beginne mit der Feststellung, daß diese ein selbständiges, unabhängiges Unternehmen sei.
Die vom Kläger vorgelegten Urkunden ergäben wesentliche Elemente eines Erwerbsunternehmens auf gesellschaftlicher Grundlage: Die Schilehrer hätten sich vor vielen Jahren zu einem gemeinsamen Ziel zusammengeschlossen; sie seien übereingekommen, was jeder Schilehrer pro Tag erhalte und daß aus den übersteigenden Erträgnissen ein "Topf" gebildet werde, der am Saisonende nach einem gewissen Punktesystem verteilt werde. Die geprüften Schilehrer hätten ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, aber auch die Höhe der täglichen Vorauszahlung, die Gewinnverteilung, die Aufnahme neuer Schilehrer sowie die Anstellung und Entlohnung der Hilfsschilehrer bestimmt. Es bestehe noch ein gemeinsames, zu verteilendes Kapital. Damit habe der Kläger alle wesentlichen Punkte einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht, aber auch daß er deren Gesellschafter sei, bescheinigt.
Der Zweck dieser Gesellschaft habe sich zwar auf die Wintermonate beschränkt, dennoch habe sie sich nicht jedes Jahr aufgelöst, sondern habe auf unbestimmte Zeit fortgewirkt. Ein Ausschluß des Klägers nach § 1210 ABGB sei nicht behauptet worden. Dem Kläger stehe daher der Anspruch auf Mitwirkung in der Schischule im Rahmen der übernommenen Verpflichtungen (und nicht nur die Verpflichtung zur Mitwirkung) zu. Diese hätten alle Beklagten zu dulden.Der Zweck dieser Gesellschaft habe sich zwar auf die Wintermonate beschränkt, dennoch habe sie sich nicht jedes Jahr aufgelöst, sondern habe auf unbestimmte Zeit fortgewirkt. Ein Ausschluß des Klägers nach Paragraph 1210, ABGB sei nicht behauptet worden. Dem Kläger stehe daher der Anspruch auf Mitwirkung in der Schischule im Rahmen der übernommenen Verpflichtungen (und nicht nur die Verpflichtung zur Mitwirkung) zu. Diese hätten alle Beklagten zu dulden.
Da die Verwaltungsbehörde ihre ursprüngliche Forderung, die Erteilung der Bewilligung nach § 4 lit a SchischulenG von der Zustimmung des Schischulleiters abhängig zu machen, fallengelassen habe und dem Kläger die Bewilligung ausgestellt habe, sei diesbezüglich das Sicherungsinteresse des Klägers weggefallen. Der Mitarbeit des Klägers zuzustimmen, sei nur der Viertbeklagte als von der Verwaltungsbehörde bestellter Leiter der Schischule verpflichtet.Da die Verwaltungsbehörde ihre ursprüngliche Forderung, die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 4, Litera a, SchischulenG von der Zustimmung des Schischulleiters abhängig zu machen, fallengelassen habe und dem Kläger die Bewilligung ausgestellt habe, sei diesbezüglich das Sicherungsinteresse des Klägers weggefallen. Der Mitarbeit des Klägers zuzustimmen, sei nur der Viertbeklagte als von der Verwaltungsbehörde bestellter Leiter der Schischule verpflichtet.
Nach Lage der Umstände sei die Erlassung der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit in der vom Kläger selbst angebotenen Höhe von S 10.000.- abhängig zu machen. Diese sei ausreichend, zumal die Interessen der Beklagten durch die Bestimmung des § 1210 ABGB geschützt seien.Nach Lage der Umstände sei die Erlassung der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit in der vom Kläger selbst angebotenen Höhe von S 10.000.- abhängig zu machen. Diese sei ausreichend, zumal die Interessen der Beklagten durch die Bestimmung des Paragraph 1210, ABGB geschützt seien.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionsrekursen der Beklagten nicht Folge.